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BGH VI ZB 21/15

Obsah (9)Art. 9Art. 14Art. 113§ 173§ 172Art. 10Art. 11Art. 1Art. 21

KORE301932016 ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZB21.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20160913 VI ZB 21/15 Beschluss Art 27 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 28 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 29 EGV 44/2001 vom 22.12.20

r Bewirkung der Klagezustellung;

stellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten

  1. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
  2. Dezember 2000 über die gerichtliche

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt,

dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO a.F. als angerufen gilt. 2. Art. 30 EuGVVO a.F. lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO a.F. die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder

stellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird. 3.

den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F.

treffen hat, um die

stellung der Klage

bewirken, gehört die Angabe einer

treffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten. 4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um

stellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten

1 wird der Beschluss des

  1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  2. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird

r erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht

rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass mit Schreiben der Beklagten vom

  1. und
  2. Februar 2012 geltend gemachte Schadensersatzansprüche in Höhe von 194.900.000 USD nicht bestehen. 2 Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Deutschland und hält Beteiligungen an zwei bekannten deutschen Automobilunternehmen. Die Beklagte

1 ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz auf den Cayman-Inseln. Sie hat ihren Firmensitz ("registered office") bei der Maples Corporate Services Limited. Deren vollständige Adresse lautet: Maples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House South Church Street George Town Grand Cayman KY 1-1104 Cayman Islands. 3 Die Beklagte

2 ist eine Personengesellschaft nach britischem Recht, die ihren Sitz in London hat. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zeigten die Rechtsanwälte A. LLP, London, an, dass sie von den Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden seien. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Wir vertreten P. ("P. ") und P. (Master) Fund Ltd. (der "Fonds"). Wir sind von unseren Mandanten

Rate gezogen worden im

sammenhang mit äußerst erheblichen Verlusten, die diesen infolge des Eingangs von Short-Positionen in Aktien der Volkswagen AG ("VW") in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind ... Mit diesem Schreiben möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass P. und/oder der Fonds beabsichtigen, vor dem High Court of England and Wales Ansprüche auf Schadensersatz gegen Sie ... geltend

machen..., und zwar im Hinblick auf Verluste, die aufgrund unrichtiger Angaben hinsichtlich des Umfangs Ihrer Handelsaktivitäten mit VW-Aktien und Ihrer diesbezüglichen Absichten entstanden sind, die im Zeitraum vom 16. November 2006 bis

m

  1. Oktober 2008 durch Sie und durch von Ihnen angewiesene oder beauftragte Personen gegenüber unseren Mandanten gemacht wurden." 4 Mit Schreiben vom
  2. Februar 2012 teilten die Rechtsanwälte A. der Klägerin u.a. mit: "Wir sind nunmehr von P. (Master) Fund Ltd. ("P. Fund") mandatiert worden, vor dem Handelsgericht des High Court of England and Wales ein Verfahren gegen Porsche Automobil Holding SE ("Porsche") einzuleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Schreiben vor Geltendmachung eines Anspruchs (letter before claim) nach Maßgabe der Practice Direction on Pre-Action Conduct ...

sammengefasst stellt sich der Fall unseres Mandanten wie folgt dar: Herr G. gab zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 dreimal gegenüber P. Capital (im Namen des von dieser verwalteten Fonds P. Fund) an, dass Porsche nicht beabsichtige, wesentlich mehr als 51 % der Stammaktien ("VW-Stammaktien") der Volkswagen AG ("VW")

erwerben ... Tatsächlich aber baute Porsche heimlich eine Beteiligung von ca. 75 % der VW-Stammaktien auf ... Die unrichtigen Angaben waren aus folgenden Gründen arglistig ... Infolge der unrichtigen Angaben durch Porsche und der daraufhin erfolgten Transaktionen entstand P. Fund bei der Glattstellung seiner Short-Positionen ein Verlust von 194,9 Mio. US-Dollar ..." 5 Die Klage ging am 7. Juni 2012 beim Landgericht Stuttgart ein. In der Klageschrift ist die Beklagte

1 wie folgt bezeichnet: P. (Master) Fund Limited vertreten durch ihre Geschäftsführung c/o Maples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House South Church Street Cayman Islands. 6 Am

  1. Juni 2012 zahlte ein Mitarbeiter der Klägerin den Gerichtskostenvorschuss bei Gericht ein. Am
  2. Juli 2012 ordnete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren an. Am
  3. August 2012 wurde diese Verfügung samt Abschrift der Klage nebst Anlagen in Übersetzung und Original der Post mit der in der Klageschrift genannten Adresse der Beklagten

1 und des vom Landgericht beigefügten

satzes "USA"

m Zwecke der

stellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Klage gegen die Beklagte

2 wurde der Post am selben Tag

m Zwecke der

stellung per Einschreiben mit Rückschein mit

treffender Adressangabe ausgehändigt. Auf die in der Klageschrift enthaltene Anregung der Klägerin wurde die Klage außerdem der Post

m Zwecke der

stellung an die Rechtsanwälte A. mittels internationalen Rückscheins übergeben. 7 Mit am

  1. September 2012 beim Landgericht Stuttgart eingegangenem Schreiben teilten die Rechtsanwälte A. mit, dass die Klageschrift am
  2. August 2012 bei ihnen eingegangen sei, sie jedoch nicht

stellungsbevollmächtigt seien. Die

stellung an die Beklagte

1 selbst schlug fehl. Der Verbleib der Sendung konnte nicht ermittelt werden. Mit Verfügung vom 13. November 2012 wies das Landgericht die Klägerin darauf hin, dass sie den gesetzlichen Vertreter der Beklagten

1 nicht angegeben habe. Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 beantragte die Klägerin, die Klage an die Beklagte

1 unter folgender Anschrift

zustellen: P. (Master) Fund Limited c/o Maples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House South Church Street Georgetown Grand Cayman Cayman Islands. 8 Am 26. November 2012 übergab die Geschäftsstelle die Klageschrift der Post

m Zwecke der

stellung. Die Empfängeranschrift auf dem vom Landgericht vorbereiteten Rückschein enthielt allerdings versehentlich nicht die Angabe "Georgetown, Grand Cayman". Die Sendung wurde am 3. Dezember 2012 von dem Postamt Flughafen der Cayman-Inseln mit dem Hinweis "incomplete address"

rückgesandt und ging am

  1. Januar 2013 wieder beim Landgericht Stuttgart ein. Mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2013 regte die Klägerin die

stellung der Klage an die Beklagte

1 unter nachfolgender Anschrift an: P. (Master) Fund Limited c/o Maples Fiduciary Services Ugland House South Church Street Georgetown Grand Cayman KY1-1104 Cayman Islands. 9 Noch bevor eine erneute

stellung veranlasst worden war, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten

1 Akteneinsicht. Mit Empfangsbekenntnis vom 25. Januar 2013 bestätigten sie die

stellung der Klage nebst Anlagen sowie der Verfügung vom 2. Juli 2012 über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens. Die Beklagte

2 bestätigte durch ihren Prozessbevollmächtigten, dass ihr die Klage am 29. August 2012

gestellt worden sei. 10 Am 18. Juni 2012 reichte die Beklagte

1 beim High Court of Justice in London eine Klage gegen die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 194.900.000 US-Dollar ein. Gegenstand der Klage sind die mit Schreiben vom

  1. Februar 2012 geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Im Klageformblatt sind die Rechtsanwälte A. als "claimant´s solicitor´s firm" benannt. Die Klage wurde der Klägerin am
  2. November 2012

gestellt. 11 Die Parteien streiten über die Frage, welches Gericht das

erst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO aF) ist und das Verfahren auszusetzen hat. 12 Das Landgericht hat den Aussetzungsantrag der Beklagten

1

rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten

1 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht

gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte

1 ihren Aussetzungsantrag weiter. II. 13 Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in IPRax 2015, 430, veröffentlicht ist, hat

r Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Landgericht Stuttgart gelte nach Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das

erst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF. Durch die Einreichung ihrer negativen Feststellungsklage habe die Klägerin die Voraussetzungen für das "Angerufensein" erfüllt. Die ihr damit

kommende Priorität habe sie nicht dadurch verloren, dass sie in der Folge ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen wäre. Weder habe die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss verspätet eingezahlt noch habe die fehlende Angabe der gesetzlichen Vertreter der Beklagten

1 in der Klageschrift der

stellung der Klage entgegengestanden. Die Klägerin habe es nicht

vertreten, dass die Klage der Beklagten

1 auf den Cayman-Inseln nicht

gestellt worden sei. Wegen der örtlichen Gegebenheiten auf den Cayman-Inseln sei die Angabe einer Postbox ("P.O. Box") nicht

beanstanden. Gleiches gelte für die Wahl der

stellung durch Aufgabe

r Post mit internationalem Rückschein. Außerdem könne eine Obliegenheitsverletzung nicht darin gesehen werden, dass es die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung unterlassen habe, vollständige Angaben

r ladungsfähigen Anschrift der Beklagten

1 im Hinblick auf den

stellungsort - die Stadt "George Town" sowie die Insel "Grand Cayman" - und die Postleitzahl

machen. Denn für die kaimanesische Postverwaltung seien eine Identifizierung der Empfängerin und eine

stellung der Klage bereits beim ersten

stellungsversuch möglich gewesen. Hiervon habe die Klägerin auch ausgehen dürfen. Angesichts der Adressierungsempfehlung von DHL und der erst am 8. August 2006 beschlossenen Einführung von Postleitzahlen auf den Cayman-Inseln sei der Klägerin insoweit keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Klägerin könne schließlich auch kein Versäumnis bei der Ermittlung der Anschrift der Beklagten

1

r Last gelegt werden, da sie sich aus einer seriösen Quelle über die Anschrift der Beklagten

1 informiert habe. 14 Unabhängig hiervon sei die auf Anregung der Klägerin erfolgte

stellung der Klageschrift an die Beklagte

1 durch Übermittlung an die Rechtsanwälte A. mittels internationalen Rückscheins nach § 1068 Abs. 1 ZPO

lässig und wirksam gewesen. Einer wirksamen

stellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die

stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (

stellung von Schriftstücken) und

r Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324 S. 74; nachfolgend: EuZustVO) stehe es nicht entgegen, dass die

stellung nicht an die Partei persönlich, sondern an deren

stellbevollmächtigten im EU-Ausland erfolgt sei. Im Zeitpunkt der

stellung der Klageschrift am 29. August 2012 sei die Rechtsanwaltsgesellschaft A. nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht empfangsbevollmächtigt gewesen.

mindest aber müsse sich die Beklagte

1 in entsprechender Anwendung der Grund-sätze der Duldungsvollmacht das Handeln der Rechtsanwaltsgesellschaft A.

rechnen lassen, da diese mit Kenntnis der Beklagten

1 vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe. Diese Frage sei nach deutschem Recht

beurteilen. 15 Die Priorität der negativen Feststellungsklage der Klägerin sei schließlich deshalb

bejahen, weil die

stellung der Klage an die Beklagte

2 Wirkung auch gegenüber der Beklagten

1 entfalte. Zwar müsse sich die Beklagte

1 die Kenntnis der Beklagten

2 nicht nach § 189 ZPO

rechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass eine Personenidentität des geschäftsführenden Organs der Beklagten

1 und 2 nicht bewiesen sei. Da die Art. 27 ff. EuGVVO aF jedoch das Ziel verfolgten, einander widersprechende Entscheidungen

vermeiden, löse die rechtzeitige

stellung an einen von zwei Beklagten die Prioritätswirkung auch für eine schuldhaft verspätete

stellung an den anderen Beklagten aus. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass zwei Beklagte, bei denen gegenüber einem der Beklagten aufgrund von Versäumnissen des Klägers eine verspätete

stellung erfolgt sei, im Gegenzug gemeinsam den Kläger des Ausgangsverfahrens verklagten. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn nur einer der Beklagten - und sei es derjenige, an den aufgrund von Versäumnissen verspätet

gestellt worden sei - Klage erhebe. III. 16 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen

lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts kann von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF nicht abgesehen werden. 17 1. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die

ständigkeit des

erst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald dies der Fall ist, erklärt sich das später angerufene Gericht gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO aF

gunsten dieses Gerichts für unzuständig. Wie das Berufungsgericht

treffend angenommen hat, begründen diese Bestimmungen eine allgemeine Rechtshängigkeitssperre

gunsten des

erst angerufenen Gerichts, die grundsätzlich auch durch eine negative Feststellungsklage ausgelöst werden kann mit der Folge, dass dieser der Vorrang gegenüber einer nachfolgenden, auf derselben Grundlage beruhenden Leistungsklage

kommt (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Dezember 1994, C-406/92, Slg 1994, I-5439 Rn. 40 ff. - Tatry sowie BGH, Urteil vom
  2. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759, jeweils

r Vorgängerbestimmung in Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVÜ); Wagner in Stein/Jonas, ZPO,

