ständigkeit des später angerufenen Gerichts
Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
rückgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird
rückgewiesen. I. 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. PLC(im Folgenden: Schuldnerin), einer Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mit Sitz in London und Verwaltungssitz in Berlin. 2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate. Sie erwarb bis Dezember 2011 29,21 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin. 3 Die Beklagte stellte der Schuldnerin seit 2011 Liquidität
r Verfügung. Aufgrund erneuten Liquiditäts- und Finanzierungsbedarfs schloss sie am 28. April 2017 mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag über 350.000.000 € nebst Auszahlungsplan. In dem Darlehensvertrag vereinbarten die Vertragsparteien die Anwendbarkeit englischen Rechts und
Gunsten der Beklagten ("to the benefit of the Lender only") die ausschließliche
ständigkeit der Gerichte in England für Streitigkeiten aus oder im
sammenhang mit dem Vertrag. 4 Am gleichen Tag unterzeichnete der CEO der Beklagten ein Schreiben an die Geschäftsführer der Schuldnerin, in dem dieser die Absicht der Beklagten bestätigte, ihr die notwendige Unterstützung
r Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen, soweit diese in absehbarer Zeit fällig würden,
kommen
lassen (im Folgenden: Comfort Letter). 5 Die Beklagte verweigerte am
kommen lassen werde. 6 Die Schuldnerin stellte am
nächst in Eigenverwaltung eröffnet, am 16. Januar 2018 die Eigenverwaltung aufgehoben und der Kläger
m Insolvenzverwalter bestellt. 7 Bis
m 18. Juli 2018 wurden Forderungen in Höhe von 7.258.314.987,01 €
r Insolvenztabelle angemeldet, von denen nach Einschätzung des Klägers Forderungen in Höhe von jedenfalls 495.718.251,40 € festzustellen sein werden. 8 Der Kläger begehrt mit seiner am 25. Juli 2018 vor dem Landgericht Berlin eingereichten Klage Zahlung von 495.718.251,40 € von der Beklagten wegen Verletzung von Pflichten aus dem Comfort Letter, den er als sog. harte Patronatserklärung (unbegrenzte Finanzierungszusage) ansieht, hilfsweise wegen Verletzung von vorvertraglichen Pflichten im
sammenhang damit. 9 Am 22. Januar 2019 erhob die Beklagte vor dem High Court of Justice in London (im Folgenden: High Court) Klage u. a. auf Feststellung, dass dem Kläger keine Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten im
sammenhang mit dem Comfort Letter, wie sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin geltend gemacht würden,
stünden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, bis das Landgericht Berlin sich für
ständig erklärt habe, wies der High Court am 18. November 2019
rück und ließ ein Rechtsmittel hinsichtlich der Frage
, ob die asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung in dem Darlehensvertrag unter Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2012/1215 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) fällt. Der Court of Appeal bestätigte am 18. Dezember 2020 die Entscheidung des High Court und wies den Antrag auf
lassung eines Rechtsmittels
rück. Gegen die Nichtzulassung hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt, über das der Supreme Court of the United Kingdom bislang nicht entschieden hat. 10 Das Landgericht Berlin hat das Verfahren auf Antrag der Beklagten nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO bis
r abschließenden Entscheidung des High Court über seine
ständigkeit ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht auf seine Kosten
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Beschwerdegericht
gelassenen Rechtsbeschwerde. II. 11 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
lässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung der Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht. Das Landgericht hat das Verfahren
Recht gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausgesetzt. 12 A. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2021, 308) hat
r Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 13 Art. 31 Abs. 2 EuGVVO sei nicht bereits nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) EuGVVO unanwendbar. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19; im Folgenden: EuInsVO). Sie gehe nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor oder stehe in engem
sammenhang damit, Art. 6 Abs. 1 EuInsVO. 14 Art. 31 Abs. 2 EuGVVO sei auch nicht deswegen unanwendbar, weil die Beklagte kein Gericht eines Mitgliedstaates angerufen habe. Der High Court sei gegenwärtig und auf absehbare Zeit als Gericht eines Mitgliedstaates
