Obsah (5)
§ 1042§ 1047§ 1059§ 1063§ 1037KORE302002022 ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB36.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20220421 I ZB 36/21 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 571 Abs 3 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 1059 Abs
§ 1042Rn. 60; Voit in Musielak/Voit aa
O § 1042 Rn. 15). 27 cc) Unterbleibt eine gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei deren Durchführung eine andere Entscheidung ergangen wäre. Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch MünchKomm.ZPO/
§ 1047Rn.
3 und 10). Genauso verhält es sich im Fall der offensichtlich fehlerhaften Ablehnung eines Terminverlegungsantrags (ähnlich BVerwG, NJW 1992, 2042 [juris Rn. 17 f.]). 28
- dd)Danach hätte das Oberlandesgericht das Beruhen des Schiedsspruchs auf der von ihm unterstellten Gehörsrechtsverletzung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, es sei nicht ersichtlich, mit welchen weiteren - über seine schriftsätzlichen Ausführungen hinausgehenden - Erwägungen der Antragsgegner das Schiedsgericht von seinem Standpunkt hätte überzeugen wollen. Vielmehr kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Daher hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob die vom Schiedsgericht abgelehnte Verlegung des Verhandlungstermins vom 10. Februar 2020 auf einen Termin ab Mitte März 2020 die Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit verletzt hat. Hierfür hätte es weiterer Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalls bedurft. 29 2. Die Rechtsbeschwerde rügt ebenfalls mit Erfolg, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf die vom Antragsgegner geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters nicht in die Prüfung des Aufhebungsgrunds nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO eingetreten ist, weil der Antragsgegner diesen Aufhebungsgrund nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs begründet geltend gemacht hat. 30
- a)Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens begründet geltend macht, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buchs der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden, soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren. Die Frist beginnt gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens den Schiedsspruch empfangen hat. Im vorliegend nicht einschlägigen Fall eines Antrags auf Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058 ZPