BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 25/19 – Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs 1. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die…
KORE301802019 ECLI:DE:BGH:2019:250919BXIIZB25.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20190925 XII ZB 25/19 Beschluss § 1573 Abs 2 BGB, § 1574 BGB, § 1578 Abs 1 BGB, § 1578 Abs 3 BGB, § 1578b BGB, § 1615l BGB vorgehend OLG Celle, 19. Dezember 2018, Az: 15 UF 19/17vorgehend AG Peine, 30. Dezember 2016, Az: 10 F 393/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs 1. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller.
2 Die Beteiligten schlossen am 14. Mai 1996 die Ehe und trennten sich spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V. -Konzern beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durchgehend in Vollzeit und erhielt dort 2018 ein unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen von 294.087 €. Die Antragsgegnerin war vor der Geburt der beiden Kinder ebenfalls beim V. -Konzern beschäftigt, zunächst als Bürogehilfin im Bereich der Logistik, dann als Sekretärin und in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des ersten Sohnes als Debitorenbuchhalterin. Danach widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung und Haushaltsführung und schied im Jahr 2006 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Angestelltenverhältnis aus. Inzwischen ist sie bei einem Stundenlohn von 10,50 € brutto in einer Schulmensa teilzeiterwerbstätig.
3 Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.249 € nebst Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 572 € zu zahlen. Eine Befristung hat es abgelehnt. Hinsichtlich der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ist der Beschluss seit dem 19. April 2017 rechtskräftig.
4 Gegen den Ausspruch zum Unterhalt hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über den Zugewinnausgleich sowie den Ehegattenunterhalt bis einschließlich Januar 2018 verglichen. Am 12. Februar 2018 heiratete der Antragsteller seine neue Lebensgefährtin, mit der er eine bereits am 3. August 2015 geborene gemeinsame Tochter hat und die vor deren Geburt ein monatliches Nettogehalt von 36.782 tschechischen Kronen bezog. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 hat sich die Antragsgegnerin der Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel angeschlossen, ihn rückwirkend ab April 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 3.484 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.171 € verpflichten zu lassen.
5 Das Oberlandesgericht hat es mit der angefochtenen Entscheidung - unter Zurückweisung von Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Übrigen - für den Zeitraum von Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2018 bei den vom Amtsgericht erkannten Zahlbeträgen belassen, den Antragsteller ab November 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 2.886 € und von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.063 € verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Januar 2024 auf 1.300 € Elementarunterhalt und 400 € Altersvorsorgeunterhalt herabgesetzt und eine Befristung abgelehnt.
6 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller nach wie vor das Ziel einer vollständigen Antragsabweisung und hilfsweise einer Befristung und weitergehenden Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.
B.
7 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9 Eine Bemessung des Ehegattenunterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin im Wege der konkreten Bedarfsermittlung sei nicht geboten. Es sei von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens auszugehen, wenn dieses das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteige. Diese Einkommensgrenze, die sich auf das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen beziehe, sei hier nicht überschritten.
10 Der Antragsteller werde im Jahr 2018 voraussichtlich einschließlich der durch Entgeltumwandlung von monatlich 3.300 € betriebenen zusätzlichen Altersvorsorge ein Jahresbruttoentgelt von 294.087,44 € erhalten. Unter Berücksichtigung des vermögenswerten Vorteils aus der unentgeltlichen privaten Nutzung zweier Dienstfahrzeuge (10.182,16 € jährlich), der Kinderfreibeträge für seine drei Kinder, der Vorteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings, aber ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe errechne sich ein monatliches Nettogehalt für die Bedarfsbemessung von 15.400,25 € zuzüglich 830 € für die Dienstwagennutzung.
11 Hiervon abzusetzen seien die zusätzliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (3.300 €) und einen Lebensversicherungsbeitrag (100 €), berufsbedingte Aufwendungen, der vom Antragsteller zu ersetzende Nachteil der Antragsgegnerin aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings und der Barunterhalt für die drei Kinder. Außerdem sei auch der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau einkommensmindernd zu berücksichtigen, und zwar bis zur Eheschließung als die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten prägender Betreuungsunterhaltsanspruch und ab Eheschließung als an dessen Stelle tretender Ehegattenunterhaltsanspruch. Der Höhe nach belaufe er sich auf das mit dem aktuellen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank umgerechnete letzte Einkommen der neuen Ehefrau (1.423,95 €), reduziert um einen Abschlag wegen Synergieeffekten. Indem dieser Unterhaltsbedarf nach der Eheschließung fortgeschrieben werde, bleibe es bei dem bedarfsprägenden Einkommen des Antragstellers in der bisherigen Höhe, und es finde auf der Bedarfsebene auch keine unzulässige Dreiteilung des verfügbaren Gesamteinkommens statt.
