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BGH IX ZR 188/10

KORE301952011 BGH 9. Zivilsenat 20111013 IX ZR 188/10 Urteil § 1124 BGB, § 20 Abs 1 ZVG, § 21 Abs 2 ZVG, § 146 Abs 1 ZVG, § 154 ZVG vorgehend KG Berlin, 27. September 2010, Az: 23 U 131/10, Urteilvorg

§ 20Abs.

1 ZVG zu Gunsten des Gläubigers, welcher die Zwangsverwaltung betreibt, als Beschlagnahme des Grundstücks. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangsverwaltung aus einem dinglichen Recht am Grundstück oder aus einer persönlichen Forderung gegen den Grundstückseigentümer betrieben wird (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 204). Die Beschlagnahme erstreckt sich gemäß § 148 Abs. 1 Satz

§ 21Abs.

2 ZVG sowie gemäß § 146 Abs.

§ 20Abs.

2 ZVG, § 1123 Abs. 1 BGB auch auf die Forderungen aus der Vermietung des verwalteten Grundstücks. 22 Hat der Grundstückseigentümer die Mietforderungen für die Zukunft abgetreten, so ist diese Verfügung nach Maßgabe des § 1124 Abs. 2 BGB gegenüber dem Gläubiger unwirksam, zu dessen Gunsten das Grundstück in Beschlag genommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2005, aaO S. 204, 207 f; vom
  2. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919 Rn. 21 ff; vom
  3. Dezember 2010 - XII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 371 Rn. 15). Die Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB räumt daher im Falle der Konkurrenz von Beschlagnahme eines Grundstücks und vorausgegangener Abtretung künftiger Mietforderungen dem die Beschlagnahme betreibenden Gläubiger den Vorrang ein und weicht vom Prioritätsprinzip ab, weil die laufende Miete zu Gunsten der Grundpfandgläubiger als Haftungsobjekt dienen soll (BGH, Urteil vom
  4. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 207 f; vom
  5. März 2008 - IX ZR 119/06, WM 2008, 801 Rn. 19). 23