  1. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 12, 23 ff.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
  2. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 33; Thole, IPRax 2015, 406). 18
  3. Das Beschwerdegericht ist auch

treffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF im Streitfall sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF, ABl. EU L 351 S. 1) ist noch nicht anwendbar; er gilt gemäß Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF erst für Klagen, die ab dem 10. Januar 2015 erhoben worden sind. 19 Der Anwendbarkeit des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte

1 ihren Sitz auf den Cayman-Inseln hat. Zwar gehören die Cayman-Inseln

den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt. Sie fallen damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union (EUV) und über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heraus. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055 Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983 Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, Art. 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Eine solche Verweisung enthält die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht. Sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete. 20 Anders als andere Bestimmungen der Verordnung erwähnt Art. 27 EuGVVO aF den (Wohn-)Sitz der Parteien des Rechtsstreits aber nicht. Er verlangt lediglich - was im Streitfall

bejahen ist - eine Identität der Parteien und des Verfahrensgegenstands der bei den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; weitere Voraussetzungen stellt die Bestimmung nicht auf (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, Celex-Nr. 62014CJ0523 Rn. 40 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements). In Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende miteinander unvereinbare Entscheidungen

verhindern, ist die Bestimmung weit auszulegen (EuGH, Urteil vom

  1. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 39 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements). Sie erfasst deshalb grundsätzlich alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (vgl. EuGH, Urteil vom
  2. Juni 1991 - C-351/89, Slg. 1991, I-3317 Rn. 16 - Overseas Union Insurance Limited u.a.

r Vorgängerbestimmung in Art. 21 EuGVÜ; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,

  1. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 14 mwN; Thole, IPRax 2015, 406). 21
  2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das

erst angerufene Gericht i.S.d. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF. 22 a) Art. 30 EuGVVO definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt,

dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO aF als angerufen gilt (EuGH, Urteil vom

  1. Oktober 2015 - C-523/14, Celex-Nr. 62014CJ0523 Rn. 57 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements; Beschluss vom
  2. Juli 2015 - C-507/14, Celex-Nr. 62014CB0507 Rn. 30, 32). Dies ist entweder der Zeitpunkt,

dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen

treffen, um die

stellung des Schriftstücks an den Beklagten

bewirken (Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF), oder - wenn die

stellung wie in den romanischen Rechtsordnungen an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht

bewirken ist - der Zeitpunkt,

dem die für die

stellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen

treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen (Art. 30 Nr. 2 EuGVVO aF). Die Vorschrift bringt damit die divergierenden mitgliedstaatlichen Regelungen

r Prozesseinleitung in Einklang. Sie lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder

stellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit ("saisine définitive") herbeigeführt wird (vgl. EuGH, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 31: "... deux étapes procédurales que sont la notification ou la signification et l’inscription de l’affaire auprès de la juridiction compétente ...", Rn. 32: "... de la saisine d’une juridiction qui est déterminée, selon le système procédural considéré, par la réalisation d’un seul acte, à savoir le dépôt de l’acte introductif d’instance ou la notification ...", Rn. 37: "... la saisine de la juridiction nécessite non pas la réalisation de deux conditions, à savoir le dépôt de l’acte introductif d’instance ou d’un acte équivalent ainsi que la notification ou la signification au défendeur de cet acte, mais d’une seule ..."; Urteil vom
  2. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 59: "... provided however that the Aertssen companies did not omit to take the measures which they were, again under the applicable national law, obliged to take to ensure that the document lodged should thereafter be served on the defendants"; Begründung des Kommissionsentwurfs, KOM

(1999)348 endg., S. 22 = BR-Drucks. 534/99, S. 21; Wagner in Stein/Jonas, ZPO,
  1. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 1 ff.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
  2. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4 ff., 12). Ob das Schriftstück in der Folge auch

gestellt (Nr. 1) bzw. bei Gericht eingereicht wird (Nr. 2), ist dagegen unerheblich. Die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF setzt nicht voraus, dass beide Maßnahmen kumulativ bewirkt worden sind (vgl. EuGH, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 32, 37; Wagner in Stein/Jonas, ZPO,
  2. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
  3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO,
  4. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Art. 16 EuEheVO Rn. 7 f.; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR,
  5. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 5; Thole, IPRax 2015, 406, 408). 23 Welche Alternative des Art. 30 EuGVVO aF einschlägig ist, d.h. in welcher Reihenfolge die Einreichung bei Gericht und die

stellung an den Beklagten

erfolgen hat, ist nach der lex fori

beurteilen. Gleiches gilt für die Fragen, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind und ob der Kläger alles Erforderliche getan hat, um die

stellung an den Beklagten

bewirken bzw. das Schriftstück bei Gericht einzureichen (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 57 ff.; Wagner in Stein/Jonas, ZPO,
  2. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
  3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8 ff.; Försterling in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 30 VO (EG) 44/2001 Rn. 4, 6 (Stand: Januar 2005); Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR,
  4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 7). Letzteres ist

verneinen, wenn eine dem Kläger

zurechnende Nachlässigkeit gegeben ist ("négligence imputable au demandeur", vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39

dem Art. 30 EuGVVO aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 EuEheVO). 24 b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Beschwerdegerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als am

  1. Juni 2012 angerufen, so dass der im vorliegenden Verfahren erhobenen negativen Feststellungsklage gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF der Vorrang vor der erst am
  2. Juni 2012 bei dem High Court in London eingereichten Leistungsklage der Beklagten

1

komme. Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 7. Juni 2012 bei dem Landgericht Stuttgart eingereicht. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Beurteilung, die Klägerin habe die ihr nach deutschem Recht obliegenden Maßnahmen vollständig ergriffen, um die

stellung der Klage an die Beklagte

1

bewirken. 25 aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings

treffend angenommen, dass die Klägerin den für die

stellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt hat (vgl. BGH, Urteile vom

  1. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13; vom
  2. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19; jeweils mwN). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. 26 bb) Die Klägerin hat es aber jedenfalls bis

m 14. Januar 2013 versäumt, dem Gericht eine

stellungsfähige Anschrift der Beklagten

1 mitzuteilen. 27

(1)Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger in der Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anzugeben, weil sonst die

stellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist (Senatsurteile vom

  1. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; vom
  2. Januar 2015 - VI ZR 137/14, VersR 2015, 582 Rn. 14; BGH, Urteile vom
  3. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332; vom
  4. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; vom
  5. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11; Beschluss vom
  6. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 13). Er muss die Anschrift des Beklagten richtig und vollständig mitteilen (vgl. Senatsurteil vom
  7. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; BGH, Urteile vom
  8. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16; vom
  9. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891, 892 und vom
  10. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.). Dies gilt auch für eine im Ausland

zustellende Klage (vgl. BGH, Urteile vom

  1. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390 f.; vom
  2. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831). 28

