BGH, Urteil vom 24.03.2022 – I ZR 52/21 – Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen…
KORE301922022 ECLI:DE:BGH:2022:240322UIZR52.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20220324 I ZR 52/21 Urteil Art 29 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 36 Abs 1 EUV 1215/2012, § 26 BinSchG, § 425 Abs 1 HGB, § 429 HGB, § 430 HGB vorgehend OLG Karlsruhe, 31. März 2021, Az: 15 U 83/20vorgehend LG Mannheim, 29. Juni 2020, Az: 24 O 113/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds 1. Das Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds mit dem Ziel, die Haftung des Schädigers zu beschränken, und die Leistungsklage des Geschädigten gegen den Schädiger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Das später angerufene Gericht muss deshalb das Verfahren nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO aussetzen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 31. März 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, verkaufte am 25. Oktober 2018 1.000 t Düngemittel unter der Lieferbedingung "CIF Amay" an ein in Belgien ansässiges belgisches Unternehmen zu einem Preis von 208.000 €. Sie beauftragte die in Belgien ansässige Beklagte mit der Binnenschiffsbeförderung von Antwerpen nach Amay. Dem Auftrag lag ein zwischen den Parteien bestehender Rahmenvertrag über die Durchführung von Binnenschiffstransporten vom 18. Juni 2018 mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 zugrunde. Ziffer 5 dieses Rahmenvertrags lautet wie folgt:
Dieser Vertrag sowie die einzelnen Transportaufträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht des HGB; soweit abdingbar wird die Geltung der Regelungen des CMNI ausgeschlossen, dies gilt nicht für grenzüberschreitende Transporte.
Die Geltung der §§ 4-5m BinSchG wird ausgeschlossen. Ebenso ist die Geltung der ADSp, IVTB, Havarie Grosse-Regeln IVR und anderer allgemeiner Regelwerke sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien ausgeschlossen; … In Ziffer 6 des Rahmenvertrags ist Mannheim als Gerichtsstand vereinbart.
2 Die Beklagte übernahm - nach ihrer Darstellung als Charterer - am 12. November 2018 in Antwerpen die Fracht in ordnungsgemäßem Zustand in ein Binnenmotorschiff. Aufgrund einer Kollision mit einem entgegenkommenden Schubverband auf dem belgischen Albert-Kanal am 13. November 2018 sank das Transportschiff mitsamt seiner Ladung. In der Folge drang Wasser in die Laderäume des Schiffs ein und verflüssigte den Dünger. Die Ladung wurde teilweise in den Albert-Kanal geschwemmt; andere Teile der Ladung, die sich im Laderaum des Schiffs festgesetzt hatten, mussten entsorgt werden.
3 Die Klägerin einigte sich mit dem Käufer des Düngers darauf, den Kaufvertrag aufzuheben und sich gegenseitig so zu stellen, als sei der Kaufvertrag nicht zustande gekommen.
4 Der Eigner des Transportschiffs stellte beim Unternehmensgericht Antwerpen zum Zweck der globalen Haftungsbegrenzung einen Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds nach belgischem Recht, wobei er unter anderem die Klägerin als mögliche Gläubigerin benannte. Das Unternehmensgericht Antwerpen gab dem Antrag mit Beschluss vom 14. November 2018 mit einer Haftungssumme von 132.161,25 € (Hauptsumme), 14.868,14 € (Rückstellung für Zinsen) und 15.000 € (Rückstellung für die Errichtung, Liquidation und Verteilung) statt und ließ mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 die Beklagte als Charterer des Transportschiffs als durch diesen Fonds geschützte Partei zu. Die Klägerin machte gegen diesen Haftungsfonds keine Ansprüche wegen des Transportschadens geltend.
5 Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Dezember 2018 zur Bestätigung ihrer Haftung auf. Die Beklagte lehnte dies unter Verweis auf den belgischen Haftungsfonds ab.
