KORE301792020 ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR406.19.0 BGH 1. Strafsenat 20200423 1 StR 406/19 Beschluss § 46 Abs 2 StGB, § 54 Abs 1 S 1 StGB, § 54 Abs 2 S 1 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 57a Abs 1 Nr 2 StGB,
§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 23 Rn. 5; Urteil vom 30. April 1997 - 1 St
R 105/97, BGHSt 43, 79). 10 Ist - bezogen auf mehrere durch inländische Gerichte verhängte Strafen - nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber an zufälligen, nicht vom Täter beeinflussbaren Umständen, ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der zuletzt zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom
- April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 Rn. 5). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGH aaO). 11 Grundsätzlich erscheint es geboten, diesem Rechtsgedanken auch dann Rechnung zu tragen, wenn eine im Ausland und eine im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her gleichzeitig hätten abgeurteilt werden können; denn auch insoweit hängt die getrennte oder gemeinsame Aburteilung von Umständen ab, auf die der Angeklagte keinen Einfluss hat, wie insbesondere von nationalen Regelungen über den Geltungsbereich des jeweiligen Strafrechts; eine Schlechterstellung des Angeklagten ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. BGH aaO). Geht es um frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ergibt sich dies auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom
- September 2017 - C-171/16 Rn. 26). Denn hiernach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ausgesprochene frühere Verurteilungen (vgl. EuGH aaO). Dieser Grundsatz soll stets und ohne weitere Bedingungen gelten. Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom
- Juni 2009 - 2 StR 386/08,
§ 55Abs.
1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19). 12
- b)Im Hinblick auf die Art und Weise des zu gewährenden Nachteilsausgleichs gilt im Falle der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen, dass die sich aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung ergebende Härte jedenfalls auf der Strafvollstreckungsebene zu berücksichtigen ist. Wenn - wie vorliegend - eine besondere Schuldschwere festgestellt wurde, ist dabei je nach Vollstreckungsreihenfolge wie folgt zu unterscheiden: 13
- aa)Soweit zunächst die ausländische und im Anschluss daran die deutsche Strafe - in Deutschland - vollstreckt werden, ist der Nachteil bei der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszugleichen. Dergestalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Nachteil Rechnung zu tragen, der entsteht, wenn die Strafe aus einer an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vor Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt wurde und diese daher nicht mehr einbeziehungsfähig ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08; vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6 und vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08,
§ 55Abs.
1 Satz 1 Härteausgleich 15; für die Anwendung der Vollstreckungslösung in dieser Konstellation jedoch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 7; vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 Rn. 3 ff.). Da ein vergleichbarer Nachteil entsteht, wenn eine im Ausland und eine im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können, ist dieser auch entsprechend auszugleichen. 14
- bb)Wird dagegen zuerst die deutsche Strafe - in Deutschland - vollstreckt und soll sodann die ausländische Strafe im Wege der Vollstreckungshilfe vollstreckt werden, bietet sich eine Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur an, wenn in diesem Zeitpunkt die eintretende Härte bereits konkret und sicher absehbar ist. Andernfalls kommt jedoch eine Anpassung der ausländischen Strafe im Rahmen des Exequaturverfahrens ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 54 Rn. 28). Dem Nachteil kann daher nur im Vollstreckungshilfeverfahren dadurch begegnet werden, dass eine Vollstreckungsübernahme der ausländischen Strafe gegebenenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit oder Widerspruchs zum Ordre-public abgelehnt wird (§ 73 IRG; so LG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2011 - 605 StVK 640/05, BeckRS 2011, 5360; Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 54 Rn. 30 unter Verweis auf OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 1 Ws 45/11). 15 Soll die ausländische Strafe dagegen - wie vorliegend allein möglich (vgl. § 84a IRG) - nach Auslieferung im EU-Ausland vollstreckt werden, bedarf es einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung nicht, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten an die eingangs genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26) gebunden sind und daher ihrerseits einen entsprechenden Nachteilsausgleich sicherzustellen haben (anders noch vor dem genannten Urteil des EuGH OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 Ausl 145/13 Rn. 21, 26; KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - [4] AuslA 334/06 [196/09] Rn. 15 ff.). Hierauf kann grundsätzlich - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - vertraut werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/18 Rn. 35 ff., 73 ff.), soweit dem europäischen Grundkonsens über eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung Rechnung getragen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C-619/18 Rn. 42 ff.). 16
- cc)Gleiches gilt schließlich, sofern die deutsche Strafe im Wege der Vollstreckungshilfe im Ausland - vorliegend in Rumänien - vollstreckt wird (§§ 71, 85 ff. IRG); die sich aus der fehlenden Möglichkeit einer Einbeziehung der österreichischen Strafen nach § 55 StGB ergebende Härte ist dann durch den vollstreckenden Staat zu berücksichtigen. Zudem können die entsprechenden Überlegungen bei der Frage, ob dieser Vollstreckungsweg überhaupt zu wählen ist, in den Blick genommen werden. 17 2. Demgemäß ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - wenn auch mit unzutreffender Begründung - die österreichischen Strafen jeweils nicht zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat; den durch die zusätzliche Vollstreckung dieser Strafen drohenden Härten ist im Vollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen. Raum Bellay Bär Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301792020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public