(2)Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Angabe einer

treffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten gehört

den Maßnahmen, die dem in Deutschland Klagenden gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF obliegen, um die

stellung der Klage

bewirken (vgl. Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR,

  1. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
  2. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 14; Wagner in Stein/Jonas, ZPO,
  3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
  4. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Nieroba, Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle

m nationalen Zivilprozessrecht, 2006, S. 74; ebenso

dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 16 EuEheVO: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,

  1. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO,
  2. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
  3. Aufl., Art. 16 VO (EG) Nr. 2201/2003 Rn. 7; PG/Völker/Dimmler, ZPO,
  4. Aufl., Art. 16 Brüssel IIa-VO Rn. 2; Dilger in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 16 VO (EG) 2201/2003 Rn. 6 (Stand: Juli 2013);

Art. 9Eu

UntVO Rauscher/Andrae, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 9 EG-UntVO Rn. 4; Reuß in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 9 VO Nr. 4/2009 Rn. 5 (Stand: Oktober 2011);

Art. 14Eu

ErbVO Jäger in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 14 Europäische Erbrechtsverordnung 2012 Rn. 15 (Stand: Juni 2015)). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger die erforderlichen Angaben nach deutschem Recht nicht erst "in der Folge" der Einreichung der Klage (vgl. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF), sondern bereits in der Klageschrift und damit bei Einreichung der Klage machen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39: "... en ce qu’il aurait omis de prendre les mesures qu’il est tenu de prendre pour que l’acte soit notifié ou signifié au défendeur"; Stadler in Musielak/Voit, ZPO,
  2. Aufl., Art. 32 EuGVVO nF Rn. 1; Schuster, RIW 2015, 798, 800; Thole, IPRax 2015, 406, 407). Denn erfüllt der Kläger die ihn bereits mit der Klageeinreichung treffenden Obliegenheiten nicht, so obliegt ihm deren Befolgung weiterhin, also auch in der Folge der Klageeinreichung. 29

(3)Die Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Bezug auf die Anschrift der Beklagten

1 waren unzureichend, weil sie weder den Bestimmungsort noch die konkrete Insel noch die Postleitzahl enthielten (ebenso Schuster, RIW 2015, 798, 802; vgl. auch Thole, IPRax 2015, 406, 408). 30 (a) Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll durch Einschreiben mit Rückschein

gestellt werden, wenn Schriftstücke aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Diese Möglichkeit ist im Verhältnis

den Cayman-Inseln nach Art. 6 des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom

  1. März 1928 (RGBl. II 623), in dessen Anwendungsbereich die Cayman-Inseln fallen (vgl. die Bekanntmachung vom
  2. Januar 1970, BGBl. II 43), gegeben. Dieses Abkommen geht dem Haager Übereinkommen über die

stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom

  1. November 1965 (HZÜ 1965, BGBl. 1977 II 1452, 1453; Bekanntmachung vom
  2. Juni 1980, BGBl. II 907, 915) nach dessen Art. 25 vor (vgl. Zöller/Geimer, ZPO,
  3. Aufl., § 183 Rn. 6, 101; Strasser, RpflStud 2011, 25, 26). Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. November 2007 über die

stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("

stellung von Schriftstücken") und

r Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (EuZustVO) findet im Verhältnis

den Cayman-Inseln keine Anwendung (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 1 VO (EG) Nr. 1393/2007 Rn. 30 i.V.m. Einl. EuGVVO Rn. 230). Wie bereits ausgeführt gehören die Cayman-Inseln

den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt und die damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge herausfallen; die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983, Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die

stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen enthält keine derartige Verweisung; sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete. 31 (b) Damit oblag es der Klägerin, dem Gericht - in dessen Ermessen unabhängig von einer etwaigen Anregung der Klägerin die Form der

stellung stand (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12, NJW-RR 2013, 435 Rn. 13) - eine auch für die

stellung auf dem Postweg genügende Anschrift mitzuteilen. Auch wenn eine Postsendung für einen Empfänger im Ausland bestimmt ist, bildet die Angabe des regelmäßig durch eine Postleitzahl ("postal code") oder eine

stellbereichsnummer konkretisierten Bestimmungsortes einen Teil der Adresse, der für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Postweg wesentlich ist. Dem tragen die - aufgrund von Art. 3 des Gesetzes

den Verträgen vom

  1. September 1999 des Weltpostvereins vom
  2. Juni 2002 (BGBl. II S. 1446) mit Verordnung vom
  3. April 2003 (BGBl. II 330) in Kraft gesetzten - Ergänzenden Briefpostbestimmungen vom
  4. Dezember 1999 (abgedruckt im Anlageband

m Amtsblatt Nr. 12 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 18. Juni 2003) in Art. RE 204 Nr. 3.3 mit der Bestimmung Rechnung, dass die Postverwaltungen den Postbenutzern empfehlen müssen, die Anschrift des Empfängers präzise und vollständig abzufassen und den - in Großbuchstaben geschriebenen - Namen des Bestimmungsortes und des Bestimmungslandes gegebenenfalls durch die Postleitzahl oder die entsprechende

stellbereichsnummer

ergänzen (vgl.

Art. 113Nr.

1d der Vollzugsordnung vom 14. November 1969

m Weltpostvertrag: BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 391). Die Deutsche Post AG, die gemäß Art. 4 des Gesetzes

den Verträgen vom

  1. September 1999 des Weltpostvereins vom
  2. Juni 2002 die sich aus dem Weltpostvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Postverwaltung gegenüber den Benutzern und anderen Postverwaltungen wahrnimmt, kommt dieser Verpflichtung auf ihrer Internetseite (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html) nach. In der Rubrik "Ausführliche Informationen speziell für Ihr Zielland" erscheint nach Eingabe des Ziellandes (hier: Kaimaninseln) in der Rubrik "Versand" der Hinweis: "Um einen internationalen Versand Ihrer Sendung gewährleisten

können, gestalten Sie die Adressierung bitte wie im jeweiligen Zielland vorgegeben." Darunter befindet sich ein Link, über den die vom Weltpostverein (Universal Postal Union, UPU) herausgegebene Anweisung

r richtigen Adressierung einer für die Cayman-Inseln bestimmten Postsendung abrufbar ist ("UPU Dokument als PDF öffnen"). Dem Dokument der UPU - so auch dem von der Beklagten

