r Klageerhebung am vereinbarten inländischen Gerichtsstand; Anspruch auf Ersatz der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bei Verletzung dieser Pflicht - Schadensersatz, Gerichtsstandsvereinbarung Schadensersatz, Gerichtsstandsvereinbarung 1. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand
erheben. 2. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender
ständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
ersetzen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte mit Sitz in Bonn begehrt von der in Washington D.C. ansässigen Klägerin mit ihrer im Revisionsrechtszug allein noch verfahrensgegenständlichen Widerklage Schadensersatz wegen der Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Anrufung eines US-amerikanischen Gerichts in einem Vorprozess. 2 Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Am
transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke
sorgen; finanzielle Gegenleistungen sah der Vertrag nicht vor. § 14 Abs. 3 des Vertrags bestimmt: "This Agreement shall be subject to the law of the Federal Republic of Germany. Bonn shall be the place of jurisdiction.” 3 Nachdem die Klägerin in den ersten Vertragsjahren ein größeres Datenvolumen in das Netz der Beklagten einspeiste als umgekehrt, kam es
Verhandlungen über die kostenlose Aufstockung von Übertragungskapazitäten
Gunsten der Klägerin. Diese blieben ebenso erfolglos wie der Versuch der Klägerin, ihre Interessen durch die Einschaltung deutscher und europäischer Behörden durchzusetzen. 4 Im Jahr 2016 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte vor einem Bundesgericht in den USA (im Folgenden: District Court), mit der sie die Einräumung
sätzlicher Kapazitäten begehrte, ohne sich ausdrücklich auf den Vertrag
berufen. Die Beklagte verwahrte sich unter anderem gegen die
ständigkeit des angerufenen Gerichts und berief sich dabei auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Vorsorglich nahm sie auch
r Sache Stellung. Der District Court wies die Klage wegen fehlender
ständigkeit ab. Eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten ordnete das Gericht nicht an. 5 Die Klägerin hat mit der in erster Instanz rechtskräftig abgewiesenen Klage gestützt auf den Vertrag unter anderem die Aufstockung der Übertragungskapazitäten verlangt. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Schadensersatz für die ihr in dem Verfahren vor dem District Court entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert. Sie macht geltend, die Klägerin habe durch die Klage vor einem unzuständigen Gericht schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt. 6 Die Klägerin tritt dem entgegen und beruft sich darüber hinaus auf einen in § 6 des Vertrags enthaltenen Haftungsausschluss. 7 Das Landgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichteten Widerklage stattgegeben. Auf die hierauf beschränkte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Widerklage abgewiesen. 8 Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Anspruch weiter. 9 Die
lässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Urteils und
r
rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. A. 10 Das Berufungsgericht (BeckRS 2019, 5581) hat im Wesentlichen ausgeführt: 11 Die Beklagte habe keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 278, 249 ff BGB i.V.m. der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 Abs. 3 des Vertrags oder aus §§ 823, 826 BGB. In dem Vertrag sei zwar Bonn als ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen und die Klägerin habe dieser Verpflichtung durch die Klage in den USA wegen einer Streitigkeit im
sammenhang mit dem Vertrag
widergehandelt. Die Klägerin sei dennoch nicht schadensersatzpflichtig. Eine dementsprechende materielle Verpflichtung lasse sich der Gerichtsstandsvereinbarung mangels konkreter Anknüpfungspunkte nicht entnehmen. 12
r Begründung eines solchen Anspruchs werde auf das
treffende Interesse der Parteien an einem solchen Schadensersatzanspruch abgestellt.
zugeben sei, dass Gerichtsstandsvereinbarungen regelmäßig wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen seien und den Parteien im Rechtsverkehr mit den USA hohe, kraft Prozessrechts nicht erstattungsfähige Anwaltskosten vor Augen stünden. Angesichts des in den USA möglichen "forum shopping" liege ein Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs nahe, um der Gerichtsstandsvereinbarung angemessene Wirkung beizumessen. 13 Eine materiell-rechtliche Verpflichtung durch die Gerichtsstandsvereinbarung lasse sich allein aus dem Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs jedoch nicht begründen. Es bestehe der dogmatische Einwand, dass ein Schadensersatzanspruch ohne Primäranspruch nicht begründet werden könne. Gerichtsstandsvereinbarungen kämen nach ihrer Rechtsnatur materielle Wirkungen grundsätzlich nicht
.
