BGH, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 – Reisevertrag: Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; Maß der Beeinträchtigung…
KORE301812018 ECLI:DE:BGH:2018:290518UXZR94.17.0 BGH 10. Zivilsenat 20180529 X ZR 94/17 Urteil § 651c Abs 3 BGB, § 651f Abs 2 BGB vorgehend OLG Köln, 19. Juli 2017, Az: I-16 U 31/17, Urteilvorgehend LG Köln, 7. Februar 2017, Az: 4 O 124/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Reisevertrag: Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; Maß der Beeinträchtigung bei vollständiger Vereitelung einer Reise; Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten einer Ersatzreise 1. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, X ZR 118/03, BGHZ 161, 389).
Auf die Anschlussrevision und unter Zurückweisung der Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2017 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin entsprochen hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Erstattung von Mehrkosten einer an Stelle der gebuchten durchgeführten Reise.
2 Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtreisepreis von 4.998 €. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab, wovon sie erst am 13. November 2015 erfuhren. Während des Zeitraums der gebuchten Reise unternahmen die Eheleute eine Reise mit einem Mietwagen durch Florida.
3 Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Ersatz durch die Ersatzreise entstandener Mehrkosten in Höhe von 887,95 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €.
4 Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.685,20 € sowie einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,84 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 887,95 € für durch die Ersatzreise entstandene Mehrkosten sowie auf Freistellung von weiteren 82,70 € Rechtsanwaltskosten zuerkannt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten im von den Vorinstanzen aberkannten Umfang weiter, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
5 I. Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
6 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf eine höhere Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit, als sie das Landgericht zugesprochen hat, als unbegründet angesehen. Die zuerkannte Entschädigung in Höhe von etwa 73 % des Reisepreises trage dem besonderen Zuschnitt der gebuchten Reise als hochwertiger, attraktiver Kreuzfahrt ebenso Rechnung wie dem Umstand, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert habe, eine angemessene Ersatzreise zu finden. Eine höhere Entschädigung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil die gebuchte Reise vollständig vereitelt worden sei. Eine zur Rückzahlung des Reisepreises hinzutretende Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises möge angemessen sein, wenn die mangelbehaftete Reise durchgeführt werde und aufgrund erheblicher Reisemängel für den Reisenden eine gegenüber dem völligen Ausbleiben der Reise zusätzliche Belastung darstelle. Bei völligem Ausfall der Reise sei hingegen regelmäßig eine unter dem vollen Reisepreis liegende Entschädigung angemessen, wobei berücksichtigt werde, dass zwar die gebuchte Reise nicht stattfinde, der Reisende aber im Übrigen über seine Zeit frei verfügen könne.
7 2. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
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9 Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 392 ["Malediven-Urteil"]). So verhält es sich im Streitfall, denn die Reisenden konnten die gebuchte Kreuzfahrt nicht antreten. Der Vereitelung der Reise steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Betrag von 887,95 € unter dem Gesichtspunkt notwendiger Aufwendungen zur Beseitigung eines Reisemangels zugesprochen hat.
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17 Er hat ferner den Vorschlag von Führich (Reiserecht, 4. Aufl. Rn. 352b) erörtert, für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen. Dieser Vorschlag möge ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, dass, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich erforderten. Bei Vereitelung der Reise sei hingegen die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 161, 389, 392, 399).
18 Auf den ersten Blick mag zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Bei dieser Sichtweise bliebe jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung - anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises - gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart (BGHZ 161, 389, 395). Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird.
Die Berücksichtigung dieses Aspekts steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich ist, wie der Reisende im Fall einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat. Vielmehr ist dies gerade die Konsequenz der Beschränkung der Betrachtung auf den dem Reisenden entgangenen konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit in Gestalt der vom Reiseveranstalter versprochenen, aber nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen (BGHZ 161, 389, 395). Sie lässt es als freie Entscheidung des Reisenden und damit als für die Entschädigung unerheblich erscheinen, wie er die für die Reise vorgesehene Zeit tatsächlich verbracht hat; entscheidend ist allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen.