12 Auf Seiten der Antragsgegnerin sei von einer Obliegenheit zur Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Dabei sei jedenfalls die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit mit der hierfür erzielten Stundenvergütung angemessen und realistisch. Daraus ergebe sich ein erzielbares monatliches Nettoeinkommen von 1.290,83 € und nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen (64,54 €) sowie eines Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel ein bereinigtes fiktives Erwerbseinkommen von 1.051,11 €. Der Wohnvorteil für das von den Beteiligten während der Ehe errichtete, bis einschließlich März 2018 von der Antragsgegnerin bewohnte und dann verkaufte gemeinsame Haus belaufe sich auf 750 €. Das für die Halbteilung zugrunde zu legende Gesamteinkommen der Beteiligten betrage daher für Februar und März 2018 monatlich 9.598,92 € und danach 8.848,92 € und überschreite nicht die Grenze für die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsbemessung von 11.000 €.
13 Neben dem Elementarunterhalt stehe der Antragsgegnerin auch Altersvorsorgeunterhalt zu, der in einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln sei. Dabei stelle der hälftige Betrag des um den Erwerbstätigenbonus verringerten Gesamteinkommens der Beteiligten die Nettobemessungsgrundlage dar, zu der nach der Bremer Tabelle (Stand: 1. Januar 2018) ein Zuschlag von 43 % (Bruttobemessungsgrundlage dann 4.287,64 €) für die Monate Februar und März 2018 und für den Zeitraum danach ein Zuschlag von 49 % (Bruttobemessungsgrundlage dann 5.026,29 €) zu addieren sei. Hierauf sei der aktuelle Beitragssatz der Rentenversicherung von 18,6 % anzuwenden. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Antragsteller weitgehend von seinem Recht zur zusätzlichen Altersvorsorge Gebrauch mache. Dieses Recht stehe dem unterhaltsberechtigten Ehegatten gleichermaßen zu. Daher sei der fiktive Rentenversicherungsbeitrag um vier Prozentpunkte auf 22,6 % zu erhöhen. Als Altersvorsorgeunterhalt ergebe sich daher rechnerisch für Februar und März 2018 ein Betrag von 969 € und für die Zeit danach von 1.136 €. Für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2018 könne die Antragsgegnerin jedoch insoweit nur einen Betrag von 572 € entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung verteidigen, weil der mit der Anschlussbeschwerde verlangte höhere Betrag erst für den nach Antragstellung insoweit fällig werdenden Unterhalt und damit ab November 2018 Wirkung entfalte.
14 Ziehe man erst den Altersvorsorgeunterhalt von dem noch nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkommen des Antragstellers (10.426,46 €) ab und dann das Anreizsiebtel (1.407,78 €), errechne sich für Februar und März 2018 ein Elementarunterhalt von 2.753 €, der über dem von der Antragsgegnerin verteidigten und damit maßgeblichen Betrag von 2.249 € liege. Diese Zahlbeträge könne der Antragsteller auch leisten. Im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung sei der mit dem Anspruch der Antragsgegnerin gleichrangige Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau zu berücksichtigen. In die daher erforderliche Dreiteilung sei zudem der Splittingvorteil des Antragstellers aus der neuen Ehe einzubeziehen. Es ergebe sich dann ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von 11.284,48 € und als Gesamteinkommen unter Hinzurechnung des fiktiven Nettoeinkommens der Antragsgegnerin und ihres Wohnvorteils ein Betrag von 13.260 €. Ein Drittel hiervon betrage 4.420,26 €, wobei der Anteil der Antragsgegnerin wegen der Synergieeffekte auf Seiten des Antragstellers und seiner neuen Ehefrau um 20 % auf 5.304,31 € zu erhöhen sei. Nach Abzug ihres Eigeneinkommens belaufe sich der Billigkeitsunterhalt auf 3.328 € monatlich. Die von ihr für Februar und März 2018 verteidigten Unterhaltsbeträge von insgesamt 2.821 € blieben dahinter zurück, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen sei.
