KORE301792016 ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB275.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20160928 XII ZB 275/16 Beschluss § 1903 Abs 1 BGB vorgehend LG Heilbronn, 2. Mai 2016, Az: Ri 1 T 101/16vorgehend AG Heilbronn, 15. Februar 2016, Az: 5 XVII 771/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuung: Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016, XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070 und vom 28. Juli 2015, XII ZB 92/15, FamRZ 2015, 1793). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. Mai 2016 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15. Februar 2016 aufgehoben. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird abgelehnt. Die Auslagen des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Der 72jährige Betroffene leidet nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens an einer schwer ausgeprägten organischen Persönlichkeitsstörung, wobei differenzialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei. Hinzu trete eine leichte kognitive Störung. Das zuständige Notariat hat mit Beschluss vom 21. März 2013 eine Betreuung für den Bereich der persönlichen Angelegenheiten mit Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Entscheidungen über Post- und Fernmeldeverkehr eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. 2 Auf Anregung des Betreuers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2016 einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen im Bereich der Vermögensangelegenheiten, ausgenommen das dem Betroffenen zur Verfügung stehende Taschengeld, angeordnet. Auf die hiergegen von der Verfahrenspflegerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht die vom Amtsgericht auf den 14. Februar 2021 festgelegte Überprüfungsfrist auf den 14. Februar 2018 verkürzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts insgesamt. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Einwilligungsvorbehalt sei zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person und das Vermögen des Betreuten erforderlich. Aufgrund seiner psychischen Krankheit fehle dem Betroffenen die Einsicht in die zweckmäßige Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Nach sachverständiger Beurteilung sei der Betroffene aufgrund seiner zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, die Realität adäquat einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten. Auf seiner Persönlichkeitsstruktur beruhe ein streitsüchtiges sowie beharrliches und situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten, was zu diversen rechtlichen Auseinandersetzungen führe und einerseits Kosten verursache, andererseits ihn von eigentlichen Zielen, zum Beispiel der eigenen Körperhygiene oder dem Beschäftigen mit der Weiterbehandlung seiner Parkinsonerkrankung, ablenke. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Betroffene durch die Abgabe von Willenserklärungen einen Schaden an seiner Person sowie seinem Vermögen erleide. So habe er vor der Einrichtung der Betreuung Bargeld in Höhe von ca. 110.000 € und Wertpapiere in seiner verwahrlosten Wohnung aufbewahrt. Seit seinem Heimaufenthalt habe er wegen unbedeutender Mängel an seinem Zimmer einen Teil der Heimkosten unberechtigt zurückbehalten und so Rückstände in Höhe von 10.000 € auflaufen lassen, wobei sich der Blick des Betroffenen in rechthaberischer Weise verengt habe. Hinzu komme, dass der Betroffene Fehlvorstellungen hinsichtlich seiner Fähigkeiten zu einer eigenständigen Lebensführung habe. Er lehne die Heimunterbringung ab, obwohl es dazu krankheitsbedingt keine Alternative gebe. Um sein Leben anders zu organisieren, sei der unvernünftige Betroffene ersichtlich bereit, bedenkenlos erhebliche Risiken einzugehen. Es müsse damit gerechnet werden, dass der krankheitsuneinsichtige Betroffene in dem unrealistischen Bestreben, seine derzeitige Situation zu ändern, unvernünftige Rechtsgeschäfte vornehme oder die zu seinem Wohl notwendigen Rechtsgeschäfte verhindere. Lediglich die vom Amtsgericht zu lang festgesetzte Überprüfungsfrist sei zu kürzen. 5 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.