BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – 1 StR 118/20 – (Anwendbarkeit von § 306e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) § 306e Abs. 1 StGB ist auf die…
KORE301852020 ECLI:DE:BGH:2020:270520B1STR118.20.0 BGH 1. Strafsenat 20200527 1 StR 118/20 Beschluss § 306b Abs 2 Nr 1 StGB, § 306e Abs 1 StGB vorgehend LG Heilbronn, 17. Juli 2019, Az: 15 Js 33361/18 - 8 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland (Anwendbarkeit von § 306e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) § 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter - anstatt den Brand zu löschen - die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der zum Tatzeitpunkt 65-jährige Angeklagte und die 17-jährige Geschädigte, zwischen denen sich eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, verabredeten, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Am Abend des 29. Oktober 2018 hielten sich beide in dem im Eigentum des Angeklagten stehenden Wohnwagen auf, der vom Angeklagten für vorübergehende Aufenthalte und Urlaubsreisen genutzt wurde. Zwischen 22 und 23 Uhr verteilte der Angeklagte im Innenraum des Wohnwagens Benzin und entzündete dieses. Der Teppich fing sofort Feuer und die Flammen breiteten sich auf Grund der vorhandenen Stoffe und brennbaren Materialien binnen kürzester Zeit unkontrolliert aus, so dass der Fluchtweg durch die Eingangstür versperrt war. Zudem griff das Feuer bereits auf den in unmittelbarer Nähe des Wohnwagens geparkten Pkw des Angeklagten über. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, die Geschädigte und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es dem Angeklagten, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der Geschädigten durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Wohnwagen und Pkw brannten sodann innerhalb kürzester Zeit vollständig aus. Die Geschädigte erlitt Verbrennungen an Rücken, Unterarm, Knie und einer Wade. Sie verblieb fünf Tage im Klinikum L. .
II.
4 1. Die erstmals mit Schriftsatz vom 31. März 2020 erhobene Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5 2. Jedoch führt die Sachrüge zur Abänderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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8 Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung den Strafrahmen des § 306b Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt und mit unzutreffenden Erwägungen eine Milderung nach § 306e StGB abgelehnt. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte das Feuer nicht gelöscht habe. Andere Reueaktivitäten des Täters - wie vorliegend das Verbringen der Geschädigten aus dem Wohnwagen - seien von § 306e StGB nicht umfasst. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar erfordert eine tätige Reue im Sinne des § 306e StGB nach dem Wortlaut der Vorschrift ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Angesichts der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Geschädigten kommt vorliegend jedoch eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 306e StGB in Betracht.
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13 So wollen einige §§ 314a, 320 StGB analog anwenden, wenn der Täter die Lebensgefahr oder Gefahr der Gesundheitsschädigung auf andere Weise als durch das Löschen des Brandes abwendet, etwa indem er die einzige durch die Brandstiftung gefährdete Person aus dem Gefahrenbereich verbringt, und dadurch das Umschlagen einer konkreten Gefahr in eine Gesundheitsschädigung oder den Tod verhindert (Radtke in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 306e Rn. 12; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 306e Rn. 3; Schroeder, GA 1998, 571, 575). Andere wiederum verlangen für eine analoge Anwendung der §§ 314a, 320 StGB, dass der Täter die gefährdete Person freiwillig davor bewahrt, dass eine bislang abstrakte Gefahr in eine tatbestandlich geforderte konkrete Gefahr umschlägt, z.B. der Brandstifter nach Inbrandsetzen eines Pkw die einzige in Reichweite des Brandes befindliche Person auf anderem Weg als durch Löschen des Feuers vor konkreten Gefährdungen sichert (Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306e Rn. 12).
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16 Im Zuge des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) sollten die in den damaligen §§ 306 ff. StGB geregelten Brandstiftungsdelikte, deren Aufbau als „unübersichtlich, uneinheitlich, lückenhaft, teilweise systemwidrig und insgesamt als nicht mehr zeitgemäß“ kritisiert wurde, insgesamt neu geregelt werden (BT-Drucks. 13/7164, S. 25 f.). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah eine Neuordnung des Brandstiftungsstrafrechts in dem bisherigen § 306 StGB und in den neuen §§ 306a und 306b StGB-E vor. Diese drei Vorschriften sollten an die Stelle der bisherigen §§ 306 bis 309 StGB treten. § 310 StGB aF sowie die weiteren Regelungen der tätigen Reue in §§ 311e, 315 Abs. 6, § 315b Abs. 6, § 316c Abs. 4 und § 323 Abs. 5 StGB aF sollten für den gesamten Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ durch eine einheitliche Regelung der tätigen Reue in § 320 Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 1 StGB-E abgelöst werden (BT-Drucks. 13/8587, S. 47, 52).