r Begründung solcher Wirkungen bedürfe es der Bestimmung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung. Allein aus ihrem Abschluss auf einen materiellen Haftungswillen
schließen, sei nicht möglich. Eine materiell-rechtliche Vereinbarung könne nur an konkreten Anhaltspunkten festgemacht werden, welche hier fehlten. Weder dem Parteivortrag noch den Vertragsunterlagen sei
entnehmen, dass der Gerichtsstandsvereinbarung die notwendige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen worden sei. Dafür sprächen weder Wortlaut noch die Begleitumstände. Anderes möge im Fall einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagten in den USA gelten; hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. 14 Deliktische Ansprüche hat das Berufungsgericht verneint, weil in der Klage in den USA weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen werden könne. B. 15 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Beklagte hat gegen die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 3 des Vertrags. Allerdings sind noch Feststellungen
r Höhe des geschuldeten Betrags erforderlich. I. 16 Die Widerklage ist
lässig. 17 1. Die internationale
ständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen
prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43 - EuGVVO) aus der von den Parteien in § 14 Abs. 3 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Dass diese vor dem in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde, steht der Anwendbarkeit von Art. 25 EuGVVO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17 aaO Rn. 21). 18 Die Klägerin erhebt gegen die internationale
ständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über die Widerklage auch keine Rügen. 19 2. Der Klage steht nicht die Entscheidung des amerikanischen Gerichts entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob ein nach § 328 ZPO anerkennungsfähiges ausländisches Urteil
r Unzulässigkeit der Klage führt (so Althammer in Stein/Jonas, ZPO,
einem Abweichungsverbot (so BGH, Urteile vom
erkennung einer Kostenerstattungspflicht eine positive Ablehnung einer solchen entsprechend der American rule of costs sähe, so beträfe diese Entscheidung nur einen prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die nunmehr streitgegenständliche vertragliche, verschuldensabhängige Schadensersatzforderung, die anderen Voraussetzungen unterliegt, so dass keine Bedenken bestünden, beide Ansprüche unabhängig voneinander geltend
machen (vgl. Senat, Urteil vom
beurteilen. 22 2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags auf Ersatz der Anwaltskosten aus dem Verfahren vor dem District Court. Die Klägerin hat sich verpflichtet, Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich in Bonn geltend
machen. Diese Pflicht hat sie durch die Klage vor dem District Court schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB) und deshalb die entstandenen Kosten
ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung der Parteien handelt. 23 a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags ist nicht nur als Individualabrede, sondern auch als eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Vertrag einbezogen. Soweit materiell-rechtliche Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung
beurteilen sind, richtet sich die Wirksamkeit der Einbeziehung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht nach Art. 25 EuGVVO, sondern nach § 305 Abs. 2 und 3, §§ 305a, 305c Abs. 1 BGB. Diese stellen jedoch - soweit hier von Bedeutung - keine weitergehenden Voraussetzungen auf, sodass auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Einbeziehung der Gerichtsstandsvereinbarung in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt (auch) als Allgemeine Geschäftsbedingung bejaht werden kann. 24 b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags begründete zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB, das sie verpflichtete, Klagen aus dem Vertrag ausschließlich - abhängig vom Streitwert - vor dem Land- oder Amtsgericht Bonn
