KORE301922019 ECLI:DE:BGH:2019:240919BVIZR517.18.0 BGH 6. Zivilsenat 20190924 VI ZR 517/18 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 2 S 1 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 520 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO, § 525 S 1 ZPO, § 530 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO vorgehend OLG München, 15. Juni 2018, Az: 18 U 2261/17vorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 27 O 8819/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendung des Novenrechts bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 32.660 € I. 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Schadensersatzanspruches zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der B. GmbH & Co KG (im Folgenden: KG). Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen "Initiators" der KG, des vormaligen Beklagten zu 1. 2 Die Klägerin beteiligte sich durch Erklärung vom 1. März 2006 iHv 44.571,43 € mittelbar als Treugeberin an der KG. Sie behauptet, durch vorsätzliche unrichtige Kapitalanlageinformationen im Beteiligungsprospekt zur Zeichnung gebracht worden zu sein. Sowohl die Angaben zur Provisionshöhe als auch die angestellten Renditeberechnungen seien vorsätzlich falsch. 3 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig ab-, das Oberlandesgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 5 1. Das Berufungsgericht hat die Insolvenzfeststellungsklage zwar - anders als zuvor das Landgericht - für zulässig, in der Sache jedoch für unbegründet gehalten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der verstorbene "Initiator" der KG einen vorsätzlichen Kapitalanlagebetrug im Sinne des § 264a StGB begangen habe, fehle es am Nachweis der Kausalität des fehlerhaften Prospekts für die Anlageentscheidung der Klägerin und damit für den behaupteten Schaden. Der Beklagte habe sowohl die von der Klägerin behauptete Übergabe als auch die Verwendung des Prospekts als Arbeitsgrundlage bestritten. Den Angaben der erstinstanzlich informatorisch angehörten Klägerin lasse sich weder mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sie den Prospekt erhalten habe, noch dass dieser als Arbeitsgrundlage bei der von ihr geschilderten Informationsveranstaltung verwendet worden sei. Soweit die Klägerin nunmehr den Zeugen B., den Anlagevermittler, zum Beweis dafür benannt habe, dass dieser in jedem Fall darauf geachtet habe, dass der Prospekt übergeben werde, und dass dieser auch auf Basis des Prospekts beraten und vermittelt habe, sei dieses Beweisangebot verspätet (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO und §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO). Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und warum die Klägerin in erster Instanz gehindert gewesen sein sollte, zu der eingehend erörterten Streitfrage der Schadenskausalität in der nunmehr erfolgten Art und Weise vorzutragen und Zeugenbeweis anzubieten. 6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass die Klägerin durch die Zurückweisung ihres Antrags auf Vernehmung des Zeugen B. in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.