GH, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas). 3. Der in einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Entscheidung müssen durch die Anerkennung
1 Brüssel-Ia-VO diejenigen Wirkungen beigelegt werden, die ihr in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom
dem Recht des Mitgliedstaats zu beantworten, dessen Gerichte die anzuerkennende Entscheidung über die Errichtung des Haftungsfonds erlassen haben. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -
Amay. Dem Auftrag lag ein zwischen den Parteien bestehender Rahmenvertrag über die Durchführung von Binnenschiffstransporten vom
ihrer Darstellung als Charterer - am
belgischem Recht, wobei er unter anderem die Klägerin als mögliche Gläubigerin benannte. Das Unternehmensgericht Antwerpen gab dem Antrag mit Beschluss vom
belgischem Recht stattgegeben und die Beklagte als durch diesen Fonds geschützte Person zugelassen habe, nicht an der Erhebung einer Leistungsklage gegen die Beklagte gehindert. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Antrag umgestellt und in Höhe von 188.000 € nebst Zinsen Zahlung an ihren Transportversicherer verlangt habe, der sie in diesem Umfang entschädigt habe und auf den die Forderung insoweit übergegangen sei. 10 Die Klage sei auch begründet. Die Parteien hätten wirksam die Geltung deutschen Transportrechts vereinbart. Zwar handele es sich bei der Regelung in Ziffer 5 des Rahmenvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klausel sei jedoch nicht überraschend
1 BGB. Die transportierte Ware sei zwischen der Übernahme des Guts und seiner Ablieferung verloren beziehungsweise der Wert des verbleibenden Teils durch die Vermischung mit Wasser auf Null reduziert worden. Die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsbeschränkungen
SchG berufen. Diese dispositiven Regelungen seien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam ausgeschlossen. Dass die Beklagte die Haftungsbeschränkung nicht
deutschem, sondern
belgischem Recht geltend mache, sei unbeachtlich, weil die Parteien ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart hätten. 11 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zulässig ist. 12 I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19, NJW-RR 2021, 376 [juris Rn. 13] mwN, im Hinblick auf Ziffer 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags und darüber hinaus wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten gemäß Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) zu Recht bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 13 II. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht den Schadensersatzanspruch nunmehr teilweise im Wege der Prozessstandschaft geltend, weil sie zum Schadenszeitpunkt eine Warentransportversicherung unterhalten und unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts von 20.000 € von dem Versicherer einen Betrag in Höhe von 188.000 € erhalten hat. Damit sind ihre gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf die Versicherung übergegangen. Die Klägerin bleibt jedoch
2 Satz 1 ZPO trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urteil vom
prüfung jedoch nicht stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds in Belgien stehe der Erhebung der vorliegenden Schadensersatzklage nicht entgegen, da dieser Antrag und die Schadensersatzklage unterschiedliche Streitgegenstände beträfen. Zwar handele es sich bei dem Beschluss zur Errichtung des Haftungsfonds um eine
Brüssel-Ia-VO in allen Mitgliedstaaten anzuerkennende Entscheidung.
dem Vorbringen der Beklagten habe die Errichtung des Haftungsfonds
belgischem Recht die Folge, dass keine Leistungsklage mehr erhoben, sondern lediglich die Feststellung zum Grund und zur Höhe des Anspruchs begehrt werden könne. Allerdings könne nur in einem streitigen Prozess außerhalb des Verteilungsverfahrens geklärt werden, ob sich die Beklagte auf Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 4 bis 5m BinSchG oder
dem Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder wegen eines Anspruchs aus der Verwendung des Schiffs trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behaupte. Die Klägerin mache geltend, dass die Beklagte unbeschränkt hafte. Hierüber habe das Prozessgericht zu befinden. Die Parteien hätten wirksam deutsches Recht vereinbart und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, so dass es der Beklagten verwehrt sei, sich auf eine mögliche Haftungsbeschränkung
belgischem Recht zu berufen. Im Hinblick darauf bedürfe es weder der Klärung, ob es sich bei der Beklagten um einen Charterer handele und der Haftungsfonds auch zu ihren Gunsten wirke, noch, welche Rechtsfolgen dies
belgischem Recht habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 16 2. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der Klage die Regelung in Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO nicht entgegensteht.