(2)Die Beschlagnahme des Grundstücks lässt die Wirksamkeit der Vorausabtretung der Mieten an die Klägerin nicht deshalb unberührt, weil die Klägerin selbst die Beschlagnahme des Grundstücks betrieben hat. 24 Zwar führt die Beschlagnahme des Grundstücks nach der Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB nicht zur absoluten Unwirksamkeit vorausgegangener Verfügungen des Schuldners, sondern nur zur relativen Unwirksamkeit gegenüber dem Gläubiger, welcher die Beschlagnahme betrieben hat (RGZ 64, 415, 420; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2009, § 1124 Rn. 38; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1124 Rn. 11). Diese ist aber auch gegenüber der Klägerin in deren Eigenschaft als Zessionarin eingetreten. Die Ausgestaltung der Rechtspositionen der Klägerin als Zessionarin der Mietforderungen sowie als betreibende Grundpfandgläubigerin ist auch dann gesondert zu beurteilen, wenn diese Rechte in einer Person zusammentreffen. 25 Die Beschlagnahme des Grundstücks ist für die Sicherung des Zessionars der künftigen Mietforderungen auch dann nicht unerheblich, wenn dieser - wie die Klägerin - zugleich Grundpfandgläubiger ist. Denn ohne die Beschlagnahme wird auch der Zugriff eines solchermaßen doppelt gesicherten Gläubigers auf die Mietforderungen nach der Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB vereitelt, wenn ein anderer Gläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt, mag diesem auch nur ein nachrangiges Grundpfandrecht oder lediglich eine persönliche Forderung zustehen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005, aaO S. 203 ff). Die Vorteile der Sicherungszession und der Beschlagnahme kann der zweifach gesicherte Gläubiger nicht kumulieren. Entscheidet er sich, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung zu betreiben, so muss er hinnehmen, dass die an ihn abgetretenen Mietforderungen nun dem Einziehungsrecht des Zwangsverwalters unterliegen (§ 152 Abs. 1 ZVG) und die Forderungsabtretung an ihn selbst insoweit nach § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Ein Einziehungsrecht des Zessionars kann neben demjenigen des Zwangsverwalters schon deshalb nicht fortbestehen, weil die Nutzungen des Grundstücks auch zur Deckung der Verfahrenskosten und der Verwaltungsausgaben (§ 155 Abs. 1 ZVG) dienen und daher dem Zugriff des Zwangsverwalters nicht entzogen werden dürfen. 26
  1. bb)Die Revision erkennt an, dass die an die Klägerin abgetretenen Mietforderungen durch Erfüllung erloschen sind, soweit die Beklagte als Zwangsverwalterin diese eingezogen hat. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte als Zwangsverwalterin nicht deshalb verpflichtet, die Überschüsse aus der Zwangsverwaltung an die Beklagte auszukehren, weil diese durch Einziehung der Mietforderungen erwirtschaftet worden sind. 27 Zwar steht dem Inhaber einer Forderung ein Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger aus § 816 Abs. 2 BGB zu, wenn der Forderungsschuldner mit befreiender Wirkung an einen Nichtberechtigten geleistet hat. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte als Zwangsverwalterin hat aufgrund ihres gesetzlichen Einziehungsrechts (§ 152 ZVG) die Mieten als Berechtigte vereinnahmt, während der Forderungserwerb der Klägerin insoweit - wie dargelegt - gemäß § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam gewesen ist. Aus diesem Grund hat die Beklagte als Zwangsverwalterin mit der Einziehung der Mieten auch kein Geschäft der Klägerin geführt, so dass ein Anspruch auf Auszahlung des Überschusses weder in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Auftragsrechts (§ 667 BGB) noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 Satz 2 iVm § 667 BGB) bestanden hat. 28 Der von der Revision geltend gemachte Anspruch des Zessionars von Mietforderungen, welche im Zwangsverwaltungsverfahren eingezogen worden sind, kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Überschuss aus der Zwangsverwaltung nicht notwendig allein aus den Mieten erwirtschaftet sein muss, die ohne die Anordnung der Zwangsverwaltung vom Zessionar hätten eingezogen werden können. Neben den Mieteinnahmen können der Zwangsverwaltungsmasse weitere Mittel aus Gegenständen zufließen, auf welche sich die Zwangsverwaltung erstreckt, wie beispielsweise Versicherungsleistungen (§ 146 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1127 bis 1129 BGB). Aus dem Gesamtüberschuss der Zuflüsse über die Verfahrenskosten und Verwaltungsausgaben kann deshalb rechnerisch kein Betrag ermittelt werden, welcher dem Zessionar der Mietforderungen zugeordnet werden könnte. 29
  2. c)Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin, der Schuldner habe im Rahmen der Besprechung vom 23. Juni 2005 seinen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses an sie abgetreten. 30 Zwar würde die Klägerin aus einer solchen Abtretung einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Zwangsverwalterin erlangt haben, weil der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar ist (vgl. OLG Köln, VersR 1994, 113, 114; LG Freiburg, RPfleger 1988, 422; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 152 Rn. 253 f, § 161 Rn. 26; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rn. 17). Die Auszahlung des Überschusses an den Steuerberater bedeutete jedoch auch in diesem Fall keine Pflichtverletzung der Beklagten, weil dieser eine solche Abtretung an die Klägerin nicht mitgeteilt worden war. 31 Nach den revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. August 2005 lediglich angekündigt, dass der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses an die Klägerin abgetreten werden solle. Die Klägerin hat hingegen ihre im Rechtsstreit vorgebrachte Behauptung, der Schuldner habe diese Forderung bereits am 23. Juni 2005 an sie abgetreten, vor der Auszahlung an den Steuerberater nicht gegenüber der Beklagten vorgebracht. Selbst wenn die der Beklagten mitgeteilte Forderungsabtretung an den Steuerberater wegen einer zeitlich früheren Abtretung an die Klägerin unwirksam gewesen sein sollte, konnte die Beklagte als Zwangsverwalterin gemäß § 408 Abs.

§ 407Abs.

1 BGB an den Steuerberater schuldbefreiend leisten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, diese Auszahlung im Hinblick auf eine ihr nicht mitgeteilte, sondern lediglich als beabsichtigt angekündigte Forderungsabtretung an die Klägerin zurückzustellen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301952011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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