BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs: Vorliegen einer Besitzdienerschaft eines…
KORE301992020 ECLI:DE:BGH:2020:180920UVZR8.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200918 V ZR 8/19 Urteil § 854 BGB, § 855 BGB, § 935 BGB, § 985 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2018, Az: 15 U 84/18, Urteilvorgehend LG Marburg, 25. April 2018, Az: 1 O 158/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs: Vorliegen einer Besitzdienerschaft eines Kaufinteressenten; freiwilliger Besitzverlust des Verkäufers; Abhandenkommen bei Nicht-Rückgabe des Fahrzeugs 1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage bezüglich des Antrages auf Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigungen Teil I und II abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. April 2018 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen 1 Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien Ende August 2017 ein Mann, der sich für ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug, dessen Wert 52.900 € betrug, interessierte und mit diesem eine Probefahrt unternehmen wollte. Er legte einen italienischen Personalausweis, eine Meldebestätigung einer deutschen Stadt und einen italienischen Führerschein vor. Die Unterlagen, die sich später als hochwertige Fälschungen herausstellten, wurden durch einen Mitarbeiter der Klägerin kopiert. In einem als „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ bezeichneten Formular wurden die Durchführung einer Probefahrt in dem Zeitraum von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr, eine Haftungsreduzierung auf 1.000 € sowie eine vorgebliche Mobilfunknummer des Interessenten eingefügt. Ihm wurde für eine unbegleitete Probefahrt ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das diesbezügliche Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Die Person kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück.
2 Im September 2017 wurde die Beklagte in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privaten angebotene Fahrzeug aufmerksam. Bei dem telefonisch vereinbarten Treffen am Hauptbahnhof in H. legte der Verkäufer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vor, die auf seine angeblichen Personalien ausgestellt waren und die die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges auswiesen. Die Bescheinigungen waren auf Originalvordrucken, die aus einer Zulassungsstelle gestohlen worden waren, angefertigt. Die Beklagte, die die Fälschungen nicht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Auf seinen Wunsch hin vermerkten sie in dem Vertragsformular anstelle des tatsächlich bar geleisteten Betrages von 46.500 € einen Kaufpreis von nur 43.500 €, weil der Verkäufer angab, dass dies „besser für seine Arbeit“ sei. Der Beklagten wurden nach Zahlung das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer - nicht dem Fahrzeug zuzuordnender - Schlüssel übergeben. Die zuständige Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.
3 Die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs hat das Landgericht abgewiesen und der Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung ihres Eigentums sowie Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels verlangt, stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die Widerklage hat es bezüglich des Feststellungsantrages als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
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4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben und kann deshalb dessen Herausgabe von der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe das Eigentum nicht kraft guten Glaubens erworben. Zwar sei die Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages in gutem Glauben an das Eigentum des Verkäufers gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb scheitere aber daran, dass der Klägerin das Fahrzeug im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen sei. Weil eine einstündige unbegleitete Probefahrt keine bloße Lockerung des unmittelbaren Besitzes der Klägerin sei, komme es entscheidend darauf an, ob der als Kaufinteressent auftretende Unbekannte als Besitzdiener der Klägerin anzusehen sei, dessen Besitzkehr zu einem unfreiwilligen Besitzverlust der Klägerin geführt habe.
Dies sei zu bejahen. Für die Annahme einer Besitzdienerschaft nach § 855 BGB im Anwendungsbereich des § 935 BGB sei zu fordern, dass der Besitzherr sein Verlustrisiko und das Vertrauen in den Besitzerwerber durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten abgesichert habe. Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis im engeren Sinne sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 935 BGB nicht erforderlich. Hier habe die Klägerin durch die Prüfung und Ablichtung der vorgelegten Dokumente (Ausweis, Führerschein, Meldebestätigung), die Vereinbarung der ständigen telefonischen Erreichbarkeit, die Zurückhaltung der Original-Zulassungspapiere und das Anbringen von roten Kennzeichen dokumentiert, dass die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrzeug jederzeit und ausschließlich von ihrem Willen abhängig gewesen sei.