15 Nichts anderes gelte für den Zeitraum von April bis Oktober 2018. Zwar falle ab April der Wohnvorteil der Antragsgegnerin weg, und ab August könne der neuen Ehefrau des Antragstellers wegen Vollendung des dritten Lebensjahres der Tochter eine geringfügige Nebentätigkeit mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 427,50 € zugerechnet werden. Der von der Antragsgegnerin verteidigte monatliche Gesamtunterhalt von 2.821 € bleibe aber weiterhin deutlich unter dem ihr entsprechend der dargelegten Berechnungsweise zustehenden (wegen Synergieeffekten erhöhten) Drittel.
16 Ab November 2018 sei die Antragserweiterung zu berücksichtigen. Daher sei nun der errechnete Altersvorsorgeunterhalt von 1.136 € monatlich abzusetzen. Bereinigt hierum sowie um das Anreizsiebtel und um den Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau (1.139,16 €) verblieben als bereinigtes Einkommen des Antragstellers 6.824,09 €, woraus sich ein Elementarunterhaltsanspruch von 2.886 € und zusammen mit dem Altersvorsorgeunterhalt ein Gesamtunterhalt von 4.022 € ergebe. Die Dreiteilung führe im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung bei einem Gesamteinkommen der beiden Beteiligten und der neuen Ehefrau von 12.938,27 €, dem um 20 Prozentpunkte erhöhten Drittel der Antragsgegnerin hiervon (5.175,31 €) und Abzug ihres fiktiven Einkommens zu einem Betrag von 3.949 €, auf den der Gesamtbedarf zu kürzen sei. Dies habe durch entsprechende Kürzung des Altersvorsorgeunterhalts zu erfolgen, so dass sich dieser letztlich auf monatlich 1.063 € belaufe.
17 Eine Befristung scheide aus, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe. Vielmehr seien solche unzweifelhaft gegeben, da sie ihre Berufstätigkeit vor der Geburt des ersten Kindes zu Gunsten der Haushaltsführung aufgegeben und dann die gemeinsamen Kinder betreut habe. Ein Erwerbseinkommen, das der von der Antragsgegnerin mit der aufgegebenen Debitorenbuchhalterstelle erzielten Entlohnung - nach ihrer Darstellung allein unter Berücksichtigung der Geldentwertung hochgerechnet 2.211 € netto monatlich - vergleichbar wäre, sei für sie außerhalb des V. -Konzerns realistischerweise kaum möglich.
18 Die fehlende Befristungsmöglichkeit schließe indes eine spätere Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach nicht aus. Eine zeitlich unbegrenzt an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bedarfsbemessung sei hier unbillig. Als angemessene Übergangsphase sei der Zeitraum bis einschließlich Dezember 2023 anzusehen. Ab Januar 2024 sei der Anspruch auf die Höhe der ehebedingten Nachteile herabzusetzen, die angesichts des dargelegten früheren Einkommens der Antragsgegnerin auf etwa 1.700 € monatlich zu schätzen seien. Dieser Betrag werde entsprechend dem beantragten Verhältnis der Unterhaltsbestandteile auf 1.300 € Elementar- und 400 € Altersvorsorgeunterhalt aufgeteilt.
II.
19 Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist sie vom Oberlandesgericht unbeschränkt zugelassen worden.
20 Allerdings muss eine Beschränkung der Zulassung nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12 mwN).
21 Das Oberlandesgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei wegen der Rechtsfrage zuzulassen, inwieweit ein zunächst die ehelichen Lebensverhältnisse prägender Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bei Eheschließung des Unterhaltspflichtigen mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten fortwirke. Gleiches gelte für die Höhe des bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts angewandten Beitragssatzes.
