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BGH I ZR 147/09

KORE301792011 BGH 1. Zivilsenat 20110519 I ZR 147/09 Urteil § 3 UWG, § 4 Nr 7 UWG, § 6 UWG, Art 5 Abs 1 GG vorgehend OLG Köln, 9. September 2009, Az: 6 U 48/09, Urteilvorgehend LG Köln, 19. März 2009,

§ 6Rn.

50 f.; Harte/Henning/Sack, UWG,

  1. Aufl., § 6 Rn. 99-106; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG,
  2. Aufl., § 6 Rn. 36). Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Februar 2004 I ZR 171/01, BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; Urteil vom
  4. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme), hält der Senat daran nicht fest. 19 b) Bei den Äußerungen der Beklagten fehlt es danach an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen. Die an den Mitbewerbern und deren Leistungen geübte Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf die Beklagte selbst nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber grundsätzlich dann noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (BGH, Urteil vom
  5. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 “SOOOO … BILLIG!“?; Köhler in Köhler/

§ 6Rn. 53; Harte/Henning/Sack aa

O § 6 Rn. 108; Fezer/Koos, UWG,

  1. Aufl., § 6 Rn. 80 f.; aA Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG,
  2. Aufl., § 6 Rn. 112). 20
  3. Der Kläger zu 2 ist Mitbewerber der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 7 UWG, weil er ebenfalls Coaching-Dienstleistungen anbietet und damit zu ihr in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin zu 1 bietet zwar selbst keine solchen Dienstleistungen an. Als Berufsverband fördert sie aber die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte. Damit besteht auch zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (vgl. Köhler in Köhler/

§ 2Rn. 96d mw

N). 21 4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei gemäß § 4 Nr. 7 UWG zu der von den Klägern begehrten Unterlassung verpflichtet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. 22

  1. a)Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 KZR 2/04, GRUR 2005, 609, 610 = WRP 2005, 747 - Sparberaterin II; ferner zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 272/99, GRUR 2002, 982, 984 = WRP 2002, 1138 - DIE „STEINZEIT” IST VORBEI!;). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. 23
  2. b)Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur die unmittelbaren Äußerungen der Beklagten im Newsletter berücksichtigt, sondern insbesondere auch auf den Inhalt der dort in einem Klammerzusatz erwähnten und den Lesern über einen elektronischen Verweis zugänglich gemachten Äußerungen in den beiden Artikeln der Evangelischen Zentralstelle abgestellt. 24 Der Klammerzusatz mit dem Hinweis auf die beiden Artikel der Zentralstelle diente ersichtlich als Beleg und Ergänzung für die von der Beklagten im Newsletter geäußerte Ansicht, es befänden sich immer noch „merkwürdige Anbieter“ auf dem Markt. Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagten und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden. 25
  3. c)Werden die beiden Artikel der Evangelischen Zentralstelle in die Beurteilung einbezogen, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Newsletter enthalte die Aussage, dass die Kläger zu den unseriösen Anbietern auf dem Markt gehörten. Dem Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ lässt sich auch die Aussage entnehmen, die Kläger bedienten sich mystischer Coaching-Methoden, ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse zurückzuführen und es handele sich bei den Klägern um eine sektenähnliche Organisation, die jeden, der sich auf sie einlasse, ins Verderben führe. Zwar wird dort nicht ausdrücklich die Ansicht vertreten, die Kläger seien sektenähnlich organisiert und die von ihnen angewandten Methoden seien fern von wissenschaftlicher Grundlage und tragfähigen praktischen Erkenntnissen. Der Umstand, dass die Kläger in dem Artikel, dessen Titel durch den Begriff „Scharlatane“ geprägt ist, mit ihrem Namen als Negativbeispiele genannt und zudem im sachlichen Zusammenhang mit einem weiteren Anbieter von Coaching-Dienstleistungen genannt werden, dessen Methoden als mystisch bezeichnet werden, legt ein derartiges Verständnis aber nahe. 26
  4. d)Die Annahme, es handele sich im Streitfall um eine zu unterlassende herabwürdigende Äußerung über einen Mitbewerber nach § 4 Nr. 7 UWG, verletzt die Beklagte nicht in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 GG. 27
  5. aa)Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 15; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/16). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762, 1787/95, BVerfGE 102, 347, 359). Stets nach § 4 Nr. 7 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (Köhler in Köhler/

§ 4Rn.

