der für den Fall, dass die Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte, die Vollmachtgeber den Bevollmächtigten als ihren Betreuer wünschen und ihre beiden leiblichen Söhne nicht als Betreuer eingesetzt werden sollen. 4 Im Juni 2021 regte der Beteiligte zu 1 die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an, die unter anderem Verfügungen über das Grundstücksvermögen der Betroffenen im Ausland umfassen sollte. Mit Schreiben vom
Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bestellte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für diesen Bereich an. 6
persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht in der Hauptsache entschieden, den Beteiligten zu 1 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. 7 Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt.
Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beteiligte zu 1 als Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 4 als Berufsbetreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt wird. Mit Berichtigungsbeschluss vom
ihrem eindeutigen Wortlaut bereits keine umfassende Vertretung, da insbesondere „Verfügungen (wie Veräußerung, Übertragung, Belastungen) über das Grundstücksvermögen“ der Betroffenen darin ausgeschlossen seien. Eine entsprechende Verfügungsmacht sei aber zwingend erforderlich, da die Betroffene über erhebliches Grundstücksvermögen, auch im Ausland, verfüge. Die Betreuerbestellung sei überdies nicht gegenüber der Vollmachterteilung subsidiär, weil die Betroffene nicht mehr zur freien Willensbildung in der Lage und erheblich beeinflussbar sei, und damit außer Stande wäre, einen Bevollmächtigten hinreichend zu kontrollieren. Die Einsetzung eines Kontrollbetreuers sei vorliegend nicht angezeigt, da der Beteiligte zu 1 wegen des erheblichen Konflikts zwischen ihm als angenommenem Sohn der Betroffenen einerseits und ihren beiden leiblichen Söhnen andererseits auch wegen der übrigen Teilbereiche der Vermögenssorge nicht zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen geeignet sei. 12 Die beiden zugunsten von Dr. S. K. erteilten Vollmachten seien unwirksam, weil die Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmachten bereits geschäftsunfähig gewesen sei. 13 Es könne auch keiner der drei Söhne der Betroffenen zum Betreuer bestellt werden. Für diesen Fall sei zu befürchten, dass einerseits aufgrund der Betreuung, andererseits aufgrund der Vollmacht gegenläufige Erklärungen im Namen der Betroffenen im Rechtsverkehr abgegeben würden und der einen gedeihlichen Umgang der Betroffenen mit ihren Kindern ausschließende Konflikt zwischen den Söhnen weiter eskaliere. Deshalb sei ein Berufsbetreuer zu bestellen. Zwar habe die Betroffene mehrfach geäußert, nur von ihren leiblichen Söhnen betreut werden zu wollen. Dies entspreche insbesondere aufgrund des zu besorgenden finanziellen Eigeninteresses der leiblichen Kinder aber nicht dem Wohl der Betroffenen. Zudem sei zu beachten, dass die Betroffene in der mit ihrem Ehemann gemeinsam zugunsten des Beteiligten zu 1 erteilten notariellen Vorsorgevollmacht vom 27. März 2015 eine Betreuung durch ihre leiblichen Söhne ausdrücklich nicht gewünscht habe. Es genüge nicht, wenn sich die Betroffene im
gang mit lediglich „natürlichem Willen“ gegen die rechtliche Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten wende. Denn eine schlichte Meinungsänderung der nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen könne die in gesunden Tagen geschaffene rechtliche Bindungswirkung der Vollmachterteilung nicht beseitigen. Für den Ausschluss bestimmter Personen von der Betreuung könne nichts Anderes gelten. 14 Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge lägen ebenfalls vor. Es sei konkret zu besorgen, dass die beiden leiblichen Söhne der Betroffenen Zugriff auf das Grundstücksvermögen der Betroffenen nähmen. 15 2. Das hält rechtlicher
prüfung nicht stand. 16 a) Der Auffassung des Beschwerdegerichts, die dem Sohn der Betroffenen Dr. S. K. erteilten Vorsorgevollmachten vom
den bisherigen Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. 17 aa)
2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann. 18 Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung
2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht
FG von Amts wegen aufzuklären. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen
zugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Rn. 22 mwN). 19 Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen grundsätzlich
pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom
vollziehbar sei. Das Beschwerdegericht wäre vielmehr gehalten gewesen, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen das vorgelegte Privatgutachten zur Kenntnis zu geben und ihn dazu anzuhören oder eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. 22
4 Satz 2 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 11 mwN). 26
5 Satz 1 BGB ist, wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Betroffene einen nahen Verwandten als Betreuer benannt hat. Denn der nahe Verwandte wird
Maßgabe dieser Vorschrift „erst recht“ zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom
der der Beteiligte zu 1 für den Fall, das eine Betreuung erforderlich werden sollte, zum Betreuer bestellt werden soll, weiterhin Bindungswirkung entfaltet und deshalb der Bestellung eines Berufsbetreuers entgegensteht. Aus der vom Beschwerdegericht angeführten Begründung allein, die Betreuung könne wegen der Auseinandersetzungen zwischen den leiblichen Söhnen der Betroffenen und dem Beteiligten zu 1 nicht von diesem geführt werden, ergeben sich keine gewichtigen Gründe dafür, dass das Wohl der Betroffenen einer Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer entgegensteht. Konkrete Feststellungen, aus denen sich schließen lässt, dass die beiden leiblichen Söhne eine Führung der Betreuung durch den Beteiligten zu 1 unmöglich machen würden, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. 30 Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1 in diesem Fall nicht dazu angehört hat, ob und gegebenenfalls inwieweit er durch das Verhalten der beiden leiblichen Söhne der Betroffenen bislang in der Ausübung des Betreueramts beeinträchtigt wurde. 31 c) Schließlich hat das Beschwerdegericht auch die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts nicht hinreichend begründet. 32 aa)
1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom
diesen Maßstäben die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge vorliegen, hat das Beschwerdegericht nicht ausreichend festgestellt. 35 Das Beschwerdegericht hält den Einwilligungsvorbehalt zum einen deshalb für erforderlich, weil die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, etwaige Verfügungen ihrer Söhne über ihr Grundvermögen zu überblicken, zu unterbinden oder zu genehmigen. Dies rechtfertigt für sich genommen allerdings zunächst nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, nicht aber schon die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Zum anderen begründet das Beschwerdegericht die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts mit der Sorge, dass die leiblichen Kinder der Betroffenen Zugriff auf ihr Grundstücksvermögen nehmen. Aber auch diese Erwägung rechtfertigt die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht, zumal das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt hat, dass es tatsächlich zu einer konkreten Vermögensgefährdung der Betroffenen gekommen ist. Feststellungen, dass die Betroffene durch aktives Tun ihr Vermögen bereits gefährdet hat, hat das Beschwerdegericht ebenfalls nicht getroffen. 36 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 37 Sollte das Beschwerdegericht
Durchführung der notwendigen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen, dass trotz der erteilten Vorsorgevollmachten die Bestellung eines Betreuers für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist, weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen unzureichend sind, um von dem Wunsch der Betroffenen, von ihren leiblichen Söhnen betreut zu werden, abzuweichen und einen Berufsbetreuer zu bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.