KORE301882022 ECLI:DE:BGH:2022:120722UIIZR81.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20220712 II ZR 81/21 Urteil § 131 Abs 3 S 1 Nr 4 HGB, § 131 Abs 3 S 2 HGB, § 135 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 242 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. April 2021, Az: 9 U 66/20vorgehend LG Flensburg, 8. Mai 2020, Az: 2 O 261/17nachgehend BGH, 18. März 2025, Az: II ZR 81/21, Beschlussnachgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: II ZR 81/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ausscheiden eines gekündigten Gesellschafters aus Gesellschaft und Entgegenhaltung eines Wiederaufnahmeanspruchs Einer nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter als Privatgläubiger auf Feststellung des Ausscheidens des gekündigten Gesellschafters gerichteten Klage kann ein aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgender Wiederaufnahmeanspruch entgegengehalten werden. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. April 2021 im Kostenpunkt und im Urteilsauspruch zu I. 3. und I. 4. aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien waren Gesellschafter der W. Vermögens- und Grundstücksverwaltungs- GmbH & Co. KG, einer Familiengesellschaft, die Eigentümerin mehrerer Grundstücke auf S. ist, die Beklagte zu 1 als Komplementärin, der Kläger und die Zweitbeklagte, geschiedene Eheleute, als Kommanditisten. 2 § 10 des Gesellschaftsvertrags lautet auszugsweise: "Ein Gesellschafter scheidet ferner unter Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aus: - (...) - wenn sein Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet wird, und zwar mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahrs; dies gilt nur, falls das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbar erklärten Schuldtitels gepfändet wird und die Folgen der Zwangsvollstreckung, die zu der Kündigung durch den Privatgläubiger geführt haben, nicht innerhalb zweier Monate beseitigt werden; (…)" 3 Zunächst hielt der Vater des Klägers einen Kommanditanteil im Nennwert von 9.000 €, den er auf die Beklagte zu 2 übertrug, wodurch sich der Nennwert ihrer Einlage von 4.000 € auf 13.000 € erhöhte. Die Beklagte zu 2 sollte ihre Einlage teilweise, im Nennwert von 9.000 €, aufgrund einer Treuhandvereinbarung für den Kläger halten. Nach Trennung der Eheleute erstritt der Kläger einen seit dem 10. Januar 2017 rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts, der die Beklagte zu 2 zur Abtretung ihres Kommanditanteils im Nennwert von 9.000 € an den Kläger und die Beklagte zu 1 zu ihrer Zustimmung dazu verpflichtete. Die Übertragung dieses Teilbetrags der Einlage der Beklagten zu 2 auf den Kläger wurde am 9. August 2017 in das Handelsregister eingetragen. 4 Die von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu erstattenden Kosten aus dem familiengerichtlichen Verfahren wurden am 22. Juni 2017 festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 40.293,86 € gegen die Beklagte zu 2, mit dem u.a. die Pfändung von Gesellschafteranteilen gemäß einer Anlage zum Beschluss angeordnet wurde. Ausweislich dieser Anlage fiel darunter der Anspruch der Beklagten zu 2 auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Der Beschluss wurde der Gesellschaft als Drittschuldnerin am 1. November 2017 zugestellt. Eine Zahlung blieb aus. Mit an die Beklagten gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2017 kündigte der Kläger das Gesellschaftsverhältnis der Beklagten zu 2 zu der Kommanditgesellschaft. Die Beklagte zu 2 erfüllte die Kostenforderung des Klägers am 29. Oktober 2018. 5 Der Kläger hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 2 aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 als Kommanditistin mit einer Kommanditbeteiligung von 4.000 € ausgeschieden ist, und die Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung bei der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten geführt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Der Kläger sei, nachdem er die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt habe, was der Beklagten zu 2 bei einer Auseinandersetzung zukomme, gemäß § 10 Abs. 2 Spiegelstrich 2 des Gesellschaftsvertrags zur Kündigung der Gesellschaft berechtigt gewesen, nachdem er rund drei Monate zuvor erfolglos die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten zu 2 versucht habe. Der Kläger sei ungeachtet seiner Kommanditbeteiligung als Privatgläubiger im Sinne dieser Regelung anzusehen. Denn die Pfändung des Gesellschaftsanteils habe auf einem gesellschaftsfremden prozessualen Kostenerstattungsanspruch beruht, auch wenn diesem eine gesellschaftsbezogene Streitigkeit zugrunde gelegen habe. Mit der Kündigung der Gesellschaft habe der Kläger auch nicht gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger missbräuchlich die Voraussetzungen dafür geschaffen oder ausgenutzt habe, um die Beklagte zu 2 im Wege der Kündigung aus der Gesellschaft hinauszudrängen. So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger sich Befriedigung durch Zugriff auf anderweitiges Vermögen der Beklagten zu 2 hätte verschaffen können. Die formell ordnungsgemäß erklärte Kündigung sei nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs 2018 wirksam geworden. Demgegenüber sei unerheblich, dass der Kläger wegen der vollstreckbaren Forderung vor Wirksamwerden der Kündigung klaglos gestellt worden sei. Zwar könne der kündigende Gesellschafter im Fall seiner nachträglichen Befriedigung zur Fortsetzung der Gesellschaft mit dem gekündigten Gesellschafter verpflichtet sein. Dazu wäre aber eine Einigung aller Gesellschafter über eine Fortführung der Gesellschaft mit der Beklagten zu 2 erforderlich gewesen. Hierfür genüge nicht, dass die Beklagten die Fortsetzung der Mitgliedschaft der Zweitbeklagten untereinander vereinbart hätten. 9 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Einer nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter als Privatgläubiger auf Feststellung des Ausscheidens des gekündigten Gesellschafters gerichteten Klage kann ein aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgender Wiederaufnahmeanspruch entgegengehalten werden. 10 1. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der vom Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ausgesprochenen Kündigung allerdings rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kläger war nach den getroffenen Feststellungen zur Kündigung der Gesellschaft berechtigt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.