Sie habe über die angegebene Mobilfunknummer jederzeit den Abbruch der Probefahrt anordnen können. Das verwendete Formular („Fahrzeug-Benutzungsvertrag“), in dem die Kennzeichnung als Probefahrt anstelle eines Mietvertrages vorgenommen worden sei, habe erkennbar nur der Dokumentation der Personalien des Kaufinteressenten und der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung gedient. Gegen einen Rechtsbindungswillen und die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses sprächen auch die sehr kurze Nutzungsdauer und der allgemeine Umstand, dass die Benutzungsberechtigung im Rahmen einer Probefahrt ganz überwiegend als Teil der Vertragsanbahnung eines Kaufs angesehen werde.
5 Die Widerklage sei hinsichtlich der beantragten Feststellung des Eigentums bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Leistungsantrag der Klägerin weiter reiche. Im Übrigen sei die Widerklage mangels Eigentumserwerbs der Beklagten an dem Fahrzeug unbegründet.
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6 Dies hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
I. Klage 7 Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch nach § 985 BGB auf Herausgabe des Fahrzeugs zu, weil die Beklagte das Eigentum an diesem gutgläubig erworben hat.
8 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht das Eigentum der Klägerin nicht deshalb fort, weil ihr das Fahrzeug abhandengekommen und daher ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte ausgeschlossen ist.
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12 Für die Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug kommt es in der Regel darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeugschlüssel ausübt. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt allerdings nur dann einen Besitzübergang, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818 Rn. 18; Urteil vom 13. Dezember 2013 - V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 15). Hieran fehlt es etwa, wenn der Schlüssel zwecks bloßer Besichtigung des Fahrzeugs übergeben wird.
13 Wird der Schlüssel für eine kurze Probefahrt ausgehändigt, kann dies gegen eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes und für eine bloße Besitzlockerung sprechen, weil nur die auf eine gewisse Dauer angelegte Sachherrschaft als Besitz angesehen wird (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818 Rn. 20; generell für eine Besitzlockerung bei einer Probefahrt: MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl., § 935 Rn. 11; Staudinger/Gutzeit, BGB [2018], § 854 Rn. 44). Für eine unbegleitete und auch nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherte Probefahrt von einer Stunde kann das indessen nicht gelten. Denn in diesem Fall bleibt der Verkäufer weder in einer engen räumlichen Beziehung zu dem Fahrzeug noch ist die Sachherrschaft des Probefahrers so flüchtig, dass ihm die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache nach der Verkehrsanschauung abzusprechen wäre.
Vielmehr kann dieser während der Probefahrt beliebig auf das Fahrzeug einwirken; während dem Verkäufer schon wegen der Distanz, die in einer Stunde zurückgelegt werden kann, jede Kontrolle über das Fahrzeug fehlt. Die Überlassung des Fahrzeugs kann daher nicht mit einer nur kurzfristigen Aushändigung eines Gegenstands zur Ansicht innerhalb der Sphäre des bisherigen Besitzers oder ähnlichen lediglich flüchtigen Sachbeziehungen, die den unmittelbaren Besitz nicht aufheben (vgl. dazu MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 854 Rn. 30 f.; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 854 Rn. 8), gleichgesetzt werden.
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Zwar ist richtig, dass Fahrzeuge mit roten Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden. Auch können solche Kennzeichen nach § 16 Abs. 2 und 3 FZV nur bestimmte Berechtigte und nur zu bestimmten Zwecken, insbesondere für Probe- und Überführungsfahrten, verwenden. Gleichwohl kann allein aus deren Verwendung nicht darauf geschlossen werden, dass der jeweilige Fahrzeugführer nicht die unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug innehat, sondern entweder nur eine Besitzlockerung oder eine Besitzdienerschaft vorliegt. Gerade bei einer Überführungsfahrt wird häufig eine größere Entfernung überbrückt, wobei durchaus naheliegt, dass mit der Überführung auch externe Personen beauftragt werden, denen der unmittelbare Besitz eingeräumt worden ist.
Auch entziehen die erstellten Kopien der Ausweisdokumente des vermeintlichen Kaufinteressenten und die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer entgegen der Revisionserwiderung der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht ihre Grundlage. Eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug während der Probefahrt ergibt sich aus diesen Umständen nicht.
