BGH, Beschluss vom 08.04.2021 – 1 StR 78/21 – Computersabotage: Strafbarkeit der Verbreitung eines Erpressungstrojaners über das Internet Zur Strafbarkeit der Verbreitung…
KORE301802021 ECLI:DE:BGH:2021:080421B1STR78.21.0 BGH 1. Strafsenat 20210408 1 StR 78/21 Beschluss § 52 StGB, § 253 Abs 1 StGB, § 303a Abs 1 StGB, § 303b Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend LG Stuttgart, 6. November 2020, Az: 14 KLs 251 Js 48346/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Computersabotage: Strafbarkeit der Verbreitung eines Erpressungstrojaners über das Internet Zur Strafbarkeit der Verbreitung eines Erpressungstrojaners über das Internet (sog. Ransomware).
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Computersabotage in 396 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Computersabotage in 393 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die in Österreich erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 angerechnet worden. Weiter ist gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.800 Euro angeordnet worden.
2 Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Der Angeklagte war Mitglied einer international und arbeitsteilig agierenden Gruppierung aus mehr als drei Personen, die sich spätestens Ende 2013 in K. (Ukraine) um unbekannt gebliebene Haupttäter zur fortgesetzten Begehung von Delikten im Bereich der Cyberkriminalität durch Verbreitung eines "Erpressungstrojaners" über das Internet (sog. Ransomware) zusammengeschlossen hatte.
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Die Gruppierung verfügte dazu über Sperrbildschirme in 44 Sprachen. Bei der Gestaltung dieses Sperrbildschirms wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine von offiziellen Stellen veranlasste Sperrung des Zielsystems, indem hier Logos staatlicher Behörden, beispielsweise des Bundeskriminalamtes oder des Bundesnachrichtendienstes, verwendet wurden. Zudem erhielten die Meldungen am Sperrbildschirm genaue Angaben über den betroffenen Computer, das verwendete Betriebssystem, die IP-Adresse und den Standort des Rechners sowie die unwahre Behauptung, der Nutzer habe illegale Downloads getätigt oder auf seinem Rechner befänden sich Dateien mit verbotenen kinder- oder tierpornografischen Inhalten.
Zur Abwendung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie zur Freigabe des gesperrten Computersystems wurde eine Geldzahlung gefordert, die über geldwerte PIN-Codes elektronischer Zahlungssysteme – wie zum Beispiel Paysafecards oder Ukash – im Wert von 100 Euro zu leisten war.
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Die Backend-Server fungierten zudem als Verwaltungsportal für die erpressten PIN-Codes, die dort in einer Datenbank gesammelt und später verwaltet wurden. Durch die Einschaltung von Finanzagenten wurden die im Verwaltungsportal gespeicherten PIN-Codes über Online-Dienste (z.B. Online-Casinos oder Wettbüros), welche diese als Zahlungsmittel akzeptierten, eingelöst und in einem weiteren Schritt in Form von virtueller Währung auf ein Konto der Gruppierung überwiesen. Weltweit wurden so durch die Tätergruppierung von 2013 bis 2016 über 200 Millionen Rechnersysteme infiziert und von den geschädigten Computernutzern mehr als neun Millionen Euro an geldwerten PIN-Codes übermittelt.
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Er setzte gleichwohl seine Tätigkeit für die Gruppierung fort. Der Angeklagte übernahm verschiedene Unterstützungshandlungen innerhalb der von der Gruppierung zur Begehung der Taten aufgebauten Serverinfrastruktur. Im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom 29. November 2013 bis 3. Februar 2015 kümmerte sich der Angeklagte auf Anweisung der Führungsmitglieder um die Anmietung neuer Server, die Installation verschiedener Programme auf den Servern, um die Verlinkung einzelner Server untereinander, um die Erhaltung deren Funktionsfähigkeit sowie um die Behebung einzelner technischer Probleme der Serverinfrastruktur. Darüber hinaus stand er den Führungsmitgliedern der Gruppierung als technischer Berater zur Verfügung.
In diesem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum wurden in Deutschland mindestens 4.332 Computersysteme an 396 Tagen gegen den Willen der berechtigten Computernutzer (Fälle 1 bis 396 der Urteilsgründe) infiziert, wobei es der Gruppierung in 393 weiteren Fällen (Fälle 397 bis 789 der Urteilsgründe) darüber hinaus auch gelang, den jeweiligen Computernutzer der gesperrten Rechner zum Erwerb und zur Übermittlung von geldwerten PIN-Codes an die Täter im Wert von jeweils 100 Euro zu veranlassen. In allen Infektionsfällen – gleich ob das geforderte Lösegeld in Form von PIN-Codes gezahlt wurde oder nicht – wurden die betroffenen Rechner aber nicht entsperrt.