erheben. 25 aa) Die Vereinbarung einer schadensersatzbewehrten Verpflichtung, ein bestimmtes Gericht anzurufen, ist rechtlich möglich. 26
m Schiedsvertrag BGH, Urteile vom
vereinbaren (ebenso: Gebauer aaO S. 276; Schröder in Festschrift für Gerhard Kegel, 1987, S. 523, 530 ff; Gottwald in Festschrift für Wolfram Henckel, 1995, S. 295, 307 f; Huber in Jayme, Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 2003, S. 51, 64; s. auch Antomo aaO S. 441 ff und Köster, Haftung wegen Forum Shopping in den USA, 2001, S. 85 f). Es sind zwar Verfügungs- und Verpflichtungswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung
unterscheiden (vgl. Konzen, Rechtsverhältnisse zwischen Prozeßparteien, 1976, S. 194; Wagner, Prozeßverträge, 1998, S. 254 ff); dies zwingt aber nicht
r Annahme, die Begründung dieser Wirkungen könne nicht gleichzeitig erfolgen (so auch Konzen aaO). Ähnlich verhält es sich etwa beim Prozessvergleich, der materiell-rechtliche Wirkungen hat und
gleich - in der Regel unausgesprochen - prozessuale Wirkungen entfaltet. 27 Nichts Anderes gilt, selbst wenn man in der Gerichtsstandsvereinbarung im Ausgangspunkt einen reinen Prozessvertrag sieht (so grundlegend Schiedermair, Vereinbarungen im Zivilprozeß, 1935, S. 40 und 100; ihm folgend u.a. Bork in Stein/Jonas aaO § 38 Rn. 50; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.8; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 38 Rn. 4, 52). Denn dies schließt es nicht aus, dass die Parteien daneben materiell-rechtliche Verpflichtungen vereinbaren (allg. Auffassung, vgl. Antomo aaO S. 400 f; Gebauer aaO S. 275; Matscher,
ständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und im internationalen Zivilprozeßrecht, 1967, S. 24; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht,
lässigkeit, solche vertraglichen Verpflichtungen
begründen, nicht entgegen. 28
ständigkeitsbestimmungen hinausgeht (
Bedenken hiergegen im Hinblick auf nationale
ständigkeitsbestimmungen: Pfeiffer, Internationale
ständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit, 1995, S. 770; Spickhoff aaO S. 335; Wagner aaO S. 258). Denn
m einen haben die Regelungen der ausschließlichen
ständigkeiten in der Zivilprozessordnung und der EuGVVO keine materiell-rechtliche Wirkung, sondern schränken die Privatautonomie nur im Hinblick auf die gerichtlichen
ständigkeiten ein (vgl. auch Gebauer aaO S. 276; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Vorbem.
59).
m anderen entfaltet sich die materiell-rechtliche Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Zivilprozessordnung und der EuGVVO; Wertungswidersprüche sind damit ausgeschlossen. 29
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 773 - EuGVÜ) und der EuGVVO der Vereinbarung von materiell-rechtlichen, einen Schadensersatzanspruch begründenden Verpflichtungen bezogen auf den Gerichtsstand nicht entgegen (
Bedenken insoweit: Mankowski in Rauscher aaO Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 248 ff; ders., IPRax 2009, 23, 29 f; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht,
m EuGVÜ; Urteil vom 10. Februar 2009 - C-185/07 - Allianz und Generali/West Tankers, Slg 2009, I-686, 700
r EuGVVO aF; vgl. auch Mankowski in Rauscher aaO Vorbem.
N). Der maßgebende Grund hierfür ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dessen wesentlicher Bestandteil es ist, dass die
ständigkeitsregeln, die allen Gerichten der Vertrags- beziehungsweise Mitgliedstaaten gemeinsam sind, von jedem dieser Gerichte mit gleicher Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können sowie dass die Prüfung der
ständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaats nicht gestattet ist (EuGH, Urteile vom
Drittstaaten, hier den USA, aber nicht
. 31 Ungeachtet dessen führen Schadensersatzpflichten jedenfalls dann nicht
einer vom Gerichtshof in den vorzitierten Entscheidungen missbilligten Überprüfung der Entscheidung des derogierten Gerichts, wenn dieses selbst - in Kenntnis aller relevanten Umstände - seine
ständigkeit verneint hat.
m anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union durch seine Rechtsprechung die Privatautonomie der Parteien beschränken wollte; dies gilt jedenfalls insoweit, wie die Schadensersatzpflicht an die Anrufung eines nicht mitgliedstaatlichen Gerichts geknüpft ist, das seine Unzuständigkeit - wie hier - erkannt hat (vgl. auch Gebauer aaO S. 279 f). 32 Die vorstehenden Erwägungen stehen
r Überzeugung des Senats mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom
r Klärung der inmitten stehenden unionsrechtlichen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV nicht erforderlich ist. 33 bb) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags ist dahin auszulegen, dass er die Parteien verpflichtet, eine Klage nur im Gerichtsstand Bonn
erheben mit der Folge, dass widrigenfalls - jedenfalls soweit das derogierte Gericht seine Unzuständigkeit erkannt hat - der anderen Partei die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten
erstatten sind. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung handelt, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. 34
grunde
legen (st. Rspr., vgl. z.B. Senat, Urteile vom
orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die
m Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (vgl. Senat, Urteil vom
verstehen, dass die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die gemäß § 280 Abs. 1 BGB sanktionierte schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen sind, nicht an einem anderen Gerichtsstand als Bonn
klagen. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 100; Eichel, AGB-Gerichtsstandsklauseln im deutsch-amerikanischen Handelsverkehr, 2007, S. 224 f; Mankowski, IPRax 2009, 23, 27; Schack, ZZP 116
gänglich (Antomo aaO S. 453, 462 ff, 468; so im Ergebnis auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht,
m Internationalen Privatrecht, 4. Aufl., S. 80 f; Hellwig,
r Systematik des zivilprozeßrechtlichen Vertrages, 1967, S. 64 ff; Köster aaO S. 85 ff; Kurth, Inländischer Rechtsschutz gegen Verfahren vor ausländischen Gerichten, 1989, S. 67; Mankowski in Rauscher aaO Vorbem.
57 ff; Peiffer, Schutz gegen Klagen im forum derogatum, 2013, S. 435 ff; Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 25 VO (EU) Nr. 1215/2012 Rn. 294 ff; Sandrock, RIW 2004, 809, 814 ff; Schlosser in Liber amicorum Walter Lindacher, 2007, S. 111, 118; Schröder aaO S. 531 ff). Nach § 157 BGB sind Verträge auszulegen; auch Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen ausgelegt werden (vgl. zB Senat, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 196/17, NJW-RR 2018, 486 Rn. 23). Ausgangspunkt der Auslegung ist zwar der Wortlaut. Eine Beschränkung der Auslegung auf den Wortlaut ist jedoch weder geboten noch
lässig (vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. April 2018 aaO Rn. 19). Vielmehr sind der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang
sätzlich
berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom
r ergänzenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, mwN). Dass vorliegend die Auslegung der Vereinbarung eines Gerichtsstands in Rede steht, begründet keine Ausnahme von diesen Grundsätzen. 37 (a) Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider Parteien
m Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar
machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und - auch wirtschaftliche - Prozessrisiken berechenbar machen (Eichel aaO S. 224). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei verhindern (Antomo aaO S. 53; Köster aaO S. 84 f; Grunwald aaO S. 162; Peiffer, Schutz gegen Klagen im forum derogatum, 2013, S. 336 f). Damit wird für die Parteien vorhersehbar, wo sie im Streitfall ihr Recht suchen können und müssen (Gottwald in Festschrift für Wolfram Henckel aaO S. 295). Da
dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, welche Seite gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen würde, sind die Interessen beider Parteien insofern gleichgerichtet. 38 Um diese Berechenbarkeit
gewährleisten, muss die Vereinbarung in § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags als ausschließliche verstanden werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, auch wenn ein Begriff, der dem deutschen "ausschließlich" entspricht, nicht ausdrücklich enthalten ist. Die von der Klägerin selbst gemäß § 184 Satz 1 GVG vorgelegte Übersetzung von § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags lautet klar: "Gerichtsstand ist Bonn." Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht auch die Verwendung des Wortes "shall" in der englischen Originalfassung nicht gegen die Vereinbarung einer Ausschließlichkeit. Der Begriff "shall" wird vielmehr regelmäßig nicht für eine Sollvorschrift verwendet, sondern bezeichnet einen unbedingten Befehl (vgl. Black’s Law Dictionary, 7. Aufl., "shall": "imperative or mandatory"). 39 Dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Ausschließlichkeit eines vereinbarten Gerichtsstands lässt sich dessen ungeachtet ohnehin kein Indiz gegen eine solche Abrede entnehmen. Es ist hinsichtlich der prozessualen Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen nicht unüblich, dass die Ausschließlichkeit nicht im Wortlaut