7.15). 28 bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 dieser Charta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2010 - I ZR 191/08, BGHZ 187, 240Rn. 20 - AnyDVD, mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. Köhler in Köhler/

§ 4Rn. 7.2; Münch

Komm.UWG/Jänich, § 4 Nr. 7 Rn. 3 und 6; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/2; Harte/Henning/Omsels aaO § 4 Nr. 7 Rn. 7; Müller-Bidinger in Ullmann aaO § 4 Nr. 7 Rn. 6). 29

  1. cc)Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um Meinungsäußerungen handelt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 30 Die Äußerungen in den beiden Artikeln der Evangelischen Zentralstelle umfassen zwar auch rein tatsächliche, dem Wahrheitsbeweis zugängliche Ansätze. So wird im Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ ausgeführt, die Kläger seien in einem Aufsatz im „Manager-Magazin“ mit dem Titel „Die Rückkehr der Scharlatane“ als Negativbeispiel genannt. Im Artikel „Coaching-Markt sucht Struktur und Qualität“ wird dargelegt, dass die Klägerin zu 1 als Mitglied im Verband „Qualitätsring Coaching“ Konflikte ausgelöst habe und im Werk „Psychomarkt Deutschland“ als „Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene“ vorgestellt werde. Gleichwohl sind die Äußerungen entscheidend durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die genannten Umstände der Erläuterung und Ergänzung der von der Beklagten im Newsletter selbst geäußerten Ansicht dienen, dass auf dem Coaching-Markt noch immer „merkwürdige Anbieter“ tätig sind. Der Schwerpunkt liegt daher nicht auf dem tatsächlichen, sondern auf dem wertenden Gehalt der Aussage. Außerdem lässt auch der tatsächliche Ansatz der Aussage nicht den Schluss auf ein bestimmtes den Klägern vorzuwerfendes Verhalten zu. Wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tatsache entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 2655/95, NJW-RR 2004, 1710, 1711). 31
  2. e)Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12. Juli 2007 1 BvR 2041/02, GRUR 2008, 81, 82, zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; Köhler in Köhler/

§ 4Rn.

7.18). Wegen des zudem nach Art. 12 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/16 f.). 32

  1. f)Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkritik - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - im Streitfall nicht vorliegen, führt die danach gebotene Abwägung doch dazu, dass die beanstandeten Äußerungen der Beklagten als eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung der Kläger einzustufen sind. 33
  2. aa)Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Köhler in Köhler/

§ 4Rn.

7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG [Kammer], GRUR 2008, 81, 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. Köhler in Köhler/

§ 4Rn.

7.8). 34 bb) Die umfassende Güter- und Interessenabwägung führt im Streitfall dazu, dass die beanstandete Äußerung der Beklagten als unlauter zu untersagen ist. 35 Die Beklagte hat mit dem beanstandeten Artikel in ihrem Newsletter auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich auf dem Coaching-Markt neben - aus ihrer Sicht - seriösen Anbietern auch eine Reihe unseriöser („merkwürdiger“) Anbieter tummeln. Diese Aussage macht für sich genommen keinen konkreten Wettbewerber der Beklagten erkennbar und wäre daher - ohne das Zitat und den elektronischen Verweis auf die beiden Artikel der Evangelischen Zentralstelle - wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Aus den beiden Artikeln der Zentralstelle, auf die die Beklagte elektronisch verweist, erfährt der Leser jedoch nicht nur, dass von den 35.000 auf dem Coaching-Markt tätigen Anbietern nur jeder zehnte „ein fachkundiger und kompetenter Berater“ sei. Vielmehr werden aus dem großen Kreis der unseriösen Anbieter, die in dem Artikel als Scharlatane bezeichnet werden, zwei Anbieter namentlich genannt, darunter auch die Klägerin zu 1 und - in Klammern dazugesetzt - der Kläger zu 2. Dass es sich hierbei um Negativbeispiele handele, werde durch „pikante Fallgeschichten“ belegt. Worauf sich diese Vorwürfe beziehen, bleibt indessen sowohl in den Artikeln der Zentralstelle als auch im Newsletter der Beklagten im Dunkeln. 36 Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezugnehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie - im wahrsten Sinne des Wortes - hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informanten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen. 37 Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass es sich um eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit eines Wettbewerbers handelt, ohne dass konkrete Umstände genannt werden, die den Vorwurf der Scharlatanerie belegen könnten. Das Interesse der Verbraucher, über konkrete Missstände unterrichtet zu werden, mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anbieter auf die unseriösen Machenschaften eines Wettbewerbers hinweisen darf. Hierfür kann ein hinreichender Anlass bestehen, der sich in der Regel aus dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die aufklärende, den Mitbewerber herabsetzende Äußerung muss sich darüber hinaus nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (Köhler in Köhler/

§ 4Rdn. 7.21 mw

N). Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der Beklagten verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen. 38 An der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn - wovon der Senat ausgeht - die beiden Artikel der Evangelischen Zentralstelle, auf die die Beklagte in ihrem Newsletter verweist, ihrerseits unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG stehen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der beiden Artikel durch die Zentralstelle allein der Information und Meinungsbildung der Leser diente, so dass es an einem objektiven Zusammenhang zur Förderung des eigenen oder eines fremden Wettbewerbs fehlt. Die Veröffentlichung der Artikel durch die Zentralstelle stellt damit keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. Köhler in Köhler/

§ 2Rn.

67). Das Verhalten der Zentralstelle unterfällt dann nicht dem Lauterkeitsrecht, sondern dem allgemeinen Äußerungsrecht für Presseunternehmen. Dagegen ist die beanstandete Äußerung der Beklagten in ihrem Newsletter eindeutig als geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuordnen mit der Folge, dass sie den deutlich strengeren wettbewerbsrechtlichen Regeln unterliegt. 39 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301792011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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