1 mit Schriftsatz vom 14. März 2014 vorgelegten Dokument der UPU mit Stand 06/2009 - ist bereits durch einen Blick auf den exemplarisch abgebildeten adressierten Briefumschlag

entnehmen, dass sowohl die jeweilige Insel (Grand Cayman, Cayman Brac oder Little Cayman) als auch die Postleitzahl anzugeben sind. 32 Diese Anforderungen an die Adressierung stellt die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht in Abrede. Sie räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass die Angabe der Postleitzahl für eine Postzustellung auf den Cayman Inseln "grundsätzlich notwendig" sei und beruft sich darauf, dass es im Streitfall auch ohne die Angabe der Postleitzahl jedem Postbediensteten klar gewesen sei, wohin die Sendung gehöre. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist im Anwendungsbereich des Art. 30 EuGVVO aF allein, ob der Kläger die ihm nach der lex fori obliegenden Maßnahmen getroffen hat, um eine

stellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

bewirken. Dagegen ist es unerheblich, ob die Postverwaltung das Schriftstück trotz unzureichender Adressierung hätte

stellen und den Mangel der Adressierung damit hätte heilen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1998 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; Schuster, RIW 2015, 798, 802). 33 Dass die korrekte Adressierung eines für die Cayman-Inseln bestimmten Schriftstücks sowohl die Angabe der jeweiligen Insel als auch der Postleitzahl erfordert, wird auch durch den Umstand belegt, dass die Postverwaltung der Cayman-Inseln die Sendung im Rahmen des zweiten

stellversuchs mit dem Vermerk "incomplete address"

rückgesandt hat. Die für diesen

stellversuch verwendete Adresse des Empfängers war diejenige, die die Klägerin in der Klageschrift angegeben hatte; sie enthielt weder den Bestimmungsort noch die Insel noch die Postleitzahl. 34

(4)Das Versäumnis, dem Gericht eine vollständige Anschrift der Beklagten

1 mitzuteilen, ist der Klägerin auch

zurechnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39

dem Art. 30 EuGVVO aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 EuEheVO). Denn es hätte bei gewissenhafter Prozessführung vermieden werden können. Die Klägerin hat nicht die ihr möglichen und

mutbaren Maßnahmen

r Ermittlung der

stellungsfähigen Anschrift der Beklagten

1 ergriffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00, VersR 2005, 990, 991). Sie durfte sich insbesondere nicht auf die Vollständigkeit des von ihr als Quelle für die Adressangabe in der Klageschrift angeführten "Search Report" verlassen. 35 (a) Das Beschwerdegericht hat allerdings

Recht angenommen, dass es dem Kläger grundsätzlich nicht obliegt, im Rahmen der Ermittlung der Anschrift des Beklagten einen Handelsregisterauszug oder eine öffentliche Urkunde anzufordern. Vielmehr genügt es, wenn er sich aus einer

verlässigen Quelle über die

stellungsfähige Anschrift des Beklagten informiert. 36 (b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin aber nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem von der Klägerin auf der Internetseite des General Registry der Cayman Islands über das dortige Angebot "entity search" abgerufenen "Search Report" nicht um eine verlässliche Quelle in diesem Sinne. Der "Search Report" erhebt weder den Anspruch, über die

stellungsfähige Anschrift des betroffenen Unternehmens

informieren, noch weist er diese tatsächlich aus. Er enthält verschiedene Rubriken wie "Entity Name", "Jurisdiction", "Formation Date", "Registration Date" und "Entity Type", aber keinen Abschnitt, in dem eine

stellungsfähige Anschrift ausgewiesen wird. Soweit in der Rubrik "Registered Office" Adressangaben enthalten sind, sind diese offensichtlich so rudimentär, dass sie Anlass

ernsthaften Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde. Sie durften deshalb nicht als verlässliche Auskunft über die

stellungsfähige Anschrift angesehen werden. Denn sie weisen entgegen allen nationalen und internationalen Regeln und Gepflogenheiten im Postverkehr weder einen Bestimmungsort noch eine Postleitzahl oder eine

stellbereichsnummer aus. 37 Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist auch ohne Erfolg darauf, dass das Abfrageergebnis der "entity search" ausweislich der allgemeinen Beschreibung auf der Internetseite des General Registry die "address" des jeweiligen Unternehmens enthalten soll. Diesem Umstand kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich dabei um die Postanschrift und damit um die

stellungsfähige Anschrift des Unternehmens handelt. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Internetseite des Cayman Islands Government General Registry ergibt, wird im General Registry zwischen der "address" (Anschrift) und der "mailing address" (Postanschrift) unterschieden. Während die angegebene "address" des Registrar General neben der Bezeichnung "Government Administration Building" lediglich die Angabe der Straße und des Bestimmungsortes "George Town" enthält, werden im Rahmen der "Mailing Address" die maßgebliche Insel (Grand Cayman), die Postleitzahl (KY1-9000) und die Länderbezeichnung angegeben. 38 Abgesehen davon ist es letztlich nicht entscheidend, welchen Inhalt der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "search report" nach der allgemeinen Beschreibung haben sollte, sondern welchen Inhalt er tatsächlich hatte. Da die Adressangaben - wie bereits ausgeführt - wesentliche Bestandteile einer üblichen Postanschrift nicht enthielten und deshalb Anlass

Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde, hätte die Klägerin diesen Zweifeln nachgehen müssen. Schon bei näherer Befassung mit dem Internetauftritt des General Registry, insbesondere den dort bereitgehaltenen, von ihr selbst im Verfahren vorgelegten Kontaktinformationen des Registrar General und des General Registry, hätte sie unschwer feststellen können, dass es sich bei den rudimentären Adressangaben in der Rubrik "Registered Office" im "search report" nicht um die vollständige Postanschrift der Beklagten