22 Damit ist jedoch entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung keine Beschränkung der Zulassung dergestalt verbunden, dass Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB von der Zulassung ausgenommen wären. Bei diesen handelt es sich um Einwendungen, die Grund und Höhe des Unterhalts betreffen. Anders als bei einem positiven Ausspruch der Befristung ist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des Streitgegenstands schon in zeitlicher Hinsicht nicht möglich (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 16 f. und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 19). Vorliegend hat das Oberlandesgericht eine Befristung vollständig abgelehnt, so dass insoweit eine Zulassungsbeschränkung von vornherein ausscheidet. Unabhängig davon, ob gleichwohl bezogen auf die vom Oberlandesgericht ab Januar 2024 vorgenommene Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs eine isolierte Einschränkung der Zulassung rechtlich möglich war, ist die Annahme eines dahingehenden gerichtlichen Beschränkungswillens hier fernliegend. Vielmehr stellt sich die Nennung der beiden Punkte durch das Oberlandesgericht angesichts der Vielzahl der sich im Verfahren stellenden - und im Zusammenhang mit der Zulassung nicht weiter erwähnten - anderen Rechtsfragen lediglich als Darlegung der Zulassungsmotivation dar.
III.
23 Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller in der vom Oberlandesgericht zuerkannten Höhe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu, der auch den Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB umfasst.
24 1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
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27 Die Annahme des vollständigen Verbrauchs für den Lebensunterhalt der Ehegatten ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt.
Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 17 mwN).
28 Wie der Senat entschieden hat, ist es im Hinblick auf eine praktikable Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN). Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte der Eheleute vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen zu bereinigen. Der als Einkommensbruchteil berechnete sog. Erwerbsanreiz gehört hingegen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Maßgebend sind also die für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevanten Einkünfte.
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30 Zudem hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass das Familieneinkommen vollständig zu Konsumzwecken verbraucht worden sei, und damit ihren Bedarf unabhängig von der Grenze der tatsächlichen (Verbrauchs-)Vermutung schlüssig dargelegt. Das Oberlandesgericht hat sämtliche Beträge, die vom Antragsteller zur Vermögensbildung verwendet werden, vom Einkommen abgesetzt und damit als nicht bedarfsprägend unberücksichtigt gelassen. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Tatsachenvortrag dazu benannt, welche weiteren Einkommensbestandteile nicht zu Konsumzwecken verbraucht werden, so dass es an einem weitergehenden substantiierten Bestreiten des Antragstellers fehlt.
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32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 15 mwN). Anders verhält es sich jedoch ausnahmsweise, wenn die Unterhaltspflicht für den neuen Ehegatten - wenn auch auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhend - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte.
Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller schon vor der Scheidung von der Antragsgegnerin gegenüber seiner Lebensgefährtin (und späteren Ehefrau) zum Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB verpflichtet war und die - der Höhe nach im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffene - entsprechende Unterhaltsverpflichtung daher das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Familieneinkommen reduziert hatte. Die von der Rechtsbeschwerde angestellte Überlegung, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bestehe nur für eine zeitlich sehr überschaubare Phase, während derjenige auf Ehegattenunterhalt für die gesamte, grundsätzlich auf lebenslange Dauer angelegte Ehezeit zu gewähren sei, verfängt nicht.
Denn die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l und § 1570 BGB unterscheiden sich bezogen auf die Dauer der Anspruchsberechtigung nicht voneinander (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat hier im Rahmen der Bedarfsbemessung für die Zeit nach Eheschließung aber nur den Betreuungsunterhalt aus § 1615 l BGB betragsmäßig fortgeschrieben und damit allein Umstände berücksichtigt, die schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten bestimmt haben.
33 Ohne rechtliche Relevanz ist die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe dabei die "Drittelmethode" rechtsfehlerhaft angewandt. Denn das Oberlandesgericht hat sich insoweit lediglich die Kontrollfrage vorgelegt, ob der für den Betreuungsunterhalt angesetzte Betrag über demjenigen liegt, der sich nach Dreiteilung der bedarfsprägenden Gesamteinkünfte der Beteiligten ergibt, und dies zutreffend verneint.
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40 Da das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin das Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung zugerechnet hat, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, sie habe sich nicht in ausreichendem Umfang und mit der nötigen Ernsthaftigkeit um eine solche beworben, nicht an. Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Antragsgegnerin mindestens 1.500 € netto im Monat als Einkommen erzielen könnte. Denn mit den von der Rechtsbeschwerde zur Begründung dieser Rüge bezeichneten Ausführungen hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, ein solches Einkommen sei erzielbar, ohne dieses weiter auszuführen.
