KORE301862013 BGH 8. Zivilsenat 20131009 VIII ZR 318/12 Urteil § 438 Abs 1 Nr 2 Buchst b BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 22. August 2012, Az: 16 U 14/12, Urteilvorgehend LG Limburg, 19. Dezember 2011, Az: 2 O 68/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer vom Käufer auf dem Dach einer Scheune angebrachten Photovoltaikanlage Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 19. Dezember 2011 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Landwirt S. kaufte am 22. April 2004 von der Klägerin sämtliche Komponenten (Einzelteile) einer Photovoltaikanlage. Vertragsgegenstand war nur die Lieferung der Teile, die die Klägerin ihrerseits im April 2004 bei der Beklagten erwarb und noch im April 2004 direkt von der Beklagten an den Landwirt S. liefern ließ, der sie in der Folgezeit auf dem vorhandenen Dach einer auf seinem Grundstück stehenden Scheune montierte. Der Landwirt S. zahlte den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 332.497,76 € an die Klägerin. 2 Nachdem die Photovoltaikanlage zunächst ohne Störungen in Betrieb genommen worden war, kam es im Winter 2005/2006 aufgrund Blitzschlags und hoher Schneelast zu Funktionsbeeinträchtigungen, die der Landwirt S. seiner Gebäudeversicherung meldete. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige L. kam in seinem Gutachten vom 28. Juni 2006 zu dem Ergebnis, dass sechs Module versicherte Witterungsschäden erlitten hätten. Darüber hinaus wies der Sachverständige darauf hin, dass bei weiteren Modulen eine sogenannte Delamination zu verzeichnen sei; diese Schäden fielen jedoch in den Bereich der Produktgewährleistung und stellten keinen Versicherungsschaden dar. 3 Mit Schreiben vom 17. August 2006 setzte der Landwirt S. die Klägerin von den Feststellungen des Sachverständigen L. in Kenntnis. Die Klägerin gab die Beanstandungen mit Schreiben vom 29. August 2006 an die Beklagte weiter. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 19. September 2006 die dort behaupteten Mängel (Delamination an verschiedenen Modulen) zurück, stellte jedoch ihre Gewährleistungspflicht nicht in Abrede, "sollte sich die Vermutung des Gutachters wider Erwarten bestätigen". 4 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 leitete der Landwirt S. gegen die Klägerin vor dem Landgericht Passau ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem die Klägerin der Beklagten den Streit verkündete; die Streitverkündungsschrift wurde der Beklagten am 1. August 2007 zugestellt. In diesem Verfahren erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige B. ein Gutachten und drei Ergänzungsgutachten. Im letzten Ergänzungsgutachten vom 18. Oktober 2008 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass an 186 Modulen der Photovoltaikanlage Fertigungsmängel zu verzeichnen seien; 44 Module wiesen eine ausgeprägte Delamination auf, bei 142 Modulen seien die Frontkontaktierungen nur lückenhaft aufgebracht. Jeder Mangel für sich führe zu einer Leistungsbeeinträchtigung der Anlage. 5 Der Landwirt S. nahm die Klägerin auf der Grundlage der im Gutachten des Sachverständigen B. festgestellten Mängel (Delamination und lückenhafte Frontkontaktierungen) an 186 Modulen vor dem Landgericht Passau auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Passau verurteilte die Klägerin, an den Landwirt S. Schadensersatz in Höhe von 70.760 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen; darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass die Klägerin zur Erstattung weiterer Kosten für die Schadensbeseitigung bei 186 Modulen sowie zum Ersatz eines bei dem Landwirt S. entstandenen Ausfallschadens für die Einspeisevergütung vom 24. Oktober 2006 an bis zum Abschluss der Nachbesserung verpflichtet ist. Das Urteil ist rechtskräftig. 6 Gestützt auf die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nimmt die Klägerin die Beklagte auf Freistellung von der für den Landwirt S. titulierten Zahlungspflicht in Anspruch; ferner begehrt sie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere im Einzelnen bezeichnete Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Lieferung der mangelhaften Solarmodule an den Landwirt S. entstanden sind. 7 Das Landgericht hat dem Freistellungsantrag in Höhe von 54.920 € nebst Zinsen und den Feststellungsanträgen teilweise entsprochen; soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf den Mangel Delamination stützt, hat es die Klage abgewiesen, da die Klägerin diesen Mangel nicht rechtzeitig gegenüber der Beklagten gerügt habe und die Solarmodule insoweit als genehmigt gälten (§ 377 Abs. 1, 2 HGB). 8 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin die Verurteilung der Beklagten in Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 54.920 € nebst Zinsen zu zahlen. 9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 10 Die Revision hat Erfolg. I. 11 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 12 Zu Recht habe das Landgericht hinsichtlich der fehlerhaften Frontkontaktierungen an 142 Solarmodulen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 3, § 440 BGB bejaht. 13 Dass die Frontkontakte lückenhaft aufgetragen worden seien, habe das Landgericht Passau im Vorprozess bindend festgestellt; dies werde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die lückenhaften Frontkontaktierungen, hinsichtlich derer die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 HGB genügt habe, seien auch als Mangel der Module anzusehen. 14 Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, da für die Klageansprüche die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB gelte. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Vorschrift nicht nur Gewährleistungsansprüche der Bauhandwerker gegen ihre Lieferanten erfasse, sondern auch dann Anwendung finde, wenn der Bauherr die von ihm gekauften Sachen selbst einbaue. Die Montage von Solarmodulen auf dem Dach eines Gebäudes sei auch eine übliche Verwendungsweise, da Photovoltaikanlagen entweder auf dem Boden oder auf dem Dach von Gebäuden errichtet würden. So verhalte es sich auch im Streitfall. Der Bauherr S. habe die Module für ein Bauwerk verwendet, indem er sie auf dem Dach seiner Scheune angebracht habe. Damit seien die Module wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden. 15 Der vom Landgericht in Ziffer 1 des Urteilstenors titulierte Freistellungsanspruch habe sich infolge zwischenzeitlicher Befriedigung des Landwirts S. durch die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so dass das landgerichtliche Urteil insoweit in eine Zahlungsverpflichtung abzuändern sei. II. 16 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Klageansprüche verjähren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); deshalb greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. 17 1. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB verjähren die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche - wozu nach § 437 Nr. 3 BGB auch die Klageansprüche zählen - in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. So verhält es sich im Streitfall nicht. 18 Zwar scheitert die Anwendbarkeit des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass es vorliegend nicht um Ansprüche eines Bauhandwerkers/Werkunternehmers gegen seinen Lieferanten geht; die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn Sachen der in § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB bezeichneten Art vom Käufer selbst für ein Bauwerk verwendet (eingebaut) werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 227; Staudinger/Matuschke-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 438 Rn. 40; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 438 Rn. 9; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 438 Rn. 18). Die Klageansprüche verjähren aber deshalb nicht in fünf Jahren, weil die gekauften Sachen nicht "für ein Bauwerk" verwendet worden sind. 19
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