17 Im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf bat der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen über die tätige Reue (§ 320 StGB-E) bei den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften einzustellen, da die Konzeption des Entwurfs, die Regelungen über die tätige Reue für eine Vielzahl von Vorschriften in einem Paragraphen zusammenzufassen, in der Praxis auf nachhaltige und berechtigte Kritik stoße. Die Auflistung in § 320 StGB-E sei unübersichtlich, erschwere die Rechtsanwendung und berge so die Gefahr der Revisionsanfälligkeit in sich (BT-Drucks. 13/8587, S. 75). Entsprechend sah die anschließende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses eine gesonderte Regelung der tätigen Reue für die §§ 306 ff. in § 306e StGB, für die §§ 307 ff. in § 314a StGB und für die §§ 315 ff. in § 320 StGB vor (BT-Drucks. 13/8991, S. 12, 23 ff.).
Eine Begründung für den unterschiedlichen Wortlaut in § 306e StGB einerseits und §§ 314a, 320 StGB andererseits, die - anders als § 306e StGB - tätige Reue bei den Qualifikationen in Gestalt konkreter Gefährdungsdelikte durch das Abwenden der Gefahr vorsehen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Auch im Bericht des Rechtsausschusses ist lediglich dargelegt, dass die vom Bundesrat angeregte abschnittsweise Regelung der tätigen Reue im Bereich der gemeingefährlichen Delikte zur besseren Rechtsanwendung übernommen wurde (BT-Drucks. 13/9064, S. 22). Auf die unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung wird nicht eingegangen.
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Bereits auf Grund der vorhandenen unterschiedlichen Arten der gefahrverursachenden Tathandlungen bietet sich im Rahmen der §§ 307 ff., 315 ff. StGB für die Regelung der tätigen Reue eine allgemeine Formulierung der „Gefahrabwendung“ an, um alle Tathandlungen zu erfassen. Dies ist bei den §§ 306 ff. StGB, die lediglich das Inbrandsetzen bzw. die Brandlegung vorsehen, nicht erforderlich. Zum anderen können die Tathandlungen nach §§ 307 ff., 315 ff. StGB nicht mehr rückgängig gemacht, sondern - im Fall der Unternehmensdelikte - nur von ihnen abgesehen oder - im Fall der konkreten Gefährdungsdelikte - die entstandene Gefahr und damit die Folgen der Tat beseitigt werden. Entsprechend knüpft die tätige Reue nach §§ 314a, 320 StGB an die freiwillige Aufgabe der Tatausführung oder die sonstige Abwendung der Gefahr an.
Dies ist im Falle der §§ 306 ff. StGB ebenfalls anders, da dort die Tathandlung des Inbrandsetzens durch das Löschen des Brandes quasi wieder rückgängig gemacht und bereits hierdurch die Gefahr abgewendet werden kann.
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23 Zudem übersieht die Ansicht, die eine analoge Anwendung der §§ 314a, 320 StGB befürwortet, wenn der Täter die gefährdete Person freiwillig davor bewahrt, dass eine bislang abstrakte Gefahr in eine tatbestandlich geforderte konkrete Gefahr umschlägt, dass der Tatbestand der konkreten Gefährdungsdelikte des § 306a Abs. 2 beziehungsweise des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB überhaupt erst erfüllt ist, wenn eine konkrete Gefahr eingetreten ist. Würde die Anwendung der tätigen Reue auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Tatbestandsvoraussetzung einer konkreten Gefahr ausbleibt, liefe die Regelung - mangels Anwendungsfalls - ins Leere. Eine solche Einschränkung erscheint lediglich - wie es der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 169/18 angedeutet hat - im Hinblick auf abstrakte Gefährdungsdelikte, nicht jedoch bei konkreten Gefährdungsdelikten sinnvoll.
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25 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen; sie bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um weitere Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
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