6 Die Klägerin hat die Beklagte beim Landgericht Mannheim auf Zahlung eines Betrags von 208.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragten Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Beklagte in Höhe eines Teilbetrags von 188.000 € nebst Zinsen zur Zahlung an den Transportversicherer der Klägerin verurteilt hat (OLG Karlsruhe, RdTW 2021, 309).
7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1, §§ 429, 430 HGB in Verbindung mit § 26 BinSchG in Höhe der Klageforderung zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9 Die Klage sei zulässig. Das Berufungsgericht sei international zuständig. Die Klägerin sei durch die Entscheidungen des Unternehmensgerichts Antwerpen, das dem Antrag des Eigners des Transportschiffs auf Errichtung eines Haftungsfonds nach belgischem Recht stattgegeben und die Beklagte als durch diesen Fonds geschützte Person zugelassen habe, nicht an der Erhebung einer Leistungsklage gegen die Beklagte gehindert. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Antrag umgestellt und in Höhe von 188.000 € nebst Zinsen Zahlung an ihren Transportversicherer verlangt habe, der sie in diesem Umfang entschädigt habe und auf den die Forderung insoweit übergegangen sei.
10 Die Klage sei auch begründet. Die Parteien hätten wirksam die Geltung deutschen Transportrechts vereinbart. Zwar handele es sich bei der Regelung in Ziffer 5 des Rahmenvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klausel sei jedoch nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB. Die transportierte Ware sei zwischen der Übernahme des Guts und seiner Ablieferung verloren beziehungsweise der Wert des verbleibenden Teils durch die Vermischung mit Wasser auf Null reduziert worden. Die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsbeschränkungen nach §§ 5d ff. BinSchG berufen. Diese dispositiven Regelungen seien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam ausgeschlossen. Dass die Beklagte die Haftungsbeschränkung nicht nach deutschem, sondern nach belgischem Recht geltend mache, sei unbeachtlich, weil die Parteien ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart hätten.
11 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zulässig ist.
12 I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19, NJW-RR 2021, 376 [juris Rn. 13] mwN, im Hinblick auf Ziffer 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags und darüber hinaus wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten gemäß Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) zu Recht bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
13 II. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht den Schadensersatzanspruch nunmehr teilweise im Wege der Prozessstandschaft geltend, weil sie zum Schadenszeitpunkt eine Warentransportversicherung unterhalten und unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts von 20.000 € von dem Versicherer einen Betrag in Höhe von 188.000 € erhalten hat. Damit sind ihre gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf die Versicherung übergegangen. Die Klägerin bleibt jedoch nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 [juris Rn. 25] mwN).
14 III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zulässigkeit der Klage stünden die Beschlüsse des Unternehmensgerichts Antwerpen vom 14. November 2018 und vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, mit denen dem Schiffseigner gestattet wurde, einen Haftungsfonds zu errichten, und die Beklagte als durch den auf Antrag des Eigners des Transportschiffs errichteten Haftungsfonds geschützte Person zugelassen wurde, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.
15 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds in Belgien stehe der Erhebung der vorliegenden Schadensersatzklage nicht entgegen, da dieser Antrag und die Schadensersatzklage unterschiedliche Streitgegenstände beträfen. Zwar handele es sich bei dem Beschluss zur Errichtung des Haftungsfonds um eine nach Art. 36 Brüssel-Ia-VO in allen Mitgliedstaaten anzuerkennende Entscheidung. Nach dem Vorbringen der Beklagten habe die Errichtung des Haftungsfonds nach belgischem Recht die Folge, dass keine Leistungsklage mehr erhoben, sondern lediglich die Feststellung zum Grund und zur Höhe des Anspruchs begehrt werden könne. Allerdings könne nur in einem streitigen Prozess außerhalb des Verteilungsverfahrens geklärt werden, ob sich die Beklagte auf Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 4 bis 5m BinSchG oder nach dem Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 19.