1 handeln kann. Dies erschließt sich ohne weiteres nicht nur aus der Differenzierung zwischen "address" und "mailing address", sondern ebenso aus dem Umstand, dass auch die unter "Useful Information, Contact Us" bereitgehaltenen Kontaktdaten des General Registry sich nicht auf die Angabe einer Straße beschränkten, sondern

sätzlich die maßgebliche Insel (Grand Cayman) und die Postleitzahl (KY1-9000) auswiesen. Die Notwendigkeit der Angabe der Insel und der Postleitzahl ließ sich unschwer auch den Internetseiten des Cayman Islands Postal Service (http://www.caymanpost.gov.ky/portal/page/portal/poshome, Rubrik: "Postcode Finder Chart" (Stand 2008) bzw. "Addressing Mail"), des Weltpostvereins (http://www.upu.int/en/activities/addressing/postal-addressing-systems-in-member-countries.html) oder der Deutschen Post AG (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html) entnehmen. 39 Da der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "Search Report" nicht als verlässliche Quelle

r Ermittlung der

stellungsfähigen Anschrift der Beklagten

1 angesehen werden durfte, war die Klägerin gehalten, weitergehende Maßnahmen

r Anschriftenermittlung

ergreifen, wie beispielsweise eine Internetrecherche

r Beklagten

1 bzw. ihres "Registered Office", die Nutzung der weitergehenden Informationsangebote auf der Internetseite des General Registry, insbesondere des Cayman Online Registry Information Service (CORIS), oder eine Anfrage beim Registrar General der Cayman Islands. Dass es ihr gelungen wäre, die

stellungsfähige Anschrift der Beklagten

1

ermitteln, zeigt der von der Klägerin mit dem Antrag auf erneute

stellung der Klage am 21. November 2012 vorgelegte Ausdruck der Internetseite der Maples Corporate Services Limited, der im Rahmen der Adresse sowohl die Insel (Grand Cayman) als auch die Postleitzahl (KY1-1104) ausweist. 40 cc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Hilfsbegründung des Beschwerdegerichts, das Versäumnis der Klägerin, dem Gericht eine

stellungsfähige Anschrift der Beklagten

1 mitzuteilen, sei jedenfalls deshalb bedeutungslos, weil die Klage den von der Klägerin in der Klageschrift als anwaltliche Vertreter der Beklagten

1 benannten Rechtsanwälten A. gemäß § 1068 Abs. 1 ZPO wirksam

gestellt worden sei. 41

(1)Unzutreffend ist

nächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Abgesehen davon, dass § 1068 Abs. 1 ZPO nur den Nachweis der

stellung gemäß Art. 14 EuZustVO regelt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF - wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt - nicht auf die Wirksamkeit der

stellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem Beklagten

gestellt wird. 42

(2)Letzteres ist in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der der Kläger es versäumt hat, die für eine unmittelbare

stellung an den Beklagten erforderliche

stellungsfähige Anschrift mitzuteilen, das Gericht aber

sätzlich um

stellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten ersucht hat, nur dann

bejahen, wenn der Kläger den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benannt hat oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Denn fehlt es an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, so ist der

stellungsversuch von vornherein aussichtslos. 43 (a) Die Frage, ob an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, wie vom Landgericht im Streitfall verfügt, als Adressaten

gestellt werden darf, richtet sich nach nationalem Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die

stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EuZustVO), die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf die Übermittlung der Klage

m Zwecke der

stellung an die in Großbritannien ansässigen Rechtsanwälte A. anwendbar ist, regelt diese Frage nicht. Sie beschränkt sich in ihrem Regelungsbereich weitgehend auf den eigentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks, enthält hingegen keine Aussagen dazu, wie der

stellungsadressat

bestimmen ist (vgl. Rauscher/Heiderhoff, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Einl EG-

stVO 2007 Rn. 20 f., 27; Art. 14 EG-

stVO Rn. 10; Schlosser in Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl., Art. 1 EuZVO Rn. 7; Art. 14 Rn. 5; Thole, IPRax 2015, 406, 409; Lindacher, ZZP 114

(2001), 179, 188; MünchKommZPO/Rauscher,
  1. Aufl., Anh. §§ 1067 ff. Art. 14 VO (EG) 1393/2007 Rn. 8; vgl. auch den Bericht der Kommission über die Anwendung der EuZustVO vom
  2. Dezember 2013, KOM
(2013)858 endg., S. 14 f.). 44 (b) Gemäß § 171 Satz 1 ZPO kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen

gestellt werden. Die Vorschrift regelt sowohl den Fall, in dem die Vertretung dem

steller erstmals bei Ausführung der

stellung

r Kenntnis gebracht wird (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), als auch denjenigen, in dem der gewillkürte Vertreter bereits im

stellungsauftrag als Adressat der

stellung bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, NJW 2010, 3729; OLG Köln, GRUR-RR 2005, 143, 144; MünchKommZPO/Häublein,
  2. Aufl., § 171 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO,
  3. Aufl., § 171 Rn. 2; vgl.

§ 173ZPO a

F: BGH, Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(Brfg) 26/71, MDR 1972, 946). Die Auffassung, die Bestimmung erfasse lediglich die

erst genannte Fallgestaltung (Zöller/Stöber, ZPO,

  1. Aufl., § 171 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO,
  2. Aufl., § 171 Rn. 1; PG/Tombrink, ZPO,
  3. Aufl., § 166 Rn. 3), überzeugt nicht. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes

r Reform des Verfahrens bei

stellungen im gerichtlichen Verfahren (

stellungsreformgesetz) sollte der auf die Vertretung durch Generalbevollmächtigte und Prokuristen beschränkte Anwendungsbereich des § 173 ZPO aF mit der Neufassung des § 171 ZPO auf alle Personen erweitert werden, die rechtsgeschäftlich

m Vertreter bestellt worden sind. Damit sollten auch, aber nicht nur die Fälle geregelt werden, in denen die Vertretung erstmals dem die

stellung Ausführenden angezeigt wird (BT-Drucks. 14/4554, S. 17). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Anwendungsbereich der Norm auf die

letzt genannte Fallgestaltung beschränkt würde. 45 Wird an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als Adressaten

gestellt, hängt die Wirksamkeit der

stellung nur davon ab, dass im Zeitpunkt der

stellung eine wirksame Vollmacht vorliegt, die sich auf die Entgegennahme

zustellender Schriftstücke erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass die Vollmacht auch vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; MünchKommZPO/Häublein,
  2. Aufl., § 171 Rn. 3 f.; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO,
  3. Aufl., § 171 Rn. 15). Die

stellung ist aber unwirksam, wenn eine Vollmacht nicht besteht oder ihr Umfang die Entgegennahme des

zustellenden Schriftstücks nicht abdeckt (vgl. MünchKommZPO/Häublein, aaO Rn. 3 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, aaO Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 15; Zöller/Stöber, aaO Rn. 4; sowie

