BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – V ZB 125/15 – Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek belastetes, inländisches Grundstück eines ausländischen…
KORE301982016 ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20160922 V ZB 125/15 Beschluss Art 25 GG, § 867 ZPO, § 1 ZVG, §§ 1ff ZVG vorgehend LG Bonn, 17. Juli 2015, Az: 6 T 43/15vorgehend AG Bonn, 16. Januar 2015, Az: 23 K 45/14nachgehend BGH, 13. Dezember 2016, Az: V ZB 125/15, Berichtigungsbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek belastetes, inländisches Grundstück eines ausländischen Staates Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluss insoweit aufgehoben, als der Gläubigerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt worden sind, und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass die Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.500.000 Euro sowohl für die Gerichtskosten als auch für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 2.
I.
1 Die Schuldnerin, die Republik I. , ist Eigentümerin der im Eingang des Beschlusses genannten, in Bonn belegenen Grundstücke (die im Folgenden vereinfachend als „Grundstück“ bezeichnet werden). In dem dort errichteten Gebäude befand sich von 1996 bis 2002 die i. Botschaft. Die Gläubigerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, erwirkte am 31. Oktober 2000 ein Urteil des Gerechtshofs-Gravenhagge (Niederlande), durch das die Schuldnerin gesamtschuldnerisch mit der C. Bank verurteilt wurde, an die Gläubigerin 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Am 13. Juli 2011 trug das Grundbuchamt auf Antrag der Gläubigerin Sicherungshypotheken an dem Grundstück ein. Mit Beschluss vom 2. August 2011 ordnete das Landgericht an, das Urteil gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Vollstreckungsklausel wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, bis eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorliegt, dass die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden darf.
2 Mit Verbalnote vom 5. Dezember 2013 erbat die Schuldnerin die Zustimmung zur Eröffnung einer Botschaftsaußenstelle auf dem Grundstück. Dies lehnte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 19. März 2014 wegen planungs- und bauordnungsrechtlicher Bedenken ab. Mit Verbalnote vom 22. April 2014 erneuerte die Schuldnerin ihr Ersuchen unter Hinweis darauf, dass sie einen Anwalt mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt habe. Durch Vermerk des Landgerichts vom 20. August 2014 wurde die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil für zulässig erklärt.
3 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 ordnete das Amtsgericht ohne Einwilligung der Schuldnerin wegen der dinglichen und der persönlichen Ansprüche der Gläubigerin antragsgemäß die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Mit Verbalnote vom 17. Oktober 2014 erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Auswärtigen Amt, ein Attaché der Botschaft werde in dem Gebäude seine Wohnung nehmen. Mit Verbalnote vom 19. November 2014 teilte das Auswärtige Amt der Schuldnerin mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Nutzung als Wohnung sowie die vorübergehende Einrichtung einer Außenstelle der Botschaft mit untergeordneter Nutzung und geringem Besucherverkehr bestünden. Seit dem 1. Juni 2015 wird das Gebäude als vorläufige Außenstelle der Botschaft genutzt und von dem Attaché bewohnt.
4 Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens erreichen; mit der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, der Gläubigerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligten beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
II.
5 Das Beschwerdegericht sieht die Anordnung der Zwangsvollstreckung nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts als unzulässig an, weil das Grundstück bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken gedient habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckbestimmung sei die Anordnung der Zwangsversteigerung und nicht die Eintragung der Sicherungshypotheken. Dies ergebe sich schon daraus, dass letztere zunächst gemäß § 720a ZPO nur der Sicherung gedient hätten.
6 Bei Anordnung der Zwangsversteigerung sei bereits beabsichtigt gewesen, die Immobilie als Diplomatenwohnung zu nutzen. Der immunitätsrechtliche Schutz erstrecke sich nicht nur auf eine tatsächlich vorhandene, sondern auch auf eine - wie hier - erstrebte Nutzung zu hoheitlichen (diplomatischen) Zwecken. Der Zweck der Immunität, das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben zu gewährleisten, werde verfehlt, wenn dem Entsendestaat bereits die Einrichtung von Gebäuden zwecks späterer Nutzung zu diplomatischen Zwecken verwehrt oder erschwert würde. Die Schuldnerin habe glaubhaft gemacht, dass sie schon vor Anordnung der Zwangsversteigerung eine hoheitliche Nutzung ernsthaft beabsichtigt habe, da sie sich schon seit dem 25. November 2013 in regelmäßigem Austausch mit dem Auswärtigen Amt über die Modalitäten der angestrebten hoheitlichen Nutzung befunden habe. Zudem habe sie bereits Ende des Jahres 2013 diverse Arbeiten auf dem Grundstück durchführen lassen.