dieser Regelung setzt ein später angerufenes Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Das Verfahren vor dem Unternehmensgericht Antwerpen und der vorliegende Rechtsstreit erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Das Verfahren zur Errichtung eines Haftungsfonds vor dem Unternehmensgericht Antwerpen und die hier vorliegende Schadensersatzklage betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Während die Schadensersatzklage darauf abzielt, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, soll mit dem Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds erreicht werden, dass die Haftung der Beklagten, wenn sie denn ausgelöst sein sollte, beschränkt wird (vgl. zu Art. 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVÜ] EuGH, Urteil vom
der Definition in Art. 2 Buchst. a Brüssel-Ia-VO ist eine "Entscheidung" im Sinne der Brüssel-Ia-VO jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Der Beschluss zur Errichtung eines Haftungsfonds stellt eine solche anzuerkennende Entscheidung dar (zu Art. 25 EuGVÜ vgl. EuGH, IPRax 2006, 262 [juris Rn. 47, 52] - Mærsk Olie & Gas). Dies steht im Revisionsverfahren nicht in Streit. 19 b)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen einer Entscheidung durch die Anerkennung
1 Brüssel-Ia-VO diejenigen Wirkungen beigelegt werden, die ihr in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist (EuGH, Urteil vom
dem Recht dieses Staates beantwortet werden. 20 c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe muss gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe festgestellt werden, welche Wirkungen der anzuerkennenden Entscheidung in dem Staat zukommen, in dem sie ergangen ist. Da im Streitfall ein belgisches Gericht über die Errichtung des Haftungsfonds entschieden und durch eine weitere Entscheidung die Wirkung der Errichtung des Haftungsfonds auf die Beklagte erstreckt hat, ist
belgischem Recht zu beurteilen, ob die Errichtung des Haftungsfonds die Leistungsklage eines Gläubigers gegen eine von dem Fonds geschützte Person sperrt. Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hat nicht ermittelt, welche Wirkungen die Errichtung des Haftungsfonds und die Zulassung der Beklagten als durch diesen Haftungsfonds geschützte Partei durch das Unternehmensgericht Antwerpen
belgischem Recht hat. 21 Das Berufungsgericht hat demgegenüber rechtsfehlerhaft nicht auf belgisches Recht, sondern im Ergebnis auf deutsches Recht abgestellt. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
belgischem Recht habe die Wirkung, dass Leistungsklagen gegen den Schuldner nicht mehr erhoben werden könnten, sondern der Gläubiger Ansprüche beim Haftungsfonds anzumelden habe, um sich aus der Verteilung zu befriedigen.
belgischem Recht sei allein noch eine Feststellungsklage möglich, aufgrund derer zwischen den Parteien ein Anspruch dem Grunde und der Höhe
festgestellt werde. Ebenso wie im deutschen Recht
O habe die bloße Errichtung des Fonds
belgischem Recht die Wirkung, dass das sonstige Vermögen des Schuldners nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Gläubiger seine Ansprüche beim Haftungsfonds angemeldet habe oder nicht. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht zu Unrecht nicht
gegangen. 23 e) Die Wirkung, die die Errichtung des Haftungsfonds in Belgien
dem Vortrag der Beklagten haben soll, wird von der Anerkennungswirkung des Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO erfasst. 24 aa) Von der Anerkennung gemäß Art. 36 Brüssel-Ia-VO werden die mit einer Entscheidung verbundenen Auswirkungen erfasst, die als prozessrechtlich und nicht als materiellrechtlich zu qualifizieren sind (BeckOK.ZPO/Garber aaO Art. 36 Brüssel-Ia-VO Rn. 34; Saenger/Dörner, ZPO,
dem Vortrag der Beklagten ist die Wirkung der Errichtung eines Haftungsfonds
