BGH, Beschluss vom 21.07.2022 – IX ZB 63/21 – Pfändung von Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner aufgrund vollstreckbarer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses…
KORE301952022 ECLI:DE:BGH:2022:210722BIXZB63.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220721 IX ZB 63/21 Beschluss § 80 Abs 1 InsO, § 148 Abs 1 InsO, § 148 Abs 2 S 1 InsO, § 840 Abs 1 ZPO vorgehend LG Essen, 24. August 2021, Az: 7 T 216/21vorgehend AG Gladbeck, 4. Mai 2021, Az: 13 M 200/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Pfändung von Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner aufgrund vollstreckbarer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses Der Insolvenzverwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses keine Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 24. August 2021 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
I.
1 Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 16. November 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Gläubiger zum Insolvenzverwalter. Der Gläubiger macht geltend, der Schuldnerin stünden Ansprüche gegen M. N. aus einem Final Judgement of Dissolution of Marriage vom 12. Mai 2020 in Verbindung mit dem Amendment 1 to Security Agreement and Marital Settlement Agreement vom 30. November 2020, insbesondere auf Zahlung von 290.000 USD zu. Gegen die Impression Inc. mit Sitz in Florida stünden der Schuldnerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil die I. Inc. die der Schuldnerin aus dem Final Judgement of Dissolution of Marriage vom 12. Mai 2020 zustehenden Zahlungsbeträge rechtsgrundlos vereinnahmt habe. Gegenüber W. N. stünden der Schuldnerin Ansprüche zu, soweit diese Zahlungen aufgrund des Final Judgement of Dissolution of Marriage vom 12. Mai 2020 vereinnahmt habe. Weiter bestünden Ansprüche der Schuldnerin gegen W. N. aus einem Treuhandverhältnis und auf Herausgabe weiterer Vermögenswerte.
2 Der Gläubiger beantragte am 5. Februar 2021 beim Vollstreckungsgericht, gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Geldforderungen zu erlassen. Als Vollstreckungstitel stützte er sich auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16. November 2017 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und machte geltend, insoweit bestünde eine Hauptforderung gegen die Schuldnerin über 290.000 USD. Wegen dieser Hauptforderung beantragte der Gläubiger, die von ihm behaupteten Ansprüche der Schuldnerin gegen W. N. , M. N. und die I. Inc. als Drittschuldner zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen.
3 Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.
II.
4 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Eröffnungsbeschluss vom 16. November 2017 sei kein für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO geeigneter Titel. Es handele sich zwar um einen Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Jedoch ergebe sich aus ihm keine Geldforderung. Voraussetzung für einen Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei jedoch ein Titel, der auf Leistung eines bestimmten Geldbetrags gerichtet und inhaltlich bestimmt sei. Daran fehle es.
6 Aus § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Insolvenzverwalter wegen einer Geldforderung vollstrecken könne. Die Begriffe "Herausgabe" und "Gewahrsam" verwende das Gesetz bei der Zwangsvollstreckung in und wegen körperlicher Sachen. In diesem Sinne sei auch § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO zu verstehen. Geldforderungen seien keine beweglichen Sachen.
7 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
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11 Will der Insolvenzverwalter Ansprüche des Schuldners gegen Dritte durchsetzen, ist eine vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Vielmehr geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis betrifft alle Gegenstände des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens. Der Insolvenzverwalter ist daher in der Lage, zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen gegen Dritte ohne weiteres geltend zu machen und gegebenenfalls in einem Rechtsstreit zu verfolgen (vgl. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 80 Rn. 51; MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 80 Rn. 73 ff). Für die Forderungsverwertung bedarf es wegen der Eröffnungswirkung keiner vorherigen Beschlagnahme (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 159 Rn. 6).
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