III.
7 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint das Beschwerdegericht die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit.
8 1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 16 mwN). Genießt die Schuldnerin Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und gegen sie gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig.
9 2. Die Vollstreckungsimmunität steht der Anordnung der Zwangsversteigerung entgegen; daher kann dahinstehen, ob der Vortrag der Schuldnerin zutrifft, wonach es bislang ohnehin an der Verwertungsberechtigung fehlt.
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März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; siehe auch International Court of Justice (IGH) vom 3. Februar 2012 [Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 118]: „pratique bien établie“). Insbesondere darf nicht auf Gegenstände zugegriffen werden, die der diplomatischen Vertretung des fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen (ne impediatur legatio). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaats ab (vgl.
BVerfGE 46, 342, 395; 117, 141, 156; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; OGH, JBl. 1986, 733, 734).
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August 2011 und damit nach der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken am 13. Juli 2011 geschehen. Richtig ist auch, dass die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung im Inland bildet (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb 73/84, NJW 1986, 1440; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Aber ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Zwangssicherungshypotheken trotz des vorhandenen ausländischen Titels nichtig sind (so wohl Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 129 Fn. 551; vgl. auch MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 724 Rn. 8), oder ob ein solcher Mangel vielmehr geheilt wird, wenn die Vollstreckbarerklärung - wie hier durch den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2.
August 2011 - später erfolgt, ist bislang ungeklärt.
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15 (a) Nach der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts ist der „Beginn der Vollstreckungsmaßnahme“ maßgeblich (BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219), also nicht das Vollstreckungsverfahren insgesamt. Die Zwangsversteigerung ist gegenüber der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine eigenständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO, vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396 f.; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12, WM 2013, 1714 Rn. 7). Schon deshalb müssen im Zeitpunkt ihrer Anordnung die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, zu denen unter anderem die deutsche Gerichtsbarkeit gehört.
16 (b) Dem steht nicht entgegen, dass die „Zwangsvollstreckung“ nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch Sicherungsmaßnahmen umfasst (vgl. BVerfGE 46, 342, 388; 64, 1, 40). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Sicherungsmaßnahmen in Bankguthaben, die im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, als zulässig angesehen (BVerfGE 64, 1, 44). Dies erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass der fremde Staat bei der späteren Verwertung des wirksam gesicherten Vermögensgegenstands keine Vollstreckungsimmunität genießt, wenn er diesen zwischenzeitlich für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmt hat. Im Gegenteil werden Sicherungsmaßnahmen, die sich auf hoheitlich genutztes Eigentum fremder Staaten beziehen, grundsätzlich in den völkerrechtlichen Schutz einbezogen, um diesen umfassend zu gewährleisten.
Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Vollstreckungsimmunität des Schuldners bei der Vornahme jeder selbstständigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme - also auch bei der späteren Verwertung - eigenständig geprüft wird. Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsimmunität durch bestimmte Arten von Sicherungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden sollte (so für die Arresthypothek OLG Köln, FGPrax 2004, 100 ff; nachgehend BVerfG, WM 2006, 2084 ff.). Dann müsste bei der Verwertung nämlich erst Recht geprüft werden, ob die Vollstreckungsimmunität dieser entgegensteht (so ausdrücklich OLG Köln, FGPrax 2004, 100, 101 f. für die Anordnung der Zwangsversteigerung).