m Ausdruck kommt, aber gemeint ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO aF). 40 Aber auch der Zweck von § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags gebietet die Auslegung als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands. Ließe sie die Möglichkeit
, einen Rechtsstreit vor ein anderes, namentlich ausländisches Gericht
bringen, wären nicht nur die prozessualen Folgen unabsehbar, sondern
gleich stünde die
treffende, in § 14 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vereinbarte Anwendung des deutschen Rechts durch das hiermit nicht vertraute Gericht in Zweifel. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sollte daher die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht die Möglichkeit offenlassen, dass andere - etwa US-amerikanische - Gerichte auf die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien deutsches Recht anwenden sollten (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 1999 - 8 U 255/97, BeckRS 1999, 13647 unter I.1.). 41 (b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags ist dahin auszulegen, dass die Verletzung dieser Pflicht nach § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. 42 (aa) Der dargestellte Zweck, Streitigkeiten über die
ständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts
vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung
gestanden wird. 43 (bb) Mit der umfassenden Vereinbarung deutschen Rechts in § 14 Abs. 3 des Vertrags, das heißt sowohl des materiellen als auch des Prozessrechts, haben die Parteien überdies sowohl den Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen kann (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 2 Rn. 19), als auch das Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen
r Erstattung der
r Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist (vgl. § 91 ZPO), und zwar sogar dann, wenn die Rechtsverteidigung lediglich im Hinblick auf die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgreich war (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). §§ 91 und 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entfalten keine Sperrwirkung hinsichtlich eines materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vielmehr neben dem prozessrechtlichen auch ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten bestehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 mwN). Besteht, wie hier, ein prozessrechtlicher Erstattungsanspruch mangels inländischen Prozessrechtsverhältnisses nicht, kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB
m Tragen kommen. 44 Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens
r Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine
m Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden, weil
m einen andernfalls der freie
gang
staatlichen Rechtspflegeverfahren in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde und
m anderen der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (vgl. BGH, Urteile vom
klagen, sei schadensersatzbewehrt. Die nach diesen Grundsätzen geltenden Einschränkungen der Schadensersatzverpflichtung einer Prozesspartei unterliegen nach ihrem Sinn und Zweck ihrerseits einer Begrenzung hinsichtlich der Pflicht
r Erstattung von Kosten des Rechtsstreits. Die vorgenannten Zwecke der Beschränkung der Schadensersatzverpflichtung für die Erhebung einer unberechtigten Klage erfassen nicht die Risiken, die der Kläger unabhängig von der etwaigen materiell-rechtlichen Rechtswidrigkeit seiner Klageerhebung nach dem Prozessrecht stets
tragen hat. Denn Risiken, die jeder Klageerhebung innewohnen, bewirken keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung des
gangs
den staatlichen Gerichten. Dies betrifft insbesondere die sich aus §§ 91 ff ZPO ergebenden Kostenfolgen, die allein an das Unterliegen einer Partei anknüpfen. Es besteht dementsprechend nach den Zwecken der oben genannten Prinzipien kein Grund dafür, eine Partei, die unter Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands ein ausländisches Gericht anruft, vor den (materiell-rechtlichen) Kostenfolgen