19 Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen - bei erschwerend hinzutretenden Umständen, wie etwa einer vereinbarten einzigartigen und aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung - das Maß der Beeinträchtigung durch eine Vereitelung der Reise dem Maß der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel gleich- oder nahekommen kann.
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22 Zwar hat das Landgericht nicht beachtetet, dass bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung nicht berücksichtigt werden darf, wie der Reisende die Zeit seiner gebuchten, aber durch den Reiseveranstalter vereitelten Reise genutzt hat, da er gegenüber dem Reiseveranstalter auch aufgrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet ist, Anstrengungen zu entfalten, die den Reiseveranstalter entlasten könnten (BGHZ 161, 389, 396), indem es zwischen (zwölf) Tagen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann eine Ersatzreise durchgeführt haben, und (drei) Tagen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann ungewollt zuhause geblieben sind, unterschieden hat und für jene Tage zwei Drittel, für diese aber den vollen Tagesreisepreis angesetzt hat. Diesen Ansatz hat das Berufungsgericht aber nicht übernommen. Vielmehr hat es die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung, die insgesamt etwa 73 % des Reisepreises entspreche, lediglich im Ergebnis nicht als zu Lasten der Klägerin fehlerhaft beanstandet.
23 II. Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist hingegen begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
24 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Ersatzreise zu. Nach § 651c Abs. 3 BGB könne der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkomme, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehörten auch die Aufwendungen für eine Ersatzreise. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reise einen anderen Zuschnitt gehabt habe als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe sei darauf abzustellen, ob ein verständiger Durchschnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Dies sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelte. Eine Verschiebung des Urlaubs der Eheleute sei nicht in Betracht gekommen, und die Organisation einer vergleichbaren Kreuzfahrt sei aufgrund der Kürze der für die Planung und Buchung einer Ersatzreise zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen. Auch habe die Beklagte den Reisenden keine gleichwertige Ersatzreise anbieten können. Weder die Kosten der Ersatzreise noch deren Zuschnitt stünden außer Verhältnis zu der bei der Beklagten gebuchten Reise.
25 2. Dies hält in einem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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27 Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die selbst gebuchte Ersatzreise nach Florida verneint, weil die Klägerin nicht durch Schilderung der unternommenen Anstrengungen dargelegt habe, dass eine Reise mit weniger abweichendem Zuschnitt in der Kürze der Zeit nicht buchbar gewesen sei. Dies hat die Klägerin mit ihrer Berufung als Überraschungsentscheidung gerügt und vorgetragen, welche Anstrengungen sie und ihr Ehemann unternommen hätten, um im gleichen Zeitraum wie die ursprüngliche eine andere Kreuzfahrt in der Karibik zu buchen. Zu Unrecht bemängelt die Anschlussrevision, es habe an der Mitteilung gefehlt, dass der nachgeholte Vortrag nach Erteilung des vermissten Hinweises bereits in erster Instanz gehalten worden wäre.
28 Eine auf die Verletzung einer Hinweispflicht § 139 Abs. 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist allerdings nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorgebracht worden wäre; der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein (BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004, jeweils mwN.). Diesen Anforderungen genügt jedoch die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobene Rüge. Mit der Rüge einer Überraschungsentscheidung in Verbindung mit dem Vorbringen zu den Anstrengungen, welche die Klägerin und ihr Ehemann unternommen hätten, um eine Ersatzkreuzfahrt zu buchen, hat die Berufung erkennbar geltend gemacht, dass die Klägerin von entsprechendem Vortrag durch die für sie nicht erkennbare Erheblichkeit dieses Vortrags abgehalten worden sei. Mehr bedurfte es insoweit nicht.
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31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann Richterin am BundesgerichtshofDr. Marx kann wegen Urlaubsabwesenheitnicht unterschreiben.
Kober-Dehm Meier-Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301812018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public