(1)Im Ausgangspunkt bleibt der Titelgläubiger trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlusts der Inhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395). Das gilt auch, wenn es sich um den Duldungsanspruch aus einer Sicherungsgrundschuld und um einen Anspruch aus der Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag handelt. Zwar ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung, um die es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend handelt, gemäß § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt, so dass ein Grundschuldgläubiger, der den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293). Eine solche treuhänderische Bindung der Sicherungsgrundschuld liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Zessionar in die Sicherungsvereinbarung eintritt, sondern auch, wenn er - wie hier - den nach wie vor an die Sicherungsvereinbarung gebundenen Titelgläubiger zur Einziehung des Anspruchs aus der Grundschuld ermächtigt; der Titelgläubiger muss sich nämlich bei der Vollstreckung wegen dieses Anspruchs die dem Schuldner und Sicherungsgeber aus der Sicherungsvereinbarung zustehenden Einwendungen entgegen halten lassen. 19 (
- a)Dies folgt daraus, dass der Titelgläubiger, der die Grundschuld an einen Dritten abtritt, Partei des Sicherungsvertrages bleibt, wenn der Zessionar nicht im Wege der (befreienden) Vertragsübernahme in diesen eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 7, 16). Der Titelgläubiger muss daher weiterhin alle sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Ansprüche des Schuldners erfüllen, so etwa den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nach Wegfall des Sicherungszwecks. Wird der neue Gläubiger - etwa durch die Vollstreckung des ermächtigten Titelgläubigers in das persönliche Vermögen des Schuldners - hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vollständig befriedigt, so dass der Sicherungszweck im Verhältnis zwischen Schuldner und Titelgläubiger in Wegfall gerät, kann der Schuldner, wenn er selbst Sicherungsgeber ist (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210 Rn. 14 und vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, WM 2013, 1070 Rn. 22, insoweit in BGHZ 197, 155 nicht abgedruckt), von dem Titelgläubiger die Rückgewähr der Grundschuld oder, falls dieser hierzu nicht in der Lage ist, Schadensersatz verlangen. 20 (
- b)Diese Bindung des Titelgläubigers an den Sicherungsvertrag besteht auch bei einer Vollstreckung aus dem Titel aufgrund einer Ermächtigung durch den neuen Gläubiger. Zwar stehen dem Schuldner - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Fall der Inkassoermächtigung im Grundsatz nur diejenigen Einwendungen zu, die er dem Gläubiger entgegensetzen kann, nicht auch solche, die ihm aus seinen Rechtsbeziehungen zum Einziehungsermächtigten erwachsen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81, NJW 1983, 1423, 1424). Anders liegt es aber, wenn der Titelgläubiger aufgrund einer Ermächtigung des nicht in den Sicherungsvertrag eingetretenen Zessionars vollstreckt. 21 (
- aa)Tritt der Sicherungsnehmer die Grundschuld an einen Dritten ab, so folgt aus dem Sicherungscharakter der Grundschuld, dass der Sicherungsnehmer sich die Einwendungen und Einreden, die dem Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag zustehen, auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn er den Anspruch aus der Grundschuld gegen den Sicherungsgeber nicht als eigenen, sondern aufgrund einer Ermächtigung des Zessionars für diesen im eigenen oder fremden Namen geltend macht. Der Sicherungsvertrag begründet zwischen den Vertragsparteien - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - kraft seiner Rechtsnatur ein Treuhandverhältnis, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhält als er im Innenverhältnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben darf (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36). 22 Zum Inhalt des Sicherungsvertrages gehört auch ohne ausdrückliche Abrede insbesondere, dass die Grundschuld nicht vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 1985 - V ZR 188/83, ZIP 1985, 732, 733 unter 2.) verwertet werden darf, dass sie nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückzugewähren ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7, 11; Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 285/14, BGHZ 209, 1 Rn. 8) und dass die Erfüllung der Forderung, wenn die Sicherungsabrede nicht eine Revalutierung vorsieht, nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 30). Der Sicherungsgeber hat ein - sowohl für den Sicherungsnehmer als auch für den Zessionar erkennbares - Interesse daran, dass diese Zweckbindung der Grundschuld bei deren Abtretung erhalten bleibt, und zwar nicht nur im Falle der Vollstreckung durch den Zessionar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 37), sondern auch bei der Vollstreckung durch den seitens des Zessionars ermächtigten ursprünglichen Gläubiger. 23 (
- bb)Einem solchen Verständnis des Sicherungsvertrages und der Unterwerfungserklärung stehen berechtigte Interessen des Sicherungsnehmers oder des Zessionars nicht entgegen. Den Sicherungsnehmer trifft bei einer Übertragung der Sicherheit an einen Dritten auch ohne entsprechende Vereinbarung die Verpflichtung, die ihm durch den Sicherungsvertrag auferlegten Bedingungen weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 38). Er kann daher von vornherein nicht davon ausgehen, dass er aus dem Titel einen von den fiduziarischen Bindungen des Sicherungsvertrages „befreiten“ Anspruch vollstrecken kann. Entsprechendes gilt für den neuen Grundschuldgläubiger, der nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann, wenn er den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293). 24
(2)Entgegen der Ansicht der Revision führt die Annahme, dass die dem Titelgläubiger von dem nicht in den Sicherungsvertrag eingetretenen Zessionar erteilte Einziehungsermächtigung wirksam ist, nicht dazu, dass der Zessionar dem Titelgläubiger weitergehende Rechte einräumen kann, als er selbst hat. Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag stellt für diesen lediglich eine Vollstreckungsbedingung dar (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17; Senat, Urteil vom
- Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270); ihr Fehlen lässt die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschuld unberührt (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2011 - XI ZR 256/10, BKR 2011, 327 Rn. 16). Die materielle Berechtigung des Zessionars hinsichtlich des ihm abgetretenen Anspruchs ist folglich nicht eingeschränkt; er kann als neuer Gläubiger selbst einen Titel gegen den Schuldner erwirken, aber auch in jeder Hinsicht materiell über den Anspruch verfügen, ihn etwa an den Zedenten zur Einziehung zurück abtreten oder diesen zur Einziehung ermächtigen. Durch eine solche Einziehungsermächtigung erlangt der Titelgläubiger nicht den Titel, der ihm die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner ermöglicht, sondern lediglich die materielle Befugnis zur Einziehung der Forderung, die aufgrund der erfolgten Abtretung anderenfalls dem Zessionar zustünde. 25 c) Die demnach für die Vollstreckung des Titelgläubigers aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners im Falle der Abtretung der Grundschuld hier allein erforderliche materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung des Zessionars - und nicht lediglich eine isolierte Vollstreckungsermächtigung, die unwirksam wäre (vgl. Senat, Urteil vom
- Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Urteil vom
- Juli 1991 - V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61; vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom
- Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395; BGH, Beschluss vom
- April 2005 - IX ZR 17/04, juris Rn. 2 f.) - hat der derzeitige Gläubiger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten erteilt. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom
- Mai 2017 - V ZR 210/16, NJW 2017, 3295 Rn. 16 mwN). Solche Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. III. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301952018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public