belgischem Recht dahingehend, dass die Leistungsklage gegen den durch den Fonds Begünstigten ausgeschlossen sein soll, nicht Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen Regelung, sondern Folge der Entscheidung des Unternehmensgerichts Antwerpen, die Beklagte als durch den Haftungsfonds geschützte Partei zuzulassen. Das Unternehmensgericht Antwerpen hat im Tatbestand seiner Entscheidung ausgeführt, dass es Ziel der Beklagten als dortiger Antragstellerin sei, ihre Haftung zu beschränken, indem ihr gestattet werde, sich auf den bereits errichteten Haftungsfonds zu berufen. Sodann hat es unter Bezugnahme auf Art. 48 und Art. 273 des Buchs II des belgischen Handelsgesetzbuchs im Tenor seiner Entscheidung ausgesprochen, dass sich die Beklagte als Charterer auf den Haftungsfonds berufen kann, der vom Schiffsführer-Schiffseigentümer des Transportschiffs errichtet worden ist, so dass dieser Fonds auch zu ihrem Vorteil gereicht. Art. 48 des Buchs II des belgischen Handelsgesetzbuchs regelt das Verfahren zur Errichtung des Haftungsfonds für Seeschiffe; Art. 273 des Buchs II des belgischen Handelsgesetzbuchs ordnet an, dass diese Vorschrift auch auf Binnenschiffe anzuwenden ist. In diesen Vorschriften wird jedoch nicht geregelt, dass die gerichtliche Entscheidung, durch die der Haftungsfonds errichtet wird, Leistungsklagen gegen die durch den Fonds Begünstigten ausschließt. 26 f) Die Ermittlung der prozessrechtlichen Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung zur Errichtung des Haftungsfonds
belgischem Recht ist nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass die Parteien in der Rahmenvereinbarung vom 18. Juni 2018 die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben. 27 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Parteien in Ziffer 5 des Rahmenvertrags wirksam die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. 28
der Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) treffen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO).
1 Satz 1 Rom-I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht.
1 Satz 2 Rom-I-VO muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht findet Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO Anwendung (Art. 3 Abs. 5 Rom-I-VO). Maßgeblich für die Wirksamkeit der Rechtswahl ist danach das von den Parteien gewählte Recht (Grüneberg/Thorn, BGB, 81. Aufl., Art. 3 Rom-I-VO Rn. 9). Dies gilt auch für die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071 [juris Rn. 13]).
diesen Grundsätzen ist im Streitfall das deutsche Recht maßgeblich für die Frage, ob die Parteien wirksam die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart haben. 29
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt ist in erster Linie der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es auf das Verständnis des Vertragstexts seitens der typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung ihrer Interessen an. Verbleiben
Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit
2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 53] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). 32
diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-VO festgelegten Anforderungen haben die Parteien wirksam die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Zwar soll der Rahmenvertrag ausweislich der Formulierung in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 nicht allgemein deutschem Recht unterliegen, sondern "deutschem Recht des HGB". Aus dem zweiten Halbsatz dieser Regelung, mit der die Geltung des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) - soweit zulässig und nur für nicht grenzüberschreitende Transporte - ausgeschlossen wird, geht hervor, dass vorrangig deutsches Transportrecht und nicht die CMNI zur Anwendung kommen soll (zu einer vorrangigen Vereinbarung der CMNI vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2017 - I ZR 29/16, TranspR 2017, 420 [juris Rn. 11]). Wie sich aus dem zweiten Absatz von Ziffer 5 des Rahmenvertrags ergibt, bezieht sich diese Rechtswahl nicht nur auf das Handelsgesetzbuch, sondern auf das gesamte deutsche Recht, weil anderenfalls der dort vorgesehene Ausschluss der Geltung von deutschen Vorschriften außerhalb des Handelsgesetzbuchs - §§ 4 bis 5m BinSchG - und der Ausschluss deutscher Regelwerke nicht verständlich wäre. Für eine Wahl deutschen Rechts sprechen außerdem die weiteren Umstände wie die Verwendung der deutschen Sprache beim Abschluss der Rahmenvereinbarung und die Wahl eines deutschen Gerichtsstands. 33
1 Brüssel-Ia-VO die prozessualen Wirkungen beigemessen werden müssen, die diese Entscheidung
belgischem Recht hat. 36
belgischem Recht zu beantworten. 38
belgischem Recht können auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Klägerin möglicherweise gegen die Beklagte
dem infolge Rechtswahl auf die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien des Frachtvertrags anwendbaren deutschen Recht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung wegen einer vorsätzlichen Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht zustünde, wenn die Beklagte mit Erfolg geltend machen könnte, sie habe ihre Haftung