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Senat, Urteil vom 17. März 2017 - V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818 Rn. 13; Urteil vom 13. Dezember 2013 - V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 10 jeweils mwN; aA Wieling, Sachenrecht I, 2. Aufl., § 4 IV 1 a, S. 167, 170; vgl. auch Enders, Der Besitzdiener, ein Typusbegriff, 1991, S. 65 f.; krit. zum sozialen Abhängigkeitsverhältnis auch Hartung, Besitz und Sachherrschaft, 2001, S. 211 ff.). Dies geht nicht nur in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, sondern auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die von dem Gesetz genannten Fälle - Ausübung der unmittelbaren Gewalt über die Sache im Haushalt des Besitzherrn oder in dessen Erwerbsgeschäft - machen deutlich, dass das Weisungsrecht seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden und diesem Rechtsverhältnis das Gepräge geben muss (vgl.
Krüger, Erwerbszurechnung kraft Status, 1979, S. 128 ff.). Die sich aus dem Gesetz ergebenden Erfordernisse der Fremdnützigkeit und der Weisungsgebundenheit stehen dabei in einer inneren Abhängigkeit und stellen die Abgrenzungskriterien zu einem Besitzmittlungsverhältnis dar (vgl. BeckOGK/Götz, BGB [1.7.2020], § 855 Rn. 24). Dies kommt auch in den Protokollen zur zweiten Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, in denen ausgeführt ist, dass es immer eines besonderen rechtlichen Umstandes bedürfe, kraft dessen der Besitz des Einen auf einen Anderen bezogen werde. Dieses Rechtsverhältnis sei in § 797a BGB - dem heutigen § 855 BGB - bezeichnet (Mugdan III, S. 505). Das Rechtsverhältnis, das eine Besitzdienerschaft begründet, braucht allgemeiner Meinung nach nicht wirksam sein.
Entscheidend ist, dass die Parteien dieses als gültig ansehen (Krüger, Erwerbszurechnung kraft Status, 1979, S. 131; jurisPK-BGB/Gies, 9. Aufl., § 855 Rn. 4; BeckOK BGB/Fritzsche [1.8.2020], § 855 Rn. 16; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 855 Rn. 7; NK-BGB/Hoeren, 4. Aufl., § 855 Rn. 5). An einem solchen sozialen Abhängigkeitsverhältnis fehlt es zwischen einem Kaufinteressenten und dem Verkäufer (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818 Rn. 14 zu einer Probefahrt des Bestellers einer Fahrzeugreparatur).
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24 (a) Dabei kann offenbleiben, ob § 855 BGB, der in seinem Tatbestand mit dem „ähnlichen Verhältnis“ bereits eine Erweiterung gegenüber den anderen beiden genannten Fällen enthält, überhaupt analogiefähig ist. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, als deren unmittelbarer Besitzer anzusehen ist (NK-BGB/Hoeren, 4. Aufl., § 855 Rn. 1). Sie stellt eine besondere Zurechnungsnorm für den Fall dar, dass sich der Besitzer bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt Hilfspersonen bedient (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche [1.8.2020], § 855 Rn. 1; NK-BGB/Hoeren, 4. Aufl., § 855 Rn. 15). Als Ausnahmevorschrift erfordert sie grundsätzlich ein enges Verständnis. Die Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, da eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift allenfalls in den Fällen in Betracht kommt, in denen sich eine Person aus Gefälligkeit - mithin nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, WM 2010, 2093 Rn. 14) - den Weisungen des Besitzers unterwirft (vgl. dazu Staudinger/Gutzeit, BGB [2018], § 855 Rn. 30; so auch noch Erman/Lorenz, BGB, 15. Aufl., § 855 Rn. 13). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
25 (b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen Kaufinteressenten zum Zweck einer Probefahrt stellt kein derartiges Gefälligkeitsverhältnis dar. Zwar wird die Annahme eines rechtlich selbständigen Nutzungsvertrages über das Fahrzeug, das für die Probefahrt zur Verfügung gestellt wird, dem Willen der Beteiligten regelmäßig nicht gerecht. Ein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten wird in aller Regel nicht gewollt sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67, NJW 1968, 1472, 1473).