behandeln. Das ergebe sich für die Zeit bis
m 31. Dezember 2020 aus Art. 126, 127 Abs. 1 und Abs. 6 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7; im Folgenden: Austrittsabkommen) und für die Zeit danach aus Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) des Austrittsabkommens. 15 Die Aussetzung nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO habe auch nicht deshalb
unterbleiben, weil das Landgericht Berlin international unzuständig und deshalb die Klageabweisung als unzulässig vorrangig sei. Ungeachtet der Frage, ob der Gedanke effizienter Verfahrensführung eine solche Prüfung überhaupt gestatte, sei das Landgericht Berlin, blieben Gerichtsstandsvereinbarungen außer Betracht, international
ständig nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 23 ZPO. 16 Auch in der Sache sei die Aussetzung nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO geboten. Die Gerichte des Vereinigten Königreichs seien für diesen Rechtsstreit gemäß einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO ausschließlich
ständig. Dabei könne offenbleiben, ob das derogierte Erstgericht die nach dieser Vorschrift begründete
ständigkeit vollumfänglich
prüfen habe. Eine solche Prüfung unterstellt, hätten die Beklagte und die Schuldnerin in dem Darlehensvertrag eine den Erfordernissen des Art. 25 EuGVVO genügende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die sich auch auf Rechtsstreitigkeiten im
sammenhang mit dem Schreiben vom 28. April 2017 erstrecke, weil Vertrag wie Comfort Letter im Rahmen eines "Unterstützungspakets" verknüpft worden seien. 17 Unerheblich sei, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nur
Gunsten der Beklagten wirke und die Gerichte Englands in ihrer Gesamtheit benannt seien. Der Anwendungsbereich der Art. 31 Abs. 2, Art. 25 EuGVVO erfasse sowohl einseitig bindende Gerichtsstandvereinbarungen als auch solche ohne Prorogation der örtlichen
ständigkeit. 18 B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 19 1. Das Beschwerdegericht hat
Recht angenommen, dass das Verfahren in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, weil es eine Zivil- oder Handelssache ist. Die Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst.
r Verordnung (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO aF). Der Begriff"Zivil- und Handelssachen" und damit der Anwendungsbereich der EuGVVO ist, wie u.a. aus dem Erwägungsgrund
fassen. Der Anwendungsbereich der EuInsVO darf demgegenüber nach ihrem Erwägungsgrund
ständig, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem
sammenhang damit stehen (vgl. dazu die st. Rspr. des EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017- C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 26 - Valach mwN). 23 Eine Klage geht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, wenn der der Klage
Grunde liegende Anspruch oder die ihr
Grunde liegende Verpflichtung nicht den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts, sondern den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren entspringt. Der Gesichtspunkt
r Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage
zurechnen ist, ist nicht der prozessuale Kontext, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage (EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18,ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 31 - CeDeGroup mwN). 24 b) Nach dem im Rahmen der
ständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers geht die Klage nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor. Der der Klage
Grunde liegende Anspruch entspringt den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts und nicht abweichenden Regeln für das Insolvenzverfahren. 25 aa) Die Rechtsgrundlage, auf die der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, ist der Comfort Letter vom 28. April 2017, mit dem die Beklagte sich der Schuldnerin gegenüber rechtlich bindend verpflichtet haben soll, diese in die Lage
versetzen, ihre finanziellen Verpflichtungen
erfüllen. Klagen wegen der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag, der vom Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wurde, gehen nach Erwägungsgrund 35 der EuInsVO nicht aus dem Insolvenzverfahren hervor. Um eine solches, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts unterliegendes Rechtsgeschäft handelt es sich nach dem Klägervorbringen (vgl.
