KORE301862017 ECLI:DE:BGH:2017:270617BVIZB32.16.0 BGH 6. Zivilsenat 20170627 VI ZB 32/16 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 26. Juli 2016, Az: 5 U 306/16vorgehend LG Koblenz, 24. Februar 2016, Az: 1 O 416/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Fax-Schriftsätze, an die Kontrolle des Sendeberichts und an die Formulierung organisatorischer Anweisungen des Rechtsanwalts an seine Angestellten 1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. 2. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. 3. Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 58.166 € I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 3. März 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 4. Juli 2016 abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Der an das Oberlandesgericht adressierte Schriftsatz ist am selben Tag per Telefax beim Landgericht und am 6. Juli 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 13. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Er hat ausgeführt, er habe die Berufungsbegründung diktiert und dabei die zutreffende Faxnummer des Oberlandesgerichts angegeben. Diese Faxnummer habe die zuständige Kanzleimitarbeiterin in den Entwurf der Berufungsbegründung übernommen. Bei der Übertragung des korrigierten Entwurfs auf den Briefbogen der Kanzlei habe die Mitarbeiterin - der allgemein erteilten Anweisung entsprechend - überprüfen wollen, ob die richtige Faxnummer angegeben sei, und habe in der Handakte geblättert. Hier sei sie auf ein Fristverlängerungsgesuch vom 26. April 2016 gestoßen, in dem eine andere Faxnummer - die des Landgerichts - enthalten gewesen sei. Sie habe daraufhin diese Faxnummer in die Berufungsbegründung übernommen. Es bestehe eine allgemeine Arbeitsanweisung in der Kanzlei, dass bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ein Sendebericht zu erstellen sei und eine Überprüfung zu erfolgen habe, dass die richtige Faxnummer eingegeben und der Schriftsatz an das richtige Gericht vollständig übertragen worden sei. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts dürfe sich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen. Vielmehr müsse ein Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufzudecken. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sei indes zu entnehmen, dass sichergestellt und kontrolliert werde, dass die Sendung an den richtigen Adressaten unter Verwendung der korrekten Empfängernummer erfolge. Die erforderliche Kontrolle anhand einer zuverlässigen Quelle werde durch die vorgetragene allgemeine Arbeitsanweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gewährleistet. Das in der Handakte enthaltene Fristverlängerungsgesuch vom 26. April 2016 könne nicht als zuverlässige Quelle angesehen werden. Denn zwischen dem in der Handakte befindlichen Ausdruck und dem bei Gericht eingereichten Originalschriftsatz könnten Unterschiede bestehen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Das zur Akte gelangte Fristverlängerungsgesuch weise eine handschriftliche Korrektur der Faxnummer aus, die in der Handakte des Prozessbevollmächtigten nicht nachzuvollziehen sei. 3 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Er beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Klägerin wird insbesondere nicht der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. 5 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.