BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – VI ZB 55/16 – Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen Rechtsanwalts bei in eigener Sache tätigem Rechtsanwalt und…
KORE301942017 ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZB55.16.0 BGH 6. Zivilsenat 20170620 VI ZB 55/16 Beschluss § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 2 ZPO, § 91 Abs 2 S 3 ZPO, § 7 Abs 2 RVG, § 35 InsO, § 36 InsO vorgehend OLG Hamm, 26. August 2016, Az: 25 W 14/16, Beschlussvorgehend LG Dortmund, 7. Februar 2014, Az: 3 O 275/12nachgehend BGH, 19. September 2017, Az: VI ZB 55/16, Berichtigungsbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen Rechtsanwalts bei in eigener Sache tätigem Rechtsanwalt und gleichzeitiger Vertretung einer GmbH; Vergütungsanspruch bei Insolvenz der Gesellschaft 1. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war (Bestätigung Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 620,24 € festgesetzt.
I.
1 Der Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden auch: Beklagter zu 3) wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
2 Der Kläger und Rechtsbeschwerdegegner nahm den beschwerdeführenden Rechtsanwalt und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch: Beklagte zu 4), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsbeschwerdeführer ist, erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem sich der Rechtsbeschwerdeführer zunächst selbst gegen die Klage verteidigt hatte, ließ er nach Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 4 durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin mitteilen, dass er nunmehr von dieser vertreten werde. Er selbst meldete sich als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte zu 4. In der Klageerwiderung und weiteren Schriftsätzen machte er Ausführungen zur Sache sowohl für die Beklagte zu 4 als auch für sich selbst. Seine Prozessbevollmächtigte bezog sich auf diese Ausführungen sowie auf diejenigen der weiteren Beklagten. Den Termin zur mündlichen Verhandlung nahm der Rechtsbeschwerdeführer für die Beklagte zu 4 sowie für sich selbst wahr.
3 Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Nachdem aufgrund eines bereits am 4. Februar 2014 gestellten Insolvenzantrags am 14. Februar 2014 ein allgemeines Verfügungsverbot ergangen und sodann über das Vermögen der Beklagten zu 4 am 24. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Kläger die gegen die Beklagte zu 4 eingelegte Berufung nach Verständigung mit dem Insolvenzverwalter zurückgenommen. Die auf Verurteilung des Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
4 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 4 die Kostenfestsetzung auf der Basis beantragt, dass der Kläger den Beklagten zu 3 und 4 jeweils die Hälfte der Kosten für die Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu erstatten habe. Das Landgericht hat diese Kosten mit (gegenüber dem Insolvenzverwalter der Beklagten zu 4) rechtskräftigem Beschluss vom 15. Oktober 2015 antragsgemäß festgesetzt.
5 Der Beklagte zu 3 und hiesige Rechtsbeschwerdeführer hat - soweit hier noch erheblich - die Festsetzung von Kosten für die erste Instanz in voller Höhe beantragt. Der Rechtspfleger hat sie unter Berücksichtigung eines Erhöhungszuschlags für die Mehrvertretung lediglich zur Hälfte festgesetzt, weil die Beauftragung zweier Rechtsanwälte nicht notwendig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
6 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht gemeint, dem Beklagten zu 3 stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten zu, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO.
7 1. Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beklagten zu 3 und 4 zwei unterschiedliche Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben, denen voneinander unabhängige Vergütungsansprüche gegenüber ihren jeweiligen Mandanten zustehen. Die Beklagten zu 3 und 4 sind vielmehr durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt - den Beklagten zu 3 - vertreten worden. Schon aus diesem Grund und nicht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, sind die Anwaltskosten der in der Kanzlei des Beklagten zu 3 tätigen Rechtsanwältin, die sich im Laufe des Verfahrens zusätzlich für den Beklagten zu 3 bestellt hat, nicht erstattungsfähig.
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13 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, im Streitfall rechtfertigten der unterschiedliche Charakter der gegen die Beklagten zu 3 und 4 geltend gemachten Ansprüche, die einerseits vertraglicher, andererseits deliktischer Natur seien, sowie eine latent bestehende Interessenkollision und der Umstand, dass der Beklagte zu 3 als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, die Beauftragung verschiedener Anwälte, übergeht sie, dass diese Umstände den Rechtsbeschwerdeführer nicht veranlasst haben, von einem weiteren Tätigwerden in eigener Sache abzusehen. Anders als die weiteren Streitgenossen, die Beklagten zu 1 und 2, die sich von vornherein und jeweils ausschließlich durch eigene Rechtsanwälte haben vertreten lassen (vgl. auch die dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 - 1 BvR 269/83, BVerfGE 81, 387 ff., zugrunde liegende Fallgestaltung), hat der Rechtsbeschwerdeführer - wie ausgeführt - sich selbst und die Beklagte zu 4 gemeinsam vertreten und keine Notwendigkeit gesehen, davon abzugehen. Das führt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten (lediglich) für einen gemeinsamen Rechtsanwalt.
14 2. Da die Beklagten zu 3 und 4 folglich - anders als das Beschwerdegericht gemeint hat - durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten worden sind, hat das Landgericht zu Recht zugunsten des Beklagten zu 3 sowie zugunsten des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten zu 4 jeweils die Hälfte der Kosten für die Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten festgesetzt. Dem steht der Umstand, dass während des Berufungsverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 4 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.
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16 Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat.
17 Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.). Das kann dann der Fall sein, wenn er wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen im Innenverhältnis keinen Ausgleich zu erlangen vermag, dem Rechtsanwalt im Außenverhältnis aber gemäß § 7 Abs. 2 RVG auf die vollen Gebühren und Auslagen haftet.
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24 Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind zwar gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO aber auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmittelrücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen wirksam (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400 zur Einlegung der Berufung; BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung Nr. 1; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 5). Auch der Sinn und Zweck der Unterbrechung erfordert keine Unwirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme, weil die Rechtsmittelrücknahme dem Gegner keine Nachteile bringt (BGH, Beschluss vom 5. November 1987, aaO).
25 Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger die Berufung trotz der Unterbrechung wirksam zurücknehmen. Damit wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Das Verfahren und damit auch seine etwaige Unterbrechung waren beendet.
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28 3. Da die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg bleibt und weil wegen der alleinigen Rechtsbeschwerde des Klägers und des Verbots der reformatio in peius eine Herabsetzung der festgesetzten Kosten nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Ausführungen zu der Frage, ob der Mehrvertretungszuschlag (§ 7 Abs. 1, § 13 RVG iVm Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses) zu recht festgesetzt worden ist.
III.
29 Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 577 Abs. 3 ZPO.
Galke Wellner Oehler Roloff Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301942017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public