r Patronatserklärung OGH, ZIP 2017, 829; Mankowski, EWiR 2017, 247). 26 Die Zielrichtung, mittels des Comfort Letter die Insolvenz der Schuldnerin
vermeiden, schafft eine bloß wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist aber
entnehmen, dass eine bloß wirtschaftliche Verknüpfung für die Anwendung der EuInsVO nicht genügt, sondern eine rechtliche Verknüpfung erforderlich ist. In Verfahren, die der Gerichtshof dem Anwendungsbereich der EuInsVO
geordnet hat, waren für die Entscheidung über die Klage durchweg nationale Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts oder des materiellen Insolvenzrechts maßgeblich (Schadensersatzklage gegen Geschäftsleiter nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom
ordnung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenz: Urteil vom
r Insolvenztabelle: Urteil vom
einer wesentlichen Änderung der Art einer Klage führt, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom
Grunde liegende Vorschrift war materiell dem Insolvenzrecht
zuordnen. Der Generalanwalt hat dazu in den von der Rechtsbeschwerde zitierten Schlussanträgen ausgeführt, dass dem Insolvenzrecht auch solche Ansprüche
zuordnen seien, die auch im allgemeinen Zivilrecht bestünden, die aber im Konkursrecht eine so entscheidende Veränderung erführen, dass sie nach ihrer Zwecksetzung als dem Konkursrecht gehörend anzusehen seien (Schlussanträge Generalanwalt Reischl vom 7. Februar 1979 - C-133/78 - Gourdain,ECLI:EU:1979:33, S. 756). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die der Klage
Grunde liegenden Ansprüche aus dem Comfort Letter durch das Insolvenzrecht eine vergleichbare Veränderung erfahren haben, und solches ist auch nicht ersichtlich. 30
, weil sich - abgesehen davon, dass die in § 110 der österreichischen Insolvenzordnung vorgesehene Prüfklage im Insolvenzrecht
verorten sei - aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, dass die Klage im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von den daran beteiligten Gläubigern bei Streitigkeiten über die Rangordnung von ihrerseits erhobenen Forderungen erhoben werden könne (EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 - Riel). Eine vergleichbare Verflechtung mit insolvenzrechtlichen Vorschriften weist die hier gegenständliche Leistungsklage nicht auf. 32
HG aF kann die Rechtsbeschwerde ebenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen. 33 Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Klage, die der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden, in den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt (EuGH, Urteil vom
Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, es handele sich bei der Klage um eine im Interesse aller Gläubiger liegende Prärogative des Insolvenzverwalters im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache ÖFAB (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-147/12, ECLI:EU:C:2013:490 = ZIP 2013, 1932 - ÖFAB), weil der Kläger mit ihr letztlich auf eine Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO abziele. 35 Der Hinweis auf § 212 InsO verfängt schon deshalb nicht, weil jede erfolgreiche Leistungsklage
m Wegfall des Eröffnungsgrunds führt, wenn der Masse dadurch ausreichende Liquidität
geführt wird. Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Bezugsentscheidung gerade entschieden, dass eine auf ein "Versprechen", an die Gläubiger einer Gesellschaft
zahlen oder der Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel
r Verfügung
stellen, gestützte Klage keine im Interesse aller Gläubiger auszuübende ausschließliche Prärogative des Verwalters sei, sondern es sich um Rechte handele, die die Gesellschaft im eigenen Interesse wahrnehmen könne (Urteil vom 18. Juli 2013 - C-147/12, ECLI:EU:C:2013:490 = ZIP 2013, 1932 Rn. 25 - ÖFAB). 36
berücksichtigen sein mögen. Für die
ordnung der Klage
m Insolvenzrecht kommt es, wie bereits ausgeführt, allein auf deren Rechtsgrundlage an. 37 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob eine unbegrenzte Finanzierungszusage, als die der Kläger den Comfort Letter verstanden wissen will, in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO fällt, dem Europäischen Gerichtshof nicht
r Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. 38 Eine Vorlage ist entbehrlich, weil die sich stellende Frage nach der Auslegung des Unionsrechts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen Raum für vernünftigen Zweifel lässt (acte éclairé: st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom
r Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO entwickelten Kriterien besteht nach dem Vorgesagten kein Zweifel, dass der der Klage