November 1976 (BGBl. 1986 II S. 786) in der Fassung des Protokolls vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790, im Folgenden: LondonHBÜ) berufen könne. Dafür bestehe im Verteilungsverfahren kein Raum, denn dieses setze die beschränkte Haftung voraus. Ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Ansprüche im Verteilungsverfahren und der Geltendmachung der unbeschränkten Haftung im streitigen Verfahren bestehe nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder wegen eines Anspruchs aus der Verwendung des Schiffs trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behaupte.
Die Klägerin mache geltend, dass die Beklagte unbeschränkt hafte. Hierüber habe das Prozessgericht zu befinden. Die Parteien hätten wirksam deutsches Recht vereinbart und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, so dass es der Beklagten verwehrt sei, sich auf eine mögliche Haftungsbeschränkung nach belgischem Recht zu berufen. Im Hinblick darauf bedürfe es weder der Klärung, ob es sich bei der Beklagten um einen Charterer handele und der Haftungsfonds auch zu ihren Gunsten wirke, noch, welche Rechtsfolgen dies nach belgischem Recht habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16 2. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der Klage die Regelung in Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO nicht entgegensteht. Nach dieser Regelung setzt ein später angerufenes Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Das Verfahren vor dem Unternehmensgericht Antwerpen und der vorliegende Rechtsstreit erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Das Verfahren zur Errichtung eines Haftungsfonds vor dem Unternehmensgericht Antwerpen und die hier vorliegende Schadensersatzklage betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Während die Schadensersatzklage darauf abzielt, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, soll mit dem Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds erreicht werden, dass die Haftung der Beklagten, wenn sie denn ausgelöst sein sollte, beschränkt wird (vgl. zu Art. 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVÜ] EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg. 2004, I-9686 = IPRax 2006, 262 [juris Rn. 35] - Mærsk Olie & Gas).
17 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft entgegen Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO keine Feststellungen zum belgischen Recht getroffen, die es rechtfertigen, den gerichtlichen Entscheidungen des Unternehmensgerichts Antwerpen, mit denen im Hinblick auf das streitgegenständliche Schadensereignis ein Haftungsfonds errichtet und die Beklagte als durch diesen Haftungsfonds geschützte Partei zugelassen worden ist, keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit beizumessen.
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Aufl., Rn. 2776; vgl. auch Oberhammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Brüssel-I-VO] Rn. 10; jeweils mwN). Danach werden alle prozessualen Wirkungen, die die anzuerkennende Entscheidung im Ursprungsstaat entfaltet, auf den Zweitstaat erstreckt, namentlich die materielle Rechtskraft, die Präklusionswirkung, prozessuale Drittwirkungen und die Gestaltungswirkung (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., Art. 36 Brüssel-Ia-VO Rn. 2; BeckOK.ZPO/Garber, 44. Edition [Stand 1. März 2022], Art. 36 Brüssel-Ia-VO Rn. 31; Schinkels in Prütting/Gehrlein aaO Art. 36 Brüssel-Ia-VO Rn. 4;
Geimer/Geimer aaO Rn. 2799). Dies gilt auch für Entscheidungen zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds (zu Art. 25 EuGVÜ vgl. EuGH, IPRax 2006, 262 [juris Rn. 52] - Mærsk Olie & Gas; LG Hamburg, TranspR 2005, 259 [juris Rn. 21]; Dörfelt, VersR 2010, 1547, 1551; Rabe/Rittmeister in Rabe/Bahnsen, Seehandelsrecht, 5. Aufl., Anhang § 611 HGB, Art. 13 LondonHBÜ Rn. 3 mwN; Ramming, RdTW 2020, 4, 14). Die Frage, welche prozessualen Wirkungen einer anzuerkennenden Entscheidung in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, kann nur nach dem Recht dieses Staates beantwortet werden.
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21 Das Berufungsgericht hat demgegenüber rechtsfehlerhaft nicht auf belgisches Recht, sondern im Ergebnis auf deutsches Recht abgestellt. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 239/78, BGHZ 76, 206 [juris Rn. 10]; Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 [juris Rn. 6]; vgl. auch zum auf die Haftung des Reeders anwendbaren Recht bei einem Schiffszusammenstoß im Ausland BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223/57, BGHZ 29, 237) kann für die Entscheidung im Streitfall nicht fruchtbar gemacht werden, weil darin die Frage der Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO beziehungsweise Art. 25 EuGVÜ keine Rolle gespielt hat.
