KORE301792022 ECLI:DE:BGH:2022:220622BXIIZB200.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220622 XII ZB 200/21 Beschluss § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG vorgehend LG Koblenz, 25. März 2021, Az: 2 T 647/20vorgehend AG Linz, 1. September 2020, Az: 5 XVII 136/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Pflicht zur Anhörung in Beschwerdeinstanz bei Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften in erster Instanz Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385). Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. I. 1 Die 1938 geborene Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an fortgeschrittener Demenz. 2 Die Betroffene erteilte den Beteiligten zu 2 und 3, ihrer Tochter und ihrem Sohn, eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 2 will von der Vollmacht keinen Gebrauch machen und hat die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Der Beteiligte zu 3 hält eine Betreuung nicht für erforderlich. 3 Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betroffenen und Einholung eines im Anschluss an die Anhörung erstellten Sachverständigengutachtens die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, zur Betreuerin bestellt. Deren Aufgabenkreis hat das Amtsgericht auf die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Beteiligten zu 3 als Bevollmächtigten bezüglich der Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht/Unterbringung sowie den Widerruf der dem Beteiligten zu 3 insoweit erteilten Vorsorgevollmacht festgelegt. 4 Das Landgericht hat die dagegen eingelegten Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren Rechtsbeschwerden, mit denen sie die Aufhebung der Betreuungsanordnung erreichen wollen. II. 5 Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 6 1. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Recht, dass der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Landgericht hat entschieden, ohne die Betroffene erneut anzuhören. Da jedoch die Anhörung in erster Instanz fehlerhaft war, hätte diese in der Beschwerdeinstanz wiederholt werden müssen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.