Grunde liegende Anspruch nicht unmittelbar dem Insolvenzrecht, sondern dem allgemeinen Zivil- und Handelsrecht entspringt. Bereits der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich beurteilte eine interne Patronatserklärung in diesem Sinne, ohne Raum für vernünftigen Zweifel auszumachen (OGH, ZIP 2017, 829). 40 2. Das Beschwerdegericht ist weiter
Recht davon ausgegangen, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union der Anwendung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) des Austrittsabkommens nicht entgegensteht. 41 a) Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das
m Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - II ZB 25/17, ZIP 2019, 1277 Rn. 17 mwN). 42
m Vereinigten Königreich aufweisen, für vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit
sammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß Art. 29, 30 und 31 EuGVVO die
ständigkeitsbestimmungen der EuGVVO indes weiter. 43 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verfahren weist einen Bezug
m Vereinigten Königreich auf, weil im Streit steht, ob die Gerichte des Vereinigten Königreichs aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO für die Entscheidung
ständig sind. Das Verfahren und das Verfahren vor dem High Court wurden auch vor Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet. 44 c) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Verweisung gelte nur für
ständigkeitsbestimmungen im engeren Sinne, nicht aber für die in Abschnitt 9 enthaltenen Vorschriften der Art. 29 ff. EuGVVO, ist weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 67 Austrittsabkommen und den
ständigkeitsvorschriften der EuGVVO in Einklang
bringen. 45 Der Wortlaut der Regelung spricht für eine Verweisung auf das gesamte Kapitel II der EuGVVO, das die amtliche Überschrift "
ständigkeit" trägt. Die Vorschriften der Art. 29 bis 34 EuGVVO regeln die Kompetenz der mitgliedstaatlichen Gerichte
r Entscheidung über die
ständigkeit für die Entscheidung in einem Rechtsstreit und sind damit ebenfalls
ständigkeitsbestimmungen. 46 Art. 67 Austrittsabkommen dient der geordneten Abwicklung anhängiger Gerichtsverfahren. Es würde diesem Regelungsziel widersprechen, die Fortgeltung der
ständigkeitsvorschriften anzuordnen, nicht aber der Bestimmungen
r Koordinierung von schon anhängigen Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten eines Mitgliedsstaats und des Vereinigten Königreichs. 47 Die im Austrittsabkommen positivierten Übergangsregelungen lassen sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht mit der allgemeinen Überlegung überspielen, dass der den Aussetzungspflichten der EuGVVO
Grunde liegende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der von der Gleichwertigkeit und Austauschbarkeit der Gerichtverfahren in den Mitgliedstaaten ausgeht (
GVÜ EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 Rn. 48 = RIW 2004, 289 Rn. 48 - Gasser), nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Kreis der Mitgliedsstaaten nicht mehr gelte. Der Fortgeltung der
ständigkeitsregelungen steht ebenso wenig entgegen, dass der Europäische Gerichtshof nach Ablauf des Übergangszeitraums für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs nicht mehr
ständig ist (vgl. Art. 86 Abs. 2 Austrittsabkommen).
Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission vom
m Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts der Europäischen Kommission - Generaldirektion Justiz und Verbraucher vom
r Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) Austrittsabkommen und Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Senat überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (acte clair, s.o.). 49 3. Das Beschwerdegericht konnte offenlassen, ob und in welchem Umfang das Landgericht als
erst angerufenes Gericht nach Art. 31 Abs. 2EuGVVO berechtigt und verpflichtet ist
prüfen, ob das später angerufene Gericht aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO ausschließlich
ständig ist. Denn das Ergebnis seiner hypothetischen Prüfung, wonach der High Court ausschließlich
ständig ist, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 50
ständigkeit muss im Hinblick auf die Entscheidung über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige "aus einem bestimmten Rechtsverhältnis" entspringende Rechtsstreitigkeit erfolgen (Bestimmtheitsgrundsatz). Durch dieses Erfordernis soll die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde. Es soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die
ständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (
GVÜ EuGH, Urteil vom