9 2. Das Landgericht geht nach wertender Betrachtung der Gesamtumstände davon aus, dass der Angeklagte gewerbs- und auch bandenmäßig gehandelt hat, aber nur als Gehilfe tätig war, da sein eigenes Interesse am Taterfolg begrenzt war und er lediglich ein Festgehalt bezog sowie auch an den Gewinnen aus den Geschäften nicht beteiligt war. Das Landgericht nimmt eine Beihilfehandlung des Angeklagten zu allen 789 ausgeurteilten Einzeltaten an.
II.
10 Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Computersabotage in 396 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Computersabotage in 393 Fällen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Er bedarf in konkurrenzrechtlicher Hinsicht der Korrektur. Dies bedingt auch die Aufhebung des Strafausspruchs.
11 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen einen Schuldspruch des Angeklagten nur wegen einer einheitlichen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 52 Abs. 1 StGB). Der Schuldspruch war daher entsprechend abzuändern.
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17 Das einschränkende Merkmal einer Datenverarbeitung „von wesentlicher Bedeutung“ sollte nach dem Willen des Gesetzgebers als Filter für Bagatellfälle dienen, die vom Tatbestand nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/3656, S. 13). So soll nach der Gesetzesbegründung bei Privatpersonen als Geschädigten darauf abgestellt werden, ob die Datenverarbeitung für die Lebensgestaltung der Privatperson eine zentrale Funktion einnimmt (BT-Drucks. 16/3656, S. 13). Insoweit waren dem Landgericht konkrete Feststellungen zu den einzelnen betroffenen Computersystemen nicht möglich. Im Fall des Anzeigeerstatters lagen diese Voraussetzungen jedenfalls vor. Anhand der übertragenen Daten waren weitere Nachfragen zur Identifizierung der übrigen Nutzer aber ausgeschlossen.
Deswegen war das Landgericht hier befugt, auf eine wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung für die betroffenen Computernutzer indiziell zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 StR 412/16 Rn. 25). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei allen festgestellten Einzeltaten durch die gegen den Willen der berechtigten Computernutzer installierte Schadsoftware jegliche Nutzung der auf den Geräten gespeicherten Daten unmöglich gemacht wurde und die Computer nur durch eine mit einem vollständigen Datenverlust verbundene Neuinstallation des Betriebssystems wieder genutzt werden konnten (UA S. 7), so dass von einer Beeinträchtigung der zentralen Funktionen für die Lebensgestaltung der Betroffenen auszugehen ist.
Im Übrigen spricht vor allem der Umstand, dass in vielen Fällen die tateinheitlich verwirklichte Erpressung erfolgreich war, weil die Computernutzer eine Zahlung geleistet haben, für eine wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung und gegen einen Bagatellfall, da sie ansonsten nicht gezahlt hätten.
18 Auch der für die Verwirklichung des Tatbestands von § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Taterfolg, die Störung einer Datenverarbeitung, ist nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 7) eingetreten. Da die Sperrbildschirme am Rechner einzig durch ein Löschen der Festplatte und anschließender Neuinstallation des Betriebssystems beseitigt werden konnten, war die Infektion des Rechners immer mit einem unwiderruflichen Verlust aller auf dem Rechner gespeicherter Daten verbunden.
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22 2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts kann ausgeschlossen werden, dass noch individuelle tatfördernde Beiträge des Angeklagten zu den jeweiligen vom Landgericht ausgeurteilten 789 Einzeltaten im vorgenannten Tatzeitraum aufgeklärt werden können. Um den Schuldspruch übersichtlich zu halten, sieht der Senat davon ab, die Anzahl der tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) anzugeben (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).
23 Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
24 3. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat vorliegend nicht ausschließen kann, dass die Strafzumessung von der Vielzahl der Einzeltaten beeinflusst ist und das Tatgericht bei Annahme einer einheitlichen Beihilfehandlung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen, insbesondere zum Einfluss des Angeklagten im Hinblick auf das Gesamtgeschehen bleiben möglich.
25 4. Die Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferungshaft und die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleiben bestehen, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.
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