BGH, Beschluss vom 21.06.2022 – VI ZR 1067/20 – Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unterlassener Auseinandersetzung mit Parteivortrag Zum Vorliegen einer Gehörsverletzung…
KORE301982022 ECLI:DE:BGH:2022:210622BVIZR1067.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20220621 VI ZR 1067/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO vorgehend OLG Hamm, 7. Juli 2020, Az: I-26 U 113/19vorgehend LG Bochum, 26. Juni 2019, Az: I-6 O 200/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unterlassener Auseinandersetzung mit Parteivortrag Zum Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines während ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten angeblich angefertigten Schmerzprotokolls.
2 Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 2. bis zum 4. Mai 2017 im Krankenhaus der Beklagten in stationärer Behandlung, wobei am 2. Mai 2017 unter spinaler Anästhesie eine arthroskopische Operation des linken Kniegelenks durchgeführt wurde. Postoperativ entwickelte sich bei der Klägerin möglicherweise ein postpunktionelles Syndrom, das zu einer inkompletten Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung führte. Die Klägerin forderte bei der Beklagten Ablichtungen ihrer Krankenunterlagen an. Unter den ihr daraufhin übersandten Unterlagen befand sich ein Schmerzprotokoll eines anderen Patienten. Im Wesentlichen mit der Behauptung, auch bei ihr sei während des vorgenannten Krankenhausaufenthalts ein Schmerzprotokoll angefertigt worden, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe dieses Protokolls Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung, Feststellung, dass sich die Beklagte hinsichtlich der genannten Kosten in Annahmeverzug befindet, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, Setzung einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft für die Herausgabe der Unterlagen und Zahlung von 39.780 € nebst Zinsen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs, hilfsweise auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz allen materiellen Schadens, der ihr dadurch entsteht, dass das Schmerzprotokoll nicht herausgegeben wird, in Anspruch.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses angesichts der bereits erhobenen Schadensersatzklage im Hauptsacheverfahren überhaupt noch zulässig sei, was der (Berufungs-) Senat sehr in Zweifel ziehe; denn die Berufung sei in jedem Fall unbegründet. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht nach §§ 630a, 630g BGB die Herausgabe des Schmerzprotokolls verlangen, weil sie nicht beweisen könne, dass ein solches im Hinblick auf die Spinalkanalanästhesie überhaupt angefertigt worden sei, die bei ihr die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgerufen haben solle.
6 So habe der Zeuge Dr. B. bekundet, dass er es für ausgeschlossen halte, dass bei dem von ihm mit der Beklagten am 23. Mai 2017 geführten Gespräch ein solches Protokoll vorgelegen habe, weil für seinen Fachbereich derartige Protokolle nicht angefertigt würden, weder zur damaligen Zeit noch heute. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass es für ihn auch nicht nachvollziehbar wäre, wenn die Anfertigung derartiger Protokolle im Bereich der Anästhesie dem Patienten überlassen bliebe. Dies würde vielmehr vom Arzt dokumentiert. Derartige Protokolle könne es bei den Orthopäden geben oder auch bei einer interventionellen Schmerztherapie, wie sie bei der Klägerin zuvor im März erfolgt sei. Darüber habe er jedoch keine weiteren Erkenntnisse.
Dem von der Klägerin erstellten Gedächtnisprotokoll könne der (Berufungs-) Senat nichts Anderes entnehmen, weil diese Protokolle zeitlich wesentlich später erfolgt seien, so dass nicht auszuschließen sei, dass sich die Klägerin falsch erinnert habe beziehungsweise den Vorgang fälschlicherweise mit einer anderen Behandlung in Verbindung gebracht habe. Soweit sich die Klägerin auf weitere Krankenschwestern berufen habe, wäre es einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen, wenn der (Berufungs-) Senat versucht hätte, diese zu laden; denn die im Dienst tätige Krankenschwester habe unstreitig nicht der von der Klägerin abgegebenen Personenbeschreibung entsprochen und diejenige Krankenschwester, die der Beschreibung vielleicht entsprochen hätte, habe keinen Dienst gehabt.
Schließlich komme auch eine Parteivernehmung der Klägerin nicht in Betracht. In Bezug auf eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO fehle es an der erforderlichen Zustimmung durch die Gegenseite; im Übrigen wäre es der Klägerin auch möglich gewesen, die Krankenschwester als Zeugin zu benennen. Eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO komme nicht in Betracht, da es am hierzu erforderlichen Anbeweis fehle.
7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass diese Erwägungen auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen.
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13 Ob das Berufungsgericht die Klage letztlich auch in diesem Fall abgewiesen hätte, weil es davon ausgegangen wäre, dass das Protokoll auch im Falle seiner Erstellung nicht mehr vorliege, kann ohne die dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. Jedenfalls erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein einmal erstelltes Protokoll noch im Besitz der Beklagten, etwa - wofür das fremde Schmerzprotokoll in der Akte der Klägerin sprechen könnte - in der Akte eines anderen Patienten, befindet.
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15 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf Folgendes hin:
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