§ 172ZPO: BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; BVerf

G, NJW 2007, 3486, 3488). Benennt der Kläger eine Person - beispielsweise den vorprozessualen Vertreter des Beklagten - als

stellungsadressaten und erweist sich diese Person als nicht vertretungsbefugt, so trägt der Kläger das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer

stellung. Denn die unzutreffende Benennung des Adressaten darf nicht

Lasten des Beklagten gehen (vgl. MünchKommZPO/Häublein, aaO Rn. 3; § 172 Rn. 6 sowie

§ 172ZPO: BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; BVerf

G, NJW 2007, 3486, 3488). 46 (c) Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt ein Kläger seine prozessualen Obliegenheiten in Hinblick auf die

stellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten nur dann, wenn er eine tatsächlich

m Empfang des

zustellenden Schriftstücks bevollmächtigte Person als

stellungsadressaten benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn ihm vor einer entsprechenden Benennung gegenüber dem Gericht von dem Beklagten oder dessen Bevollmächtigtem Kenntnis vom Bestehen einer Empfangsvollmacht gegeben wurde. Denn lediglich in diesen Fällen hat der

stellungsversuch Aussicht auf Erfolg. Fehlt es dagegen an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, ist der

stellungsversuch - von dem unwahrscheinlichen und hier nicht gegebenen Fall der Bevollmächtigung des als Vertreter Benannten nach dessen Benennung im

stellungsauftrag aber vor der

stellung abgesehen - aussichtslos. 47

(3)Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die Klägerin habe insoweit ihre Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF erfüllt. 48 (a) Allerdings folgt eine Obliegenheitsverletzung nicht bereits daraus, dass die Klägerin in der Klageschrift lediglich angeregt und nicht beantragt hatte, die Klage auch an die Rechtsanwälte A.

zustellen. Da das Gericht über die

stellung an einen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 171 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen entscheidet (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 9 - Inländischer Admin-C), konnte mehr als eine solche Anregung von der Klägerin nicht verlangt werden. 49 Die Klägerin hat die Rechtsanwälte A. auch zweifelsfrei als weitere

stellungsadressaten neben der Beklagten

1 benannt. Durch die Bezeichnung der Rechtsanwälte als anwaltliche Vertreter der Beklagten und die Anregung, die Klage an sie

zustellen, hat sie eindeutig

m Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Vertreter für den Empfang der Klage

stellungsbevollmächtigt seien. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit weder einer ausdrücklichen Erklärung noch einer näheren Erläuterung, woraus die Klägerin die Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. ableitet. 50 (b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Rechtsanwälte A. seien bevollmächtigt gewesen, die Klageschrift im vorliegenden Verfahren entgegenzunehmen; eine entsprechende Vollmacht sei sowohl ihrer vorprozessualen Bevollmächtigung

r Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" als auch der ihnen erteilten Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem High Court

entnehmen. 51 (aa) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung allerdings

Recht englisches Recht

grunde gelegt. Für das Bestehen, den Umfang und die Auslegung einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten bzw. von ihr Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteile vom

  1. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 26; vom
  2. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 6; jeweils mwN). Bei der Verweisung auf das Recht des Wirkungslandes handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB um eine Sachnormverweisung, so dass eine etwaige Rückverweisung nicht beachtlich ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB,
  3. Aufl., Anh

Art. 10EGBGB Rn.

1). Da die Rechtsanwälte A. von der Vollmacht am Sitz ihrer Kanzlei in London Gebrauch machen sollten, findet auf die vorprozessual erteilte Vollmacht englisches Recht Anwendung. 52 Gleiches gilt für die den Rechtsanwälten A. für das Verfahren vor dem High Court in London erteilte Prozessvollmacht. Denn Prozessvollmachten unterliegen in vollem Umfang dem am Gerichtsstand des jeweiligen Prozesses - hier England - geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; MünchKommBGB/Spellenberg, 6. Aufl., Vorbemerkung

Art. 11EGBGB Rn. 74 mw

N). 53 (bb) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des maßgeblichen englischen Rechts nur unzureichend ermittelt hat. 54 (α) Ausländisches Recht ist auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO durch das FGG-Reformgesetz vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) nicht revisibel; die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts kann jedoch mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.; Urteil vom
  3. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 14; jeweils mwN). 55 (β) Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen

ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes

ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm

gänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; Beschluss vom
  2. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39; Urteile vom
  3. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom
  4. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom
  5. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGH-Report 2001, 894; vom
  6. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, 503; vgl. auch bereits Senatsurteil vom
  7. März 1987 - VI ZR 112/86, VersR 1987, 818, 819). 56 (γ) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. Das Beschwerdegericht hat sich darauf beschränkt, eine allgemeine Stellungnahme des Ansprechpartners des britischen Justizministeriums im justiziellen Netz einzuholen und zwei Entscheidungen britischer Gerichte heranzuziehen, die seine Auslegung des englischen Rechts und der erteilten Vollmachten allerdings bereits nach seiner eigenen Auffassung nicht tragen und auf die es seine Beurteilung deshalb auch nicht stützt. Es hat dagegen weder ein Gutachten eines mit den einschlägigen Fragen

m englischen Recht vertrauten Sachverständigen eingeholt noch aufgezeigt, welche anderweitigen Erkenntnisse

m englischen Recht und

englischen Auslegungsgrundsätzen seine Beurteilung tragen, die den Rechtsanwälten A. vorprozessual erteilte Vollmacht

r Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" und die ihnen für die Erhebung einer Leistungsklage vor dem High Court erteilte Prozessvollmacht seien nicht auf das konkrete Verfahren beschränkt, sondern erstreckten sich auf die Entgegennahme einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen "Torpedoklage" (vgl. insoweit Schuster, RIW 2015, 798, 803 f.). Gleiches gilt für seine Annahme, die in einem anderen Staat erhobene "Torpedoklage" sei in Hinblick auf die Bevollmächtigung der - in Annex A 4.2 der Practice Direction on Pre-Action Conduct sowie in Rule 20.4

(2)a) der Civil Procedure Rules genannten - "counterclaim" (Widerklage) gleichzustellen und die Berufung auf das Fehlen einer Vollmacht

r Entgegennahme der vor einem ausländischen Gericht erhobenen "Torpedoklage" seitens der Rechtsanwälte A. sei nach englischem Recht als unzulässige Rechtsausübung

qualifizieren. 57 Gibt die angefochtene Entscheidung aber keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht

ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom

  1. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom
  2. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom
  3. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107; vom
  4. Oktober 1993 - X ZR 25/92, IPRax 1995, 38, 39; Beschluss vom
  5. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39). 58 Offen bleiben kann daher, ob sich die Ermittlungen des Beschwerdegerichts

m englischen Recht überhaupt auf die im Streitfall allein relevante Frage des Bestehens einer rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. bezogen oder nicht vielmehr ausschließlich auf die Beantwortung der nicht entscheidungserheblichen Frage abzielten, unter welchen Umständen eine

stellung an Anwälte einer Partei nach englischem Prozessrecht wirksam ist (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 804). 59 (cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich die erforderliche Empfangsvollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft A. auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht (vgl.