41 Wenn das Oberlandesgericht demgegenüber angesichts der langjährigen beruflichen Abstinenz der im Jahr 1966 geborenen Antragsgegnerin den Stundenlohn von 10,50 € brutto, den sie an ihrer aktuellen Arbeitsstelle erzielt, als Ergebnis einer angemessenen Erwerbstätigkeit ansieht und so zu einem fiktiven monatlichen Nettolohn von knapp 1.300 € gelangt, ist das rechtsbeschwerderechtlich hinzunehmen. Insbesondere hat der Antragsteller weder aufgezeigt noch ist anderweitig ersichtlich, dass es der Antragsgegnerin möglich ist, nach rund 20 Jahren einen beruflichen Wiedereinstieg als Sekretärin oder Sachbearbeiterin zu vollziehen. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Fortbildungsverpflichtung im Sinne des § 1574 Abs. 3 BGB geltend macht, verhält sich das der entsprechenden Rechtsbeschwerderüge zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen hierzu in keiner Weise. Nichts anderes folgt schließlich aus der vom Antragsteller vor dem Beschwerdegericht erwähnten Möglichkeit, die Antragsgegnerin könne mit seiner Unterstützung wieder eine Anstellung beim V. -Konzern erhalten, zumal die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits in erster Instanz schriftsätzlich darum gebeten hatte, ihr eine derartige "Anstellung zu verschaffen".
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Dabei ist es gerechtfertigt, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte. Diesen Vorgaben wird es gerecht, wenn der als Elementarunterhalt zugesprochene Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge mit Hilfe der sogenannten Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet wird.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe nach begrenzt (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 34 ff. mwN und vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09 - FamRZ 2012, 945 Rn. 17 mwN).
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46 Mit Blick darauf hat der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Unterhaltspflichtigen und gleichermaßen dem Unterhaltsberechtigen zugebilligt werden muss, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein muss, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 mwN). Daher erkennt es der Senat in ständiger Rechtsprechung als gerechtfertigt an, dass in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten Riester-Rente ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt wird (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN), und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach der Scheidung aufgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 31).
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49 2. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den errechneten Unterhalt wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu §§ 1581 ff. BGB erfolgt (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 32 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 28 ff. mwN). Danach hat das Oberlandesgericht die Leistungsfähigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung des Gleichrangs des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin mit dem der neuen Ehefrau des Antragsgegners zutreffend im Wege der Dreiteilung ermittelt.
50 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Oberlandesgericht gemäß § 1578 b BGB eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin abgelehnt und diesen lediglich ab Januar 2024 auf einen Elementarunterhalt von 1.300 € sowie einen Altersvorsorgeunterhalt von 400 € herabgesetzt hat.
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52 § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (Dose FamRZ 2011, 1341, 1347). Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 24 mwN).
53 Als Rechtsfolge sieht § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 25 mwN). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB) regelmäßig aus (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN).
54 Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. In diese fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Danach trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 22 mwN).
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57 Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 26 mwN).
58 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die vom Oberlandesgericht zur Herabsetzung und zeitlichen Befristung angestellte Billigkeitsabwägung rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Kompensation durch den Versorgungsausgleich nicht in die Abwägung einbezogen, zeigt das keinen Rechtsfehler auf. Denn der Versorgungsausgleich ist nicht geeignet, den aus dem ehebedingt verminderten Erwerbseinkommen folgenden Nachteil der Antragsgegnerin bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand auszugleichen. Für den von der Rechtsbeschwerde weiter angeführten Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses und aus dem Zugewinnausgleich fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - schon an Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, dass die Antragsgegnerin Beträge in vergleichbarer Höhe nicht auch ohne die ehebedingte Arbeitsplatzaufgabe aus eigener Erwerbstätigkeit hätte ansparen können (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - FamRZ 2018, 1421 Rn. 13). Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Übrigen, insbesondere die erneute Eheschließung des Antragstellers, oder die Dauer der Zahlung von Trennungsunterhalt die Richtigkeit des vom Oberlandesgericht gefundenen Abwägungsergebnisses in Frage stellen, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt.
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