KORE301872011 BGH 5. Zivilsenat 20111012 V ZR 8/10 Beschluss § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO vorgehend BGH, 28. April 2011, Az: V ZR 8/10, Beschlussvorgehend BGH, 28. April 2011, Az: V ZR 8/10, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 2. Dezember 2009, Az: I-31 U 143/07, Urteilvorgehend LG Bochum, 16. August 2007, Az: 1 O 31/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst; dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters 1. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO), wenn ein Gericht über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat . 2. Zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO . Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen. I. 1 Der Kläger hat für das Verfahren einer bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat diesen Antrag durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Stresemann und Dr. Czub mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und zudem geltend gemacht, es bestehe Misstrauen gegen die Unparteilichkeit "des Senates, namentlich gegen die Richter am BGH Krüger, Lemke, Schmidt-Räntsch, Stresemann und Czub". Ferner hat er beantragt, ihm "nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch" einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt beizuordnen. 2 Mit Beschlüssen vom 28. April 2011 hat der Senat in der o.g. Besetzung das Ablehnungsgesuch als unzulässig und die Anhörungsrüge teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. In dem das Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluss heißt es, es liege ein eindeutig unzulässiges Gesuch vor, bei dem die abgelehnten Richter nicht nach § 45 Abs. 1 ZPO an der Mitwirkung gehindert seien. Eindeutig unzulässig sei die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches abgelehnt werden könne. Nach dem Antragswortlaut werde der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Namen der fünf Mitglieder des Senats angegeben habe, die den mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss unterzeichnet hätten. Diese Bezeichnung sei auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass "Ablehnungsgesuche vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773; NJW-RR 2008, 72, 74)" seien, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter zu interpretieren. Denn nach der Antragsbegründung werde die Ablehnung auf die Vorbefassung des Senats und auf Ausführungen in der Parallelsache der Tochter des Klägers gegen die Beklagte gestützt. Konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte seien nicht benannt worden. 3 Gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2011 Gegenvorstellung erhoben und erneut erklärt, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Stresemann und Dr. Czub würden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Insbesondere hätten sich diese Richter bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge und über das Ablehnungsgesuch zum Richter in eigener Sache gemacht. Eine pauschale Ablehnung des Spruchkörpers sei nicht erfolgt. Da die beteiligten Richter namentlich bezeichnet worden seien, könne jedenfalls bei der verfassungsrechtlich gebotenen wohlwollenden Auslegung des Ablehnungsgesuchs nicht davon ausgegangen werden, es sei der V. Zivilsenat als Spruchkörper abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 1. August 2010 hat der Kläger die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter als ungenügend gerügt und geltend gemacht, die Ablehnung sei u.a. auch deshalb gerechtfertigt, weil weder über den auf Bestellung eines Notanwalts gerichteten Antrag befunden noch ein richterlicher Hinweis dahin erteilt worden sei, dass an der Mandatsniederlegung des bei dem Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts Zweifel bestünden. II. 4 Dem Ablehnungsgesuch vom 26. Mai 2011 bleibt auch unter Berücksichtigung der späteren Ergänzungen des Klägers der Erfolg versagt. 5 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 8 f. mwN). Solche Gründe liegen nicht vor. 6 1. Dass gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die abgelehnten Richter über das erste Ablehnungsgesuch selbst befunden haben. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.