17 (c) Dies entspricht zudem der Funktion einer Zwangssicherungshypothek als einer rangwahrenden Sicherungsmaßnahme. Ihre Sicherungsfunktion bleibt auch bei einer späteren hoheitlichen Nutzung des gesicherten Grundstücks bestehen. Zwar kann aus der Zwangssicherungshypothek aufgrund der Vollstreckungsimmunität nicht mehr vollstreckt werden; aber weitere Belastungen des Grundstücks können nur nachrangig erfolgen und werden infolgedessen erschwert. Auch wenn dies den Schuldner nicht zu einer freiwilligen Ablösung veranlasst, kann der Gläubiger jedenfalls nach einer späteren Aufgabe der hoheitlichen Nutzung aus seiner gesicherten Rangposition vollstrecken.
18 (d) Nichts anderes folgt aus der in der völkerrechtlichen Literatur und älteren Entscheidungen vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung aus dinglichen Rechten an inländischen Grundstücken, die hoheitlichen Zwecken dienen, eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von dem Grundsatz der allgemeinen Staatenimmunität bestehen soll (Königlich Preußischer Gerichtshof vom 25. Juli 1910, Jb ÖffR V (1910), 252, 264; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 627; Schaumann, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht, S. 33 f., 147 f.; Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach deutschem Zivilprozeßrecht, S. 264 f.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 184 f.; offen gelassen von BGE 112 Ia, 148, 151; vgl. auch BVerfGE 46, 342, 365). Es fehlt schon an der Vollstreckung aus dinglichen Rechten. Zwar kann die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO regelmäßig ohne gesonderten Duldungstitel eingeleitet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine Vollstreckungsmaßnahme ist, die der Durchsetzung eines Zahlungstitels dient; sie beruht nicht auf einem dinglichen Recht an dem Grundstück.
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22 (a) Die Schuldnerin hat in den an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnoten vom 5. Dezember 2013 und vom 22. April 2014 erklärt, das Grundstück als Außenstelle ihrer Botschaft nutzen zu wollen, um Kontakte mit den in Bonn ansässigen internationalen Organisationen zu unterhalten. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Nutzung des Grundstücks durch die Botschaft der Schuldnerin hoheitlichen Charakter aufweist. Unerheblich ist insoweit, dass sich die Zustimmung des Auswärtigen Amtes auf eine vorläufige Nutzung als Außenstelle der Botschaft beschränkt, da auch eine solche Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung der einer diplomatischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerlässlich ist und mithin den völkerrechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220).
23 (b) Durch die Vorlage der Verbalnoten hat die Schuldnerin ihr Vorbringen auch hinreichend glaubhaft gemacht. Es reicht nämlich aus, dass ein zuständiges Organ des ausländischen Staates versichert, eine hoheitliche Zweckbestimmung sei erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diplomatisch und konsularisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn dieser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darlegen müsste (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 41). Hinzu kommt, dass das Grundstück seit dem 1. Juni 2015 auch tatsächlich derart genutzt wird.
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September 2015 - IX ZB 91/13, juris). Unabhängig davon verweist das Beschwerdegericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland ist, einem funktionswidrigen Gebrauch der Immunität diplomatischer Vertretungen mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen; dem privaten Einzelnen, der in privatwirtschaftliche Beziehungen zu einem fremden Staat treten will, bleibt es unbenommen, etwa durch Vereinbarungen über die Art und Weise der Abwicklung der Leistungen, über das Verfahren im Streitfall - insbesondere einen Verzicht auf Immunität - oder über Sicherheiten seine Interessen soweit als möglich zu wahren (näher BVerfGE 46, 342, 401 f.).
IV.
30 Die Anschlussrechtsbeschwerde hat Erfolg.
31 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht § 99 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels nicht entgegen (Senat, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 99 Rn. 5). Eine von der Gläubigerin vorrangig angeregte Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses scheidet aus, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, warum das Amtsgericht von einer Kostenentscheidung abgesehen hat. Daher ist nicht auszuschließen, dass es bewusst keine Kostenentscheidung getroffen hat, weil es sie für entbehrlich hielt.
32 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist begründet. Der Gläubigerin sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bereits das Amtsgericht hätte über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO entscheiden müssen, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung in der Regel - und so auch hier - wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 6 ff.). Das Beschwerdegericht hätte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigieren und der unterlegenen Gläubigerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegen müssen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211). Eine Bindung an das Verschlechterungsverbot besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261).
V.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 GKG; die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten folgt aus § 26 Nr. 1 HS 4, § 26 Nr. 2 RVG.
Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301982016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public