schützen, die sie bei einem reinen Inlandssachverhalt - unabhängig von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens - im Fall ihres Unterliegens nach dem Prozessrecht
tragen hätte (ähnlich Peiffer, Schutz gegen Klagen im forum derogatum aaO S. 441). 46 (cc) Auch praktische Interessen der Parteien sprechen dafür, die Verletzung der Klausel durch einen (materiell-rechtlichen) Schadensersatzanspruch
bewehren. Denn eine nur prozessual wirkende Klausel schränkt die Möglichkeit, ein unzuständiges Gericht anzurufen, rechtlich und tatsächlich nicht wirksam ein. Ansonsten belastete sie bei der Anrufung eines Gerichts in einer Rechtsordnung ohne prozessuale Kostenerstattungspflicht und außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO die die Gerichtsstandsvereinbarung missachtende Partei nur mit dem (durch die in den USA
lässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch abzumildernden) Misserfolgsrisiko, während die andere Partei weitgehend schutzlos ist. Die daraus folgende Schutzbedürftigkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen wird durch Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 22), der allerdings nur einen beschränkten, hier nicht einschlägigen Anwendungsbereich hat. Auch der Schutz des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auf den im Schrifttum teilweise verwiesen wird (vgl. Pfeiffer aaO S. 770), greift dann nicht, wenn die beklagte Partei über ausländisches Vermögen verfügt (vgl. Peiffer aaO S. 335). 47 Diese Schutzbedürftigkeit hat sich im vorliegenden - durchaus typischen - Fall gezeigt. Denn der District Court hat zwar die Gerichtsstandsvereinbarung anerkannt und die Klage auf die Unzuständigkeitsrüge der Beklagten hin abgewiesen. Gleichwohl sind dieser erhebliche Kosten für die Rechtsverteidigung im forum derogatum entstanden, die sie prozessual aufgrund der American rule of costs nicht erstattet bekommen hat (vgl. auch Antomo aaO S. 440; Grunwald aaO S. 167 f; Peiffer aaO S. 335; Sandrock, RIW 2004, 809, 816). Eine materiell-rechtlich verpflichtende Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung ist daher dort erforderlich, wo allein verfügende Wirkungen versagen (vgl. auch Gebauer aaO S. 276; Schröder aaO S. 531 ff; Antomo aaO S. 467 f). Auch diese vermag zwar die tatsächliche Möglichkeit einer Klage vor einem unzuständigen Gericht nicht auszuräumen, gewährt aber wenigstens einen Ausgleich in Form des Schadensersatzes und kann dadurch mittelbar die Beachtung der Gerichtsstandsvereinbarung befördern. 48 Dies hat letztlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt, indem es das Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs, um der Gerichtsstandsvereinbarung angemessene Wirkung beizumessen, erkannt hat. Es hat dieses Bedürfnis jedoch rechtsfehlerhaft nicht für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung als relevant angesehen. 49 (dd) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil die Klausel gegenüber einem US-amerikanischen international tätigen Großunternehmen - wie der Klägerin - verwendet worden ist. Auch wenn man - mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts -
gunsten der Klägerin annimmt, dass die (objektive) Sichtweise des Unternehmens maßgeblich ist, weil dieses der durchschnittliche Verwendungsgegner ist, so ergäbe sich nichts Anderes. Vereinbart ein solches Unternehmen bewusst die Anwendung deutschen Rechts, ist es aus seiner objektiv erkennbaren Sicht ausgeschlossen, dass es sich darauf verlassen durfte, bei Verstößen gegen die Gerichtsstandsklausel nach der "American rule of costs" nicht für die Kosten der Rechtsverteidigung des Gegners
haften. 50
keinem anderen Ergebnis. Die Auslegung individueller Erklärungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen wurde. Hierzu gehört auch, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien
berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, WM 2013, 1452, 1460 Rn. 79 mwN). Dem wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die die dargestellte Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt, nicht gerecht. 51 Der Senat kann die hiernach notwendige Auslegung selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht
erwarten sind (vgl. u.a. Senat, Urteile vom
grunde
legenden objektiven, typischen Parteiwillen abwiche, liegen nicht vor. Es gelten daher die dargestellten Erwägungen entsprechend. 52 cc) Die Pflicht aus § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags, Klagen aus diesem ausschließlich im Gerichtsstand Bonn
erheben, hat die Klägerin verletzt, indem sie vor dem District Court geklagt hat. Der dort geltend gemachte Anspruch auf kostenfreie Schaffung
sätzlicher Übertragungskapazitäten fiel unter die Gerichtsstandsvereinbarung. Dies hat das Berufungsgericht
treffend und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des District Court festgestellt. Folgerichtig hat die Klägerin einen solchen Anspruch in ihrer Klage vor dem Landgericht Bonn aus dem Vertrag hergeleitet. 53 dd) Die Klägerin hat ihre Pflichtverletzung
vertreten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entlasten könnte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in den Vorinstanzen und des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht
erwarten, so dass der Senat eine auch insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann. 54
erachten. Davon seien ihre amerikanischen Rechtsanwälte ausgegangen und hätten ein Vorgehen in den USA empfohlen. Weiter hat sie im Berufungsverfahren vorgetragen, dass aufgrund des Bezugs
den USA die Erwartung bestanden habe, das Rechtsverhältnis dem amerikanischen Recht
unterwerfen, und unter Anwendung dessen die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich als aussichtsreich angesehen worden sei. 55
entlasten. Sie hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 2 BGB), wobei sie sich ein Verschulden ihrer US-amerikanischen Rechtsanwälte
rechnen lassen muss (§ 278 BGB). 56 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch den Vertrag begründet, mit dem sie sich wechselseitig verpflichtet haben, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter
transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Knotenpunkten innerhalb ihrer Netzwerke
sorgen (§§ 1, 2 des Vertrags). Sonstige vertragliche Beziehungen haben die Parteien nicht begründet. Ansprüche auf eine (kostenlose) Aufstockung von Übertragungskapazitäten konnten sich daher zwischen den Parteien allein aus dem Vertrag ergeben, in dem sie
gleich einen ausschließlichen internationalen Gerichtsstand vereinbart haben. Dafür, dass dies der Klägerin nicht erkennbar gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr zeigen ihre Ausführungen, dass sie sich von der Klage in den USA - und der dort unterlassenen Vorlage des Vertrags - vorrangig die - ebenfalls vertragswidrige - Anwendung des für sie möglicherweise günstigeren US-amerikanischen Rechts erhofft hatte, nachdem ihr Vorgehen bei deutschen und europäischen Behörden erfolglos geblieben war. Ebenso war ihr erkennbar, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch materielle Wirkungen entfalten kann (vgl. oben B. II. 2. b) bb)
m Nutzen auch der eigenen Kunden an diese weiterzuleiten, ohne weitere Gegenleistungen erbringen
müssen. So ergibt sich mit dem Haftungsausschluss ein in sich stimmiges Regelungssystem, nach dem sich die Parteien durch den Vertrag keine
sätzlichen Belastungen - über die Gewährung der Nutzung des jeweiligen Netzwerks und des
gangs hierzu hinaus - auferlegt haben. Dagegen besteht kein
sammenhang des Haftungsausschlusses mit der in § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags inhaltlich getrennt unter "Final Provisions" stipulierten Nebenpflicht, deren Erfüllung nicht in einem Gegenleistungsverhältnis steht, sondern deren Beachtung von der Willkür der einzelnen Partei abhängt. Eine diesbezügliche Haftungsfreizeichnung würde - wie ausgeführt - die im beiderseitigen Interesse liegende Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung konterkarieren. 59 3. Da danach ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 60 Die Sache ist nicht
r Endentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) reif. Das Berufungsgericht wird noch Feststellungen
treffen haben in Bezug auf die Einwendung der Klägerin, die vorsorgliche Einlassung der Beklagten
r Sache vor dem District Court sei
r zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich gewesen, so dass die Beklagte danach nicht den Ersatz sämtlicher Anwaltskosten verlangen kann. Ob dies
trifft, beurteilt sich nach US-amerikanischem Recht, da der Rechtsstreit in den USA geführt wurde und der Vertrag zwischen der Beklagten und ihren hierfür beauftragten Rechtsanwälten dem dortigen Recht unterlag. Insbesondere wird
klären sein, ob ein Rechtsanwalt nach dem maßgeblichen US-amerikanischen Recht - wie in Deutschland - verpflichtet ist, den "sichersten Weg"
gehen, um das von seinem Mandanten erstrebte Ziel
erreichen (vgl. Senat, Urteil vom
ständigkeitsrüge - vorsorglich - auch in der Sache gegen die geltend gemachten Ansprüche
verteidigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1242). 61 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen. Herrmann Reiter Liebert Böttcher Kessen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301962019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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