KORE301932019 ECLI:DE:BGH:2019:231019BXIIZB208.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20191023 XII ZB 208/19 Beschluss § 276 Abs 1 S 1 FamFG, § 276 Abs 1 S 2 FamFG, § 276 Abs 2 S 2 FamFG, § 295 Abs 1 S 1 FamFG vorgehend LG Schweinfurt, 29. April 2019, Az: 11 T 55/19vorgehend AG Schweinfurt, 10. März 2019, Az: 1 XVII 202/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen 1. In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18, FamRZ 2018, 1776). 2. In Verfahren, die die Verlängerung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist dem Betroffenen grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, hat es die Gründe hierfür in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 29. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Für den Betroffenen wurde erstmals im Jahr 2000 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Zuletzt verlängerte das Landgericht die Betreuung auf der Grundlage des vom Amtsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. M. und Prof. Dr. V. vom 28. Mai 2017 durch Beschluss vom 29. August 2017 mit dem Aufgabenkreis notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitssorge, Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung sowie Vermögenssorge mit Überprüfungsfrist zum Juni 2019. Zugleich erhielt es den im Bereich der Vermögenssorge bestehenden Einwilligungsvorbehalt aufrecht. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen wurde durch Senatsbeschluss vom 29. November 2017 verworfen. 2 Seit Juli 2018 hat der Betroffene wiederholt die Aufhebung seiner Betreuung verlangt. Das Amtsgericht hat am 17. Dezember 2018 die Einholung eines neuen Gutachtens angeordnet, das der Sachverständige Dipl.-Med. L. am 14. Februar 2019 erstattet hat. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert, dabei aber auf den Aufgabenkreis "Vermögenssorge mit Hausverwaltung des Hauseigentums und Einwilligungsvorbehalt" eingeschränkt. Zugleich hat es eine Überprüfungsfrist bis zum 9. März 2026 bestimmt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach erneuter Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. 3 Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene weiterhin die Aufhebung seiner Betreuung. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen L. lägen die Voraussetzungen für eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Hausverwaltung des Hauseigentums nebst Einwilligungsvorbehalt weiterhin vor. Der Sachverständige L. habe ausgeführt, dass der Betroffene an paranoider Schizophrenie mit Residualsymptomatik leide. Aufgrund dieser psychischen Krankheit sei der Betroffene unfähig, alle Angelegenheiten ohne Nachteile selbst zu besorgen. Zum Wohle des Betroffenen sei der Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt weiterhin erforderlich. Die Krankheit und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten werde voraussichtlich lebenslang fortbestehen, so dass die Betreuung auf Dauer notwendig sei. Eine Besserung des Krankheitsbildes über die bislang durch Medikamente erreichte Stabilisierung hinaus sei nicht zu erwarten. Der systematisierte Größenwahn und der teilweise verlorene Realitätsbezug bei Verschleierung der psychotischen Symptomatik im Sinne einer "doppelten Buchführung" seien in den letzten fünfzehn Jahren mit medikamentöser Behandlung nicht durchgreifend beeinflussbar gewesen. Der Betroffene sei nur beschränkt zur freien Willensbildung fähig und deshalb partiell geschäftsunfähig. Krankheitsbedingt könne er die für und wider eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge sprechenden Umstände nicht nach vernünftigen Maßstäben gegeneinander abwägen, ihre Sinnhaftigkeit nicht einsehen und dementsprechend keinen freien Willen zu dieser Entscheidung bilden. Diese Feststellungen des Sachverständigen seien überzeugend und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdegericht durchgeführte Anhörung habe die Einschätzungen und Feststellungen des Sachverständigen bestätigt. So habe sich bei der Gesprächsführung schnell das vom Sachverständigen schlagwortartig als "doppelte Buchführung" bezeichnete Verhalten gezeigt: Der Betroffene sei sich darüber bewusst, welche Umstände für sein angestrebtes Ziel der Aufhebung der Betreuung negativ sein könnten ("fehlende Krankheitseinsicht" und "Patentierung von Erfindungen"), und versuche, seine tatsächlichen Überlegungen und Gedanken hierzu zu verschleiern. 6 2. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.