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31 Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt ist in erster Linie der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es auf das Verständnis des Vertragstexts seitens der typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung ihrer Interessen an. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 53] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN).
32 Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-VO festgelegten Anforderungen haben die Parteien wirksam die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Zwar soll der Rahmenvertrag ausweislich der Formulierung in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 nicht allgemein deutschem Recht unterliegen, sondern "deutschem Recht des HGB". Aus dem zweiten Halbsatz dieser Regelung, mit der die Geltung des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) - soweit zulässig und nur für nicht grenzüberschreitende Transporte - ausgeschlossen wird, geht hervor, dass vorrangig deutsches Transportrecht und nicht die CMNI zur Anwendung kommen soll (zu einer vorrangigen Vereinbarung der CMNI vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2017 - I ZR 29/16, TranspR 2017, 420 [juris Rn. 11]). Wie sich aus dem zweiten Absatz von Ziffer 5 des Rahmenvertrags ergibt, bezieht sich diese Rechtswahl nicht nur auf das Handelsgesetzbuch, sondern auf das gesamte deutsche Recht, weil anderenfalls der dort vorgesehene Ausschluss der Geltung von deutschen Vorschriften außerhalb des Handelsgesetzbuchs - §§ 4 bis 5m BinSchG - und der Ausschluss deutscher Regelwerke nicht verständlich wäre. Für eine Wahl deutschen Rechts sprechen außerdem die weiteren Umstände wie die Verwendung der deutschen Sprache beim Abschluss der Rahmenvereinbarung und die Wahl eines deutschen Gerichtsstands.
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In Ziffer 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist ein Ausschluss der Geltung der Vorschriften der §§ 4 bis 5m BinSchG geregelt, die eine Haftungsbeschränkung in den dort geregelten Fällen ermöglichen. Von einem allgemeinen Ausschluss des Rechts des Frachtführers zur Haftungsbeschränkung ist dort jedoch nicht die Rede. Danach kann Ziffer 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners nur dahin ausgelegt werden, dass zwar generell deutsches Recht gelten soll, die Rechtswahl jedoch Einschränkungen unterliegt, einerseits bei grenzüberschreitenden Transporten im Hinblick auf zwingende Regelungen der CMNI, andererseits im Hinblick auf nach deutschem Recht mögliche Haftungsbeschränkungen des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Aus diesen Regelungen ergibt sich jedoch nicht, dass es dem Frachtführer generell nicht gestattet sein soll, seine Haftung zu beschränken.
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45 C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
46 Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
47 I. Die Sache bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich der gemäß Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auf das vorliegende Verfahren zu erstreckenden Wirkungen der Beschlüsse des Unternehmensgerichts Antwerpen gemäß dem insoweit anwendbaren belgischen Recht (§ 293 ZPO), namentlich Art. 273 § 1 Nr. 1 des Buchs II des belgischen Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 LondonHBÜ. Es ist der Behauptung der Beklagten nachzugehen, dass nach belgischem Recht die Errichtung des Haftungsfonds die Erhebung einer Leistungsklage gegen die vom Fonds begünstigten Personen ausschließt. Das Berufungsgericht hat bislang hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben (zu den Anforderungen an die Ermittlung fremden Rechts vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II ZR 215/20, WM 2022, 670 [juris Rn. 15] mwN).
48 II. Für den Fall, dass nach belgischem Recht die Entscheidungen des Unternehmensgerichts Antwerpen der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage nicht entgegenstehen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die Klage begründet ist.