belgischem Recht wirksam beschränkt. 40 aa) Selbst wenn die Beklagte als zur Beschränkung Berechtigte in dem Rahmenvertrag der Parteien vertraglich auf das Recht zur globalen Haftungsbeschränkung verzichtet hätte, führte dies nur dann zur Zulässigkeit der Klage, wenn
dem belgischen Haftungsbeschränkungsrecht ein solcher Verzicht wirksam wäre (vgl. insoweit auch Ramming, HmbSchRZ 2009, 181 Rn. 117, 134, 136). Sollte dem Geschädigten im Fall einer schuldrechtlichen Vereinbarung, mit der das Recht auf Haftungsbeschränkung ausgeschlossen wird oder der Schädiger hierauf verzichtet, ein Anspruch gegen den Schädiger auf schuldrechtlichen Ausgleich zustehen (vgl. dazu Ramming, HmbSchRZ 2009, 181 Rn. 139 ff.), würde dies im Ergebnis der Anerkennung der Entscheidungen des Unternehmensgerichts Antwerpen gemäß Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO die Wirkung nehmen. Ob das durch eine Rechtswahl zur Anwendung berufene Recht für den Fall, dass eine Partei vertragswidrig eine Haftungsbeschränkung im Ausland herbeiführt, einen auf das positive Interesse zielenden Schadensersatzanspruch gewähren darf, der im Ergebnis dazu führt, dass der Schaden außerhalb des Haftungsfonds geltend gemacht werden kann, richtet sich deshalb ebenfalls
dem Recht des Staates, dessen Gerichte die anzuerkennende Entscheidung über die Errichtung des Haftungsfonds erlassen haben. 41 bb) Feststellungen dazu, ob das belgische Recht von den behaupteten Wirkungen der Errichtung eines Haftungsfonds abweichende vertragliche Vereinbarungen zulässt, bedarf es allerdings nicht. Solche abweichende Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen. 42
den für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben (s. o. Rn. 31) ist in erster Linie der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich und nicht der Wille der Parteien, der
Darstellung der Klägerin auf einen umfassenden Ausschluss des Rechts zur Haftungsbeschränkung gerichtet gewesen sein soll. Zwar haben die Parteien
der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts in Ziffer 5 Abs. 1 für die einzelnen Transportaufträge deutsches Recht vereinbart. Aus Ziffer 5 Abs. 1 ergibt sich jedoch bereits, dass nicht stets und ausnahmslos deutsches Recht gelten soll, weil für grenzüberschreitende Transporte die Regelungen der CMNI anwendbar sein sollen. In Ziffer 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist ein Ausschluss der Geltung der Vorschriften der §§ 4 bis 5m BinSchG geregelt, die eine Haftungsbeschränkung in den dort geregelten Fällen ermöglichen. Von einem allgemeinen Ausschluss des Rechts des Frachtführers zur Haftungsbeschränkung ist dort jedoch nicht die Rede. Danach kann Ziffer 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags
seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners nur dahin ausgelegt werden, dass zwar generell deutsches Recht gelten soll, die Rechtswahl jedoch Einschränkungen unterliegt, einerseits bei grenzüberschreitenden Transporten im Hinblick auf zwingende Regelungen der CMNI, andererseits im Hinblick auf
deutschem Recht mögliche Haftungsbeschränkungen des Binnenschifffahrtsgesetzes. Aus diesen Regelungen ergibt sich jedoch nicht, dass es dem Frachtführer generell nicht gestattet sein soll, seine Haftung zu beschränken. 44 h) Da die Parteien lediglich das Recht der Beklagten zur Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4 bis 5m BinSchG und nicht generell ausgeschlossen haben, muss auch nicht ermittelt werden, ob das belgische Recht es zulässt, dass das infolge einer Rechtswahl der Vertragsparteien anwendbare ausländische Recht es dem Schädiger versagt, sich wegen Rechtsmissbrauchs auf eine infolge einer Haftungsfondserrichtung eingetretene Haftungsbeschränkung
belgischem Recht zu berufen. 45 C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 46 Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 47 I. Die Sache bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich der gemäß Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auf das vorliegende Verfahren zu erstreckenden Wirkungen der Beschlüsse des Unternehmensgerichts Antwerpen gemäß dem insoweit anwendbaren belgischen Recht (§ 293 ZPO), namentlich Art. 273 § 1 Nr. 1 des Buchs II des belgischen Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 LondonHBÜ. Es ist der Behauptung der Beklagten