26 Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit überhaupt kein Schuldverhältnis begründet wird. Vielmehr wird dem Kaufinteressenten das Fahrzeug im Rahmen der Vertragsanbahnung anvertraut (vgl. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es liegt somit ein gesetzliches Schuldverhältnis vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67, aaO; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, ZIP 2008, 1526 Rn. 12), aus dem sich nach § 241 Abs. 2 BGB zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten ergeben. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis begründet kein Direktionsrecht des Verkäufers gegenüber dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben zum Umgang mit der Sache unterworfen ist, ändert hieran nichts.
Denn sie entspringen - nicht anders als bei einem Mieter, Entleiher oder Verwahrer - einem allein auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis, welches zugleich ein - von der Besitzdienerschaft abzugrenzendes - Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) begründet. Das Vertragsanbahnungsverhältnis stellt sich, wenn dem Kaufinteressenten die Sache zur Ansicht oder Probe außerhalb der Sphäre des Verkäufers anvertraut wurde, als ein dem in § 868 BGB angeführten Beispielen der Miete und Verwahrung ähnliches Verhältnis dar. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines Besitzdieners aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum Besitzherrn (so zutreffend NK-BGB/Hoeren, 4.
Aufl., § 855 Rn. 13). Anders als für ein Gefälligkeitsverhältnis typisch, ist die Probefahrt eines Kaufinteressenten auch nicht für einen der Beteiligten in erster Linie fremdnützig. Sowohl der Probefahrer als auch der Verkäufer verfolgen allein eigene Interessen; der Probefahrer will das Fahrzeug im Straßenverkehr auf dessen Fahreigenschaften und Funktionalität prüfen; der Verkäufer möchte mit dem Fahrer über kurz oder lang einen Vertrag abschließen.
27 2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte bei dem Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig war.
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II. Widerklage 31 Bezogen auf die Widerklage hat die Revision nur teilweise Erfolg.
32 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Widerklageantrag auf Herausgabe der Original-Zulassungspapiere abgewiesen. Da die Beklagte das Fahrzeug gutgläubig erworben hat, steht ihr als Fahrzeugeigentümerin ein Anspruch auf Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigungen gegenüber der Klägerin nach § 985 Abs. 1 BGB zu. In (entsprechender) Anwendung des § 952 BGB folgt das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum an dem Fahrzeug (vgl. BFH, WM 2020, 180 Rn. 34; KG, OLGZ 1994, 113, 114; BeckOGK/Schermaier, BGB [1.9.2020], § 952 Rn. 15; BeckOK BGB/Kindl [1.8.2020], § 952 Rn. 5). Ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) steht der Klägerin nach dem Verlust des Eigentums an diesen Papieren nicht mehr zu.
33 2. Den Widerklageantrag auf Herausgabe des Zweitschlüssels hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Beklagte kann dessen Herausgabe weder nach § 985 BGB noch aus sonstigem Rechtsgrund von der Klägerin verlangen. Das Eigentum an einem Fahrzeugschlüssel folgt nicht dem Eigentum an dem Fahrzeug selbst. Der Schlüssel ist nur Zubehör (§ 97 BGB) - nicht aber Bestandteil (§ 93 BGB) - des Fahrzeugs und kann daher Gegenstand von Sonderrechten sein (vgl. OLG Köln, MDR 2018, 144, 145). Mangels Übergabe des Zweitschlüssels konnte die Beklagte das Eigentum an diesem auch nicht gutgläubig nach § 929, § 932 BGB erwerben.
34 3. Soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihres Widerklageantrages auf Feststellung ihres Eigentums an dem Fahrzeug wendet, ist die Revision mangels einer hierauf bezogenen Begründung unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 a, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Betrifft die angefochtene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO genügende Begründung der Revision erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 5; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NJW 2018, 2550 Rn. 56 mwN). Angriffe gegen die erfolgte Abweisung des Feststellungsantrages als unzulässig enthält die Revisionsbegründung nicht.
III.
35 Das Berufungsurteil kann somit in dem dargelegten Umfang keinen Bestand haben und ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
IV.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Kazele Göbel Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301992020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public