49 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin als Binnenschifffahrts-Frachtführerin für den Verlust des Guts. Der Wert des Guts habe sich auf Null reduziert, weil das geladene Düngemittel durch das Sinken des Frachtschiffs verloren gegangen sei. Der Ladungsschaden sei zwischen der Übernahme des Guts zur Beförderung und seiner Ablieferung erfolgt. Die Klägerin sei nach § 421 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Frachtführer berechtigt. Die Beklagte hafte nach Maßgabe der §§ 429 bis 432 HGB. Sie habe den Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung in Höhe von 208.000 € zu ersetzen. Da die Parteien einen CIF-Kauf vereinbart hätten, seien in diesem Betrag auch Beförderungskosten enthalten.
Da der Frachtführer auch die Kosten aus Anlass der Beförderung zu erstatten habe, stünden der Klägerin 208.000 € als Schadensersatz zu. Zwar hafte der Frachtführer nach § 431 Abs. 1 HGB nur beschränkt. Der geltend gemachte Schaden erreiche die Höchsthaftung jedoch nicht. Die Beklagte hafte in Höhe von 208.000 €, weil sie ihre Haftung wegen Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffs stünden, nicht nach Maßgabe der §§ 5d ff. BinSchG beschränken könne. Die Parteien hätten in Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung die Geltung von §§ 4 bis 5m BinSchG wirksam ausgeschlossen. Diese Bestimmungen seien dispositiv. Der Ausschluss sei auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.
Zwar mache die Beklagte nicht nach deutschem, sondern nach belgischem Recht eine Haftungsbeschränkung geltend. Dies sei jedoch nicht beachtlich, weil die Parteien ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart hätten, nach dem die Beklagte ihre Haftung nicht habe beschränken können. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
50 2. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Parteien wirksam die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben (s. o. Rn. 32).
51 3. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass durch den streitgegenständlichen Schiffsunfall eine Haftung der Beklagten als Frachtführerin gemäß den § 425 Abs. 1, §§ 429, 430 HGB in Verbindung mit § 26 BinSchG im von der Klägerin geltend gemachten Umfang begründet wurde. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
52 4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte nach deutschem Recht ihre Haftung nicht beschränken kann.
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59 5. Die Beklagte kann sich jedoch - unabhängig von den Voraussetzungen des § 50 SVertO - auf eine Beschränkung ihrer Haftung durch den durch Beschluss des Unternehmensgerichts Antwerpen errichteten Haftungsfonds nach belgischem Recht für den Fall berufen, dass er für sie eine haftungsbeschränkende Wirkung entfalten sollte und diese Wirkung gemäß Art. 36 Brüssel-Ia-VO in Deutschland anerkannt werden muss. Insoweit geht Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO der Vorschrift des § 50 SVertO vor (MünchKomm.HGB/Eckardt, 4. Aufl., § 50 SVertO Rn. 4) und kann zu einer darüber hinausgehenden internationalen Wirkung der Haftungsbeschränkung führen (Ramming/Rittmeister aaO S. 83 Rn. 39).
60 III. Für den Fall, dass nach belgischem Recht die Entscheidungen des Unternehmensgerichts Antwerpen die Wirkung haben sollten, dass zwar keine Leistungsklage gegen die Beklagte erhoben werden kann, Ansprüche gegen den Haftungsfonds jedoch voraussetzen, dass ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach durch eine gerichtliche Entscheidung nachgewiesen werden muss, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klage - wie die Revisionserwiderung vorsorglich geltend macht - als Feststellungsklage begründet ist. Wenn die erhobene Klage als Feststellungsklage aufrechterhalten wird, verstößt dies nicht gegen § 308 ZPO. Eine Feststellung ist im Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger. In dem weitergehenden Zahlungsantrag des Klägers ist deshalb sinngemäß ein Feststellungsantrag inbegriffen. Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse des Klägers, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295 [juris Rn. 15 f.]; Urteil vom 6. Februar 1984 - II ZR 88/83, NJW 1984, 1455 [juris Rn. 4]; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, WM 1987, 1313 [juris Rn. 33]; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 304/90, BGHZ 118, 70 [juris Rn. 37]).
61 D. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88 und C-197/89, EuZW 1991, 319 Rn. 34 - Dzodzi) zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
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