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BGH I ZB 54/17

KORE301892018 ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB54.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20180329 I ZB 54/17 Beschluss § 91a ZPO, § 574 ZPO, § 775 Nr 4 ZPO, § 775 Nr 5 ZPO, § 776 S 2 ZPO, § 788 ZPO, § 802g ZPO vorgehend LG

§ 802gRn.

14; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 802g ZPO Rn. 31; Fleck in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 802g Rn. 17; Saenger/Rathmann, ZPO, 7. Aufl., § 802g Rn. 9). 14 IV. Der Beschwerdeführer hat entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 15 1. Ist das Rechtsmittel zulässigerweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden, ist entsprechend § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden (Flockenhaus in Musielak/Voit aaO § 91a Rn. 49). 16 2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und nach billigem Ermessen hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Erledigung lagen die Voraussetzung für eine Aufhebung des Haftbefehls nicht vor. 17

  1. a)Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschwerdeführer habe im Termin gemäß § 802f Abs. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, so dass die Voraussetzungen gemäß § 802g Abs. 1 ZPO bei Erlass des Haftbefehls vorgelegen hätten. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. 18
  2. b)Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO seien auch nicht durch eine nachträgliche Erfüllung der zu vollstreckenden Forderung entfallen. Soweit nach Erlass des Haftbefehls ein Betrag an die Gläubigerin gezahlt worden sei, führe dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Zwar habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass Teilzahlungen auf die Gesamtforderung erbracht worden seien und die geleistete Zahlung die zum Gegenstand der Vollstreckung gemachte Teilforderung von 50.000 € übersteige. Unstreitig sei jedoch ein wesentlich höherer Teilbetrag in Höhe von 4.000.651,94 € noch nicht gezahlt worden. Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 19 Die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel angestrebte Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht (vgl. Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 802g ZPO Rn. 31; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 802g Rn. 14; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn. 43; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802g Rn. 9; vgl. auch § 143 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Daran fehlt es im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung eines durch Vergleich des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2013 titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 8 Mio. € zuzüglich Zinsen betreibt und auch nach Zahlung eines Teilbetrags durch die Schuldnerin noch ein Betrag von 4.000.651,94 € nicht beglichen war. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus. 20
  3. c)Der Haftbefehl ist nicht deshalb aufzuheben, weil die Gläubigerin den Erlass des Haftbefehls beantragt hat, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 € zu erzwingen, und die Schuldnerin nach Erlass des Haftbefehls einen die Summe von 50.000 € übersteigenden Betrag an die Gläubigerin gezahlt hat. 21
  4. aa)Allerdings wird vertreten, dass ein gemäß § 802g ZPO erlassener Haftbefehl (vollständig) verbraucht ist, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt (LG Bonn, DGVZ 1987, 28 f.; LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; AG Siegen, DGVZ 1988, 121; LG Freiburg, DGVZ 1992, 15; Mümmler, JurBüro 1988, 928). 22
  5. bb)Dem kann nicht zugestimmt werden. Durch die teilweise Erfüllung der titulierten Forderung während des Vollstreckungsverfahrens kann die vom Beschwerdeführer mit seinem in Rede stehenden Rechtsmittel angestrebte Aufhebung des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO auch dann nicht erreicht werden, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teil der titulierten Forderung beschränkt und der Schuldner eine Teilleistung in entsprechender Höhe bewirkt hat (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.). 23

(1)Dies ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen. Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13). Demnach hat das Vollstreckungsorgan materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu beachten (vgl. Preuß in BeckOK.ZPO, Stand
  2. Dezember 2017, § 775 Rn. 19). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen (BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2015 - V ZB 62/15, NJW-RR 2016, 317 Rn. 14). 24 Abweichend hiervon ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand vom Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet, sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet (BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 10 ff., 14). Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt, dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen führt, sondern lediglich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens (BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 17). Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung (Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 21; Handke in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 775 ZPO Rn. 18) und damit erst recht, wenn der Schuldner lediglich Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen (Lackmann in Musielak/Voit aaO § 775 Rn. 7; Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 21). Der Nachweis der Zahlung führt also nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit im Hinblick auf die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme zur Einstellung der Vollziehung des Haftbefehls, sofern der Gläubiger dem Einwand der Erfüllung nicht widerspricht (vgl. Zöller/

§ 802gRn.

14). 25 Dementsprechend kann eine Teilleistung entsprechend einer vom Gläubiger - unter Verzicht auf sein gemäß § 266 BGB bestehendes Recht, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, NJW 2007, 3645 Rn. 12) - vorgenommenen Beschränkung des Vollstreckungsauftrags nicht zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Verbrauchs des Titels führen, wie sie der Beschwerdeführer im Streitfall erstrebt hat, sondern allenfalls dazu, dass der Haftbefehl bis zu einem erneuten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht vollzogen wird (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.; Zöller/

§ 802gRn. 20; Fleck in BeckOK.ZPO aaO § 802g Rn. 26; Würdinger in Stein/Jonas aaO § 802g Rn. 43; Paulus in Wieczorek/Schütze aaO § 802g Rn. 14). 26

(2)Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes aus der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und dem Zweck des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO. Die Einschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teil der titulierten Forderung durch den Gläubiger richtet sich an den Gerichtsvollzieher und wird aus dessen maßgeblicher Sicht regelmäßig nicht den Erklärungswert haben, dass nicht nur der Vollzug, sondern sogar der Bestand des Haftbefehls von der Erbringung einer Teilleistung abhängen soll (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich die Durchsetzung der gesamten titulierten Forderung und nicht nur eines Teilbetrags ist. Wenn der Gläubiger unter Verzicht auf sein Recht gemäß § 266 BGB, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen, einen Vollstreckungsauftrag für eine Teilleistung erteilt, geschieht dies auch im Interesse des Schuldners. Diesem ist es unbenommen, die Gefahr des Vollzugs des Haftbefehls durch Abgabe der Vermögensauskunft oder durch Zahlung des Teilbetrags abzuwenden. Würde dies dazu führen, dass damit auch der durch das grundlose Fernbleiben des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder seiner grundlosen Auskunftsverweigerung notwendig gewordene Haftbefehl in seinem Bestand in Frage gestellt würde, wäre der Gläubiger zur Durchsetzung der gesamten titulierten Forderung gezwungen und müsste einen unbeschränkten Antrag auf Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls stellen und den Schuldner so mit zusätzlichen Kosten belasten (vgl. LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171, 172; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; Anmerkungen der Schriftleitung zu AG Siegen, DGVZ 1988, 121; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Freiburg, DGVZ 1992, 15). Damit wäre weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners gedient. Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Berichtigungsbeschluss vom 26. November 2018 Der Senatsbeschluss vom 29. März 2018 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7), wegen offenbarer Unrichtigkeit im letzten Satz der Randnummer 1 dahin berichtigt, dass das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Günzburg statt "8. August 2015" nunmehr lautet: "6. August 2015". Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301892018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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