zugehen, dass
belgischem Recht die Errichtung des Haftungsfonds die Erhebung einer Leistungsklage gegen die vom Fonds begünstigten Personen ausschließt. Das Berufungsgericht hat bislang hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wird es
zuholen haben (zu den Anforderungen an die Ermittlung fremden Rechts vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II ZR 215/20, WM 2022, 670 [juris Rn. 15] mwN). 48 II. Für den Fall, dass
belgischem Recht die Entscheidungen des Unternehmensgerichts Antwerpen der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage nicht entgegenstehen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die Klage begründet ist. 49 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin als Binnenschifffahrts-Frachtführerin für den Verlust des Guts. Der Wert des Guts habe sich auf Null reduziert, weil das geladene Düngemittel durch das Sinken des Frachtschiffs verloren gegangen sei. Der Ladungsschaden sei zwischen der Übernahme des Guts zur Beförderung und seiner Ablieferung erfolgt. Die Klägerin sei
1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Frachtführer berechtigt. Die Beklagte hafte
Maßgabe der §§ 429 bis 432 HGB. Sie habe den Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung in Höhe von 208.000 € zu ersetzen. Da die Parteien einen CIF-Kauf vereinbart hätten, seien in diesem Betrag auch Beförderungskosten enthalten. Da der Frachtführer auch die Kosten aus Anlass der Beförderung zu erstatten habe, stünden der Klägerin 208.000 € als Schadensersatz zu. Zwar hafte der Frachtführer
1 HGB nur beschränkt. Der geltend gemachte Schaden erreiche die Höchsthaftung jedoch nicht. Die Beklagte hafte in Höhe von 208.000 €, weil sie ihre Haftung wegen Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffs stünden, nicht
Maßgabe der §§ 5d ff. BinSchG beschränken könne. Die Parteien hätten in Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung die Geltung von §§ 4 bis 5m BinSchG wirksam ausgeschlossen. Diese Bestimmungen seien dispositiv. Der Ausschluss sei auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Zwar mache die Beklagte nicht
deutschem, sondern
belgischem Recht eine Haftungsbeschränkung geltend. Dies sei jedoch nicht beachtlich, weil die Parteien ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart hätten,
dem die Beklagte ihre Haftung nicht habe beschränken können. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 50
deutschem Recht ihre Haftung nicht beschränken kann. 53 a) Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien im Rahmenvertrag vom 18. Juni 2018 die Geltung der §§ 4 bis 5m BinSchG wirksam ausschließen konnten, da die Beklagte sich
den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes nicht auf eine Beschränkung ihrer Haftung berufen kann. 54 aa)
SchG kann der Schiffseigner und gemäß § 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG auch der Charterer seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von § 4 Abs. 4 BinSchG eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BinSchG der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
SchG sind Ansprüche wegen Sachschäden solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen.
SchG in der für den Streitfall maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung (BinSchG aF) kann die Haftungsbeschränkung bewirkt werden durch die Errichtung eines Fonds
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch die Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643; im Folgenden: CLNI 1988). 55 bb) Diese Vorschriften führen nicht zu einer Beschränkung der Haftung der Beklagten. Im Streitfall wurde weder ein Haftungsfonds
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung noch ein solcher in einem anderen Vertragsstaat der CLNI 1988 errichtet. Vertragsstaaten der am
SchG aF nicht nur Haftungsfonds
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder in einem anderen Vertragsstaat der CLNI 1988 errichtete Fonds zu beachten seien, sondern auch
anderen Vorschriften errichtete Haftungsfonds, gilt dies jedenfalls nicht für den im Streitfall in Belgien errichteten Fonds. § 5d Abs. 2 BinSchG aF erfasst
seinem klaren und eindeutigen Wortlaut lediglich die in dieser Regelung genannten Haftungsfonds und damit in anderen Staaten als Deutschland errichtete Haftungsfonds allein dann, wenn es sich dabei um einen Vertragsstaat der CLNI 1988 handelt.
der Gesetzesbegründung zu § 5d BinSchG aF soll es zwar der Rechtsprechung überlassen bleiben, ob im Einzelfall der Errichtung eines Fonds in einem Nichtvertragsstaat dieselbe Sperrwirkung beigemessen werden soll wie der Errichtung eines Fonds in einem Vertragsstaat der CLNI 1988. Dies erscheint
der Gesetzesbegründung aber nur gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass bei Errichtung des Fonds die Bestimmungen der CLNI 1988 eingehalten werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt, BT-Drucks. 13/8446, S. 26). Das ist hier nicht der Fall. Der in Belgien errichtete Fonds entspricht nicht den Bestimmungen des CLNI 1988, sondern denen des LondonHBÜ. 57 b) Eine Haftungsbeschränkung
HBÜ kommt für die Beklagte ebenfalls nicht in Betracht, weil das LondonHBÜ nur auf Seeschiffe Anwendung findet (vgl. Art. 1 Abs. 2 LondonHBÜ). Das Transportschiff, auf dem sich die verloren gegangene Ladung befunden hat, war
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Seeschiff, sondern ein Binnenschiff. Art. 15 Abs. 2 Buchst. a LondonHBÜ sieht zwar vor, dass ein Vertragsstaat durch besondere Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die Haftungsbeschränkung für Schiffe regeln kann, die
dem Recht dieses Staates zur Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind. In Deutschland hat - anders als in Belgien - eine Übertragung dieser Regelungen auf die Binnenschifffahrt jedoch nicht stattgefunden. Die Regelungen zur Haftungsbeschränkung für Binnenschiffe finden sich in den §§ 4 ff. BinSchG, die jedoch - wie dargelegt - im Streitfall nicht zu einer Haftungsbeschränkung der Beklagten führen. 58 c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich ein Recht der Beklagten zur Beschränkung ihrer Haftung infolge der Errichtung des Haftungsfonds in Belgien auch nicht aus § 50 SVertO ergibt. Zwar sind
dieser Vorschrift die in einem anderen Vertragsstaat
dem LondonHBÜ errichteten Fonds zu beachten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen einen solchen Fonds geltend gemacht hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen. 59 5. Die Beklagte kann sich jedoch - unabhängig von den Voraussetzungen des § 50 SVertO - auf eine Beschränkung ihrer Haftung durch den durch Beschluss des Unternehmensgerichts Antwerpen errichteten Haftungsfonds
belgischem Recht für den Fall berufen, dass er für sie eine haftungsbeschränkende Wirkung entfalten sollte und diese Wirkung gemäß Art. 36 Brüssel-Ia-VO in Deutschland anerkannt werden muss. Insoweit geht Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO der Vorschrift des § 50 SVertO vor (MünchKomm.HGB/Eckardt, 4. Aufl., § 50 SVertO Rn. 4) und kann zu einer darüber hinausgehenden internationalen Wirkung der Haftungsbeschränkung führen (Ramming/Rittmeister aaO S. 83 Rn. 39). 60 III. Für den Fall, dass
belgischem Recht die Entscheidungen des Unternehmensgerichts Antwerpen die Wirkung haben sollten, dass zwar keine Leistungsklage gegen die Beklagte erhoben werden kann, Ansprüche gegen den Haftungsfonds jedoch voraussetzen, dass ihre Haftung dem Grunde und der Höhe
durch eine gerichtliche Entscheidung
gewiesen werden muss, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klage - wie die Revisionserwiderung vorsorglich geltend macht - als Feststellungsklage begründet ist. Wenn die erhobene Klage als Feststellungsklage aufrechterhalten wird, verstößt dies nicht gegen § 308 ZPO. Eine Feststellung ist im Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger. In dem weitergehenden Zahlungsantrag des Klägers ist deshalb sinngemäß ein Feststellungsantrag inbegriffen. Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse des Klägers, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295 [juris Rn. 15 f.]; Urteil vom 6. Februar 1984 - II ZR 88/83, NJW 1984, 1455 [juris Rn. 4]; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, WM 1987, 1313 [juris Rn. 33]; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 304/90, BGHZ 118, 70 [juris Rn. 37]). 61 D. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.