r Duldungsvollmacht: BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb

(1)). Dabei kann offen bleiben, ob diese Grundsätze im Rahmen des § 171 ZPO

r Anwendung kommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom

  1. Februar 1978 - IV ZR 180/76, VersR 1978, 626; Beschluss vom
  2. Mai 1975 - VII ZB 2/75, VersR 1975, 921). Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass sich die Frage, ob sich die Beklagte

1 das Handeln der von ihr beauftragten Rechtsanwälte aufgrund eines Rechtsscheins

rechnen lassen muss, nach englischem Recht bestimmt (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 805). Denn bei einem Distanzgeschäft, bei dem - wie hier - der Ort der Abgabe der Willenserklärung (England) und der ihres

gangs (Deutschland) auseinanderfallen, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls dann der Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht - wie im Streitfall -

gleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser Rechtsordnung muss sich die Person ausrichten, die aufgrund eines Rechtsscheins auf die Vertretungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut (BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 31 f.; vgl. auch Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2016, Anhang II

Art. 1Rom I-VO Rn. 21; Münch

KommBGB/Spellenberg, 6. Aufl., Vorbemerkung

Art. 11EGBGB Rn. 131, 134; jeweils mw

N). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts kennt das englische Recht aber keine Vertrauenshaftung. 60 (dd) Feststellungen

m Bestehen einer Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Klägerin eine (etwaige) unrichtige Benennung des rechtsgeschäftlichen Vertreters der Beklagen

1 nicht als Versäumnis im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF

zurechnen wäre. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht gegeben. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die von ihr als Vertreter benannten Rechtsanwälte A. Empfangsvollmacht hatten. Sie hat dem Gericht eine Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte angezeigt, ohne sich

vor diesbezüglich in irgendeiner Weise

vergewissern. Ihr war auch weder von der Beklagten

1 noch von den Rechtsanwälten mitgeteilt worden, dass letztere ermächtigt seien, die vorliegende Klage entgegenzunehmen. Die Rechtsanwälte waren vorprozessual als Vertreter der Beklagten

1 mit zwei Schreiben an die Klägerin herangetreten. In diesen Schreiben hatten sie das Bestehen einer Empfangsvollmacht für die vorliegende Klage nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht an anderer Stelle auf die Angabe einer Faxnummer in beiden Schreiben und die Aufforderung, näher bezeichnete Dokumente vorzulegen, abgestellt hat, mag dies für eine Bevollmächtigung

r Entgegennahme dieser Dokumente - auch per Telefax - genügen. Die Kenntnisgabe einer allgemeinen oder

mindest die Entgegennahme der vorliegenden Klage umfassenden Empfangsvollmacht ist dem jedoch nicht

entnehmen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rückfrage - sei es bei den Rechtsanwälten A., sei es bei der Beklagten

1 - gehalten. 61

(4)Nicht tragfähig sind schließlich die Erwägungen des Beschwerdegerichts, wonach die

stellung der Klage an die Beklagte

2 gemäß Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF Prioritätswirkung auch gegenüber der Beklagten

1 begründe (ebenso Thole, IPRax 2015, 406, 409; Schuster, RIW 2015, 798, 806 f.). Dabei kann offen bleiben, ob es in Hinblick auf das mit den Art. 27 ff. EuGVVO aF verfolgte Ziel, einander widersprechende Entscheidungen

vermeiden, für den Eintritt der Prioritätswirkung genügt, dass die Voraussetzungen des Art. 30 EuGVVO aF gegenüber einem von mehreren Beklagten erfüllt sind, wenn sämtliche Beklagte den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen desselben Anspruchs vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates verklagen (für eine separate Prüfung dieser Voraussetzungen für jeden Beklagten: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 7; Thole, IPRax 2015, 406, 409; vgl. auch

Art.14Eu

ErbVO: BeckOGK/Schmidt, Art. 14 EuErbVO Rn. 6 (Stand: 1. Juli 2016)). Denn um eine solche Fallgestaltung geht es im Streitfall nicht. Die Parteien beider Verfahren sind nicht identisch. Die Beklagte

2 ist an dem Verfahren vor dem High Court nicht beteiligt. Auf sie findet Art. 27 EuGVVO aF keine Anwendung. Denn die durch die Anrufung des Gerichts ausgelöste Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 EuGVVO aF beschränkt sich auf Klagen zwischen denselben Parteien. Eine daraus gegebenenfalls resultierende Aufspaltung des Rechtsstreits nimmt die Bestimmung hin (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994, I-5439 Rn. 34 f. - Tatry,

Art. 21Eu

GVÜ; ebenso BGH, Beschlüsse vom

  1. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 9; vom
  2. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 9; Thole, IPRax 2015, 406, 409). 62
  3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung gilt das Landgericht Stuttgart nicht deshalb als im Zeitpunkt der Einreichung der Klage angerufen, weil die

stellung an die Beklagte

2 über § 189 ZPO auch

stellungswirkung in Bezug auf die Beklagte

1 entfaltete. Wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nicht auf die

stellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem Beklagten

gestellt wird. Ist dies

verneinen, ist für die Anwendung des in Art. 27 EuGVVO aF verankerten Prioritätsgrundsatzes nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern der der endgültigen Rechtshängigkeit maßgeblich (EuGH, Urteil vom

  1. Oktober 2015 - C-523/14, Celex-Nr. 62014CJ0523 Rn. 55 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements). 63
  2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung

ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand verschiedener Entscheidungen des Gerichtshofs (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 14 ff. - CILFIT; Senatsurteile vom
  2. Februar 2014 - VI ZR 144/13, BGHZ 200, 242 Rn. 23; vom
  3. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 41). IV. 64 Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache

r erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht

rückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird dabei Gelegenheit haben, sich ggf. auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere

der Frage, ob bereits die Einleitung des vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens durch Übersendung des letters of claim nach Maßgabe der Practice Direction on Pre-Action Conduct als Anrufung des Gerichts im Sinne des Art. 30 EuGVVO aF

qualifizieren ist -

befassen. 65 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei

tragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289; vom
  2. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268). 66 Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 283 ff.). Der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 12). Galke Wellner von Pentz Müller Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301932016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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