KORE301812019 ECLI:DE:BGH:2019:021019BXIIZB118.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20191002 XII ZB 118/19 Beschluss § 37 Abs 2 FamFG, § 275 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 288 Abs 1 FamFG vorgehend LG Deggendorf, 22. Februar 2019, Az: 13 T 38/18vorgehend AG Deggendorf, 9. Januar 2018, Az: XVII 402/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an Betroffenen im Betreuungsverfahren In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18, FamRZ 2018, 1769). Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 22. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 22. September 2016 eine umfassende Betreuung eingerichtet, deren Aufhebung sie begehrt. 2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Betroffene die "Kündigung" der Betreuung erklärt. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Antrag auf Aufhebung der Betreuung gewertet und ihn mit Beschluss vom 9. Januar 2018 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht verworfen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 (XII ZB 188/18) aufgehoben. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage des Fortbestehens der medizinischen Voraussetzungen für die angeordnete Betreuung eingeholt, das der Sachverständige am 10. Januar 2019 vorgelegt hat. Dieses Gutachten ist dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und den beteiligten Eltern der Betroffenen, nicht jedoch der Betroffenen selbst übermittelt worden. Das Landgericht hat nach Anhörung der Betroffenen die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht mit seinem vollen Wortlaut persönlich zur Verfügung gestellt wurde. 4 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 7 und vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 15). 5 2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.