m EuGVÜ gilt für die EuGVVO, da diese in den Beziehungen der Mitgliedstaaten anstelle des Übereinkommens getreten ist (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-222/15,ECLI:EU:C:2016:525 = ZIP 2016, 1700 Rn. 30 - Höszig). 52 Maßgebend ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht das Vertragswerk, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, sondern das Rechtsverhältnis, anlässlich dessen die
ständigkeit vereinbart wurde. Welche Rechtsstreitigkeiten in den Anwendungsbereich einer Gerichtsstandsklausel fallen, ist durch Auslegung
ermitteln, die Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997- C-269/95, Slg. 1997, I-3767 Rn. 31 = RIW 1997, 775, 778 - Benincasa; Urteil vom 16. März 1999 - C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Rn. 31 = ZIP 1999, 1184 Rn. 31 - Castelletti; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335, ZIP 2015, 2043 Rn. 67 - CDC Hydrogen Peroxide; Urteil vom 2. Juli 2016- C-222/15, ECLI:EU:C:2016:525, ZIP 2016, 1700 Rn. 28 - Höszig; jeweils mwN). 53
beanstanden. 55
gestalten, begründet. 56
sammenhang mit der Finanzierung der Schuldnerin stehenden Ansprüche die
ständigkeit der englischen Gerichte
vereinbaren. Dabei hat es das Beschwerdegericht auch nicht bewenden lassen, sondern
r Begründung seines Auslegungsergebnisses eine Vielzahl außerhalb des Vertragstextes liegender Umstände herangezogen, namentlich dass die Dokumente am gleichen Tag unterzeichnet wurden,
sammen der Liquiditätsbeschaffung
r Insolvenzvermeidung dienten, in der vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz dementsprechend übereinstimmend als "Unterstützungspaket" bezeichnet wurden und dass der Comfort Letter einen Teil (258.000.000 €) der ursprünglich angefragten höheren Kreditlinie von 608.000.000 € ersetzen sollte. 57
m Darlehensvertrag, sondern das zentrale und unabdingbare Element gewesen, das die Jahresabschlussprüferin veranlasst habe, von einer positiven Fortführungsprognose der Schuldnerin auszugehen. In welchem Verhältnis die beiden Vereinbarungen
einanderstehen, ist nicht erheblich, da der Wille, die
ständigkeit auf beide Vereinbarungen
erstrecken, festgestellt ist. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht anhand der Vertragsgenese und dem Vertragsvolumen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Darlehensvertrag nach dem Willen der Parteien gerade keine bloße "akzessorische Begleitabrede"
dem Comfort Letter sein sollte. 59
ständigkeitsvereinbarung getroffen hätten. Das geht an der Begründung des Beschwerdegerichts vorbei, wonach der Comfort Letter im Laufe der Verhandlungen an die Stelle eines Teils der ursprünglich angefragten Kreditlinie getreten ist und deshalb mit dem Darlehensvertrag und gerade nicht
gleich allen weiteren Maßnahmen ein Finanzierungspakt gebildet hat. Die in diesem
sammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 60
Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, dass das Beschwerdegericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe. Das Beschwerdegericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den Willen der Parteien, einen Gerichtsstand auch für die Ansprüche aus dem Comfort Letter
vereinbaren, positiv festgestellt. 61
ständigkeit des später angerufenen Gerichts
Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde (aus dem deutschsprachigen Schrifttum etwa Freitag, Festschrift U. Magnus, 2014, S. 419, 431; E. Pfeiffer/M. Pfeiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtverkehr, Stand: August 2020, Art. 31 EuGVVO Rn. 14; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
wider. 64 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bezieht sich der Verordnungswortlaut ("Wird ein Gericht eines Mitgliedsstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich
ständig ist ...") durch Verwendung des Singulars nicht nur auf beidseitig bindende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, da er nichts über die Partei der Vereinbarung besagt, für die sie bindend ist und die das Gericht angerufen hat. 65 Die Vorschrift wurde in die EuGVVO eingefügt, um die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
stärken und der Möglichkeit
m Missbrauch der Prioritätsregel des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO (damals Art. 21 EuGVÜ) durch die Erhebung von sogenannten Torpedoklagen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 = Slg. 2003, I-14693 = RIW 2004, 289 - Gasser)
begegnen (Erwägungsgrund 22). 66 Dieses Ziel erreicht Art. 31 Abs. 2 EuGVVO, indem es einer Partei, die unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung verklagt wird, die Möglichkeit gibt, durch Klageerhebung vor dem vereinbarten Gericht die Aussetzung des prorogationswidrigen Verfahrens
erreichen. Einen Grund, einer unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung beklagten Partei den Schutz des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO
verwehren, nur, weil sie ihrerseits in der Wahl des Gerichtsstands frei ist, ist nicht ersichtlich. 67 Es wäre auch im Hinblick auf die nach der EuGVVO gewährte
ständigkeitsrechtliche Privatautonomie im internationalen Rechtsstreit nicht überzeugend, einseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Gerichtsstandsvereinbarungen sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers gestärkt werden, um die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtverhältnis
erhöhen und Rechtssicherheit für die Parteien
schaffen (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Dezember 2010, KOM
dem Grundsatz, dass jedes Gericht nur die eigene
ständigkeit, nicht aber die
ständigkeit eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts prüfen soll (
GVÜ EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 Rn. 44 =RIW 2004, 289 Rn. 44 - Gasser). Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht nachvollziehbar. Das später aufgrund einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung angerufene Gericht muss auch in dem Fall, dass bei ihm "ein gesetzlicher Gerichtsstand grundsätzlich gegeben (wäre)", nicht "implizit" über die
ständigkeit des
erst angerufenen Gerichts befinden. Seine Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob es [selbst] aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich
ständig ist. Bejaht es dies, setzt es das Verfahren fort. Verneint es dies, muss es das Verfahren aussetzen, bis die
ständigkeit des
erst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 29 EuGVVO). Das später angerufene Gericht darf mithin gerade nicht entscheiden, ob es aus anderen Gründen
ständig ist (vgl. Weller, ZZPInt 19 [2014], 251, 272). 69 Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auch nicht im Hinblick auf die strukturell ähnliche Regelung in dem am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. 2009, L 133, S. 1; im Folgenden: Haager Übereinkommen) auf allseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen einzuschränken. Das Gegenteil ist richtig. Zwar ist Art. 31 Abs. 2 EuGVVO der Regelung in Art. 6 des Haager Übereinkommens nachempfunden (Vorschlag der Europäischen Kommission
r Reform der EuGVVO KOM
r EuGVVO, gerade legal definiert werden als eine Vereinbarung, in der die, ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter, wie es wörtlich heißt, Ausschluss der
ständigkeit aller anderen Gerichte
dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über einen künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit
entscheiden (vgl. dazu Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 3.403; Reuter/Wegen, ZVglRWiss 116
r Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Senat mit dem High Court (Urteil vom
treffend erkannt hat, schließlich nicht entgegen, dass die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht, sondern die Gerichte Englands für
ständig erklärt. 73 aa) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, Art. 31 Abs. 2 EuGVVO setze die Vereinbarung auch der örtlichen
ständigkeit voraus, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbaren (vgl.Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
lässt. Der Begriff "haben ... vereinbart" in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das
ständige Gericht schon auf Grund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben (
GVÜ EuGH, Urteil vom 9. November 2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Rn. 15 = ZIP 2001, 213 Rn. 15 - Coreck Maritime GmbH mwN). Einigen sich die Parteien nur auf die internationale
ständigkeit, bestimmt sich das örtlich
ständige Gericht nach dem Prozessrecht des prorogierten Staats (MünchKommZPO/Gottwald,
rückzuführen, dass die Vorschrift die Anrufung eines bestimmten Gerichts voraussetzt und bedeutet nicht, dass sie nur die Vereinbarung eines bestimmten Gerichts erfasst. Soweit das vereinzelt anders beurteilt wird, wird eine analoge Anwendung des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO befürwortet (Rauscher/ Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 9; Klöpfer, Missbrauch im Europäischen Zivilverfahrensrecht, 2016, S. 360 f. Fn. 31). 76 bb) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
r Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO, wonach die Vorschrift nicht auch die Vereinbarung der örtlichen
ständigkeit voraussetzt, ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Senat überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (acte clair; s.o.). 77 C. Die Rechtsbeschwerde hat allerdings Erfolg, soweit das Beschwerdegericht dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Die Kostenfolgen der Aussetzung bestimmen sich nach nationalem Prozessrecht (vgl. BGH, Urteil vom
tragen hat (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.