PflG a.F. mit einer Lehre
1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht zu, weil ihre Ausbildung zur Krankenpflegehelferin mit einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar sei. 8 Zur Vergleichbarkeit von Fachkenntnissen sei inzwischen anerkannt, dass diese im Rahmen einer Ausbildung vermittelt sein müssten, die Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Lehre entsprechen sowie einen formalen Abschluss aufweisen müsse. Die von der Beteiligten zu
1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich
dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem
1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der
1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 € beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) und auf 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG). 12
1 VBVG ist somit der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz, sofern die Staatskasse in Anspruch genommen wird, vom Gesetzgeber
der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (BayObLG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers ist daher nicht allein davon abhängig, ob er über besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse (zur sachlichen Gleichbedeutung dieser beiden Begriffe, vgl. Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1275) verfügt, die für die Führung von Betreuungen nützlich sein können. Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Vergütung mit dem
1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. 13
Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 124; BtPrax 2000, 33; OLG Hamm OLGR 2002, 159; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht
Art und Umfang nicht dem durch eine Lehre vermittelten (entgegen OLG Hamm OLGR 2002, 159). Bereits die Dauer der Ausbildung als maßgebliches Kriterium ist nicht annähernd mit einer Lehre vergleichbar.
PflG) aF dauerte die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ein Jahr. Zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass
den für die überwiegende Zahl von anerkannten Ausbildungen maßgeblichen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und § 26 Abs. 1 Nr. 2 HWO die jeweilige Ausbildungsdauer zwei Jahre nicht unterschreiten soll und dass bereits aus dieser erheblichen Diskrepanz in der Ausbildungsdauer die Differenz in der Breite und Tiefe zu einer Lehre ersichtlich wird. Dies ergibt auch der vom Beschwerdegericht vorgenommene und nicht zu beanstandende Vergleich mit der Ausbildung zur Krankenschwester, der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG unterfällt (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 551) und drei Jahre dauert (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KrPflG aF). 16 Auch aus dem Vergleich der gesetzlich normierten Ausbildungsinhalte wird deutlich, dass die Ausbildung zur Krankenpflegerin vom Inhalt und Umfang des Lehrstoffs nicht einer Lehre im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichgestellt werden kann. Die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin bleibt deutlich hinter der Ausbildung zur Krankenschwester zurück.
PflG aF soll die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und zum Krankenpflegehelfer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken, sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln. Demgegenüber soll die Ausbildung zur Krankenschwester die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten vermitteln. Die Ausbildung soll insbesondere gerichtet sein auf die sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege des Patienten, die gewissenhafte Vorbereitung, Assistenz und
bereitung bei Maßnahmen der Diagnostik und Therapie, die Anregung und Anleitung zu gesundheitsförderndem Verhalten, die Beobachtung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten und der Umstände, die seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weitergabe dieser Beobachtungen an die an der Diagnostik, Therapie und Pflege Beteiligten, die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflegemaßnahmen stehen (§ 4 Abs. 1 KrPflG aF). 17 Letztlich ist auch
der Wertung des Krankenpflegegesetzes die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin qualitativ einer Lehre nicht vergleichbar. Dies ergibt sich daraus, dass die abgeschlossene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin lediglich eine der Möglichkeiten darstellt, den Zugang zur Ausbildung zur Krankenschwester ohne Realschulabschluss zu erlangen (vgl. § 6 Satz 2 Nr. 3, Nr. 1 KrPflG). Da Voraussetzung für die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin
PflG ein Hauptschulabschluss ist, entspricht
der gesetzlichen Wertung die einjährige Ausbildung dem fehlenden zehnten Realschuljahr und ist somit einem Abschluss an einer weiterführenden Schule gleichgestellt, nicht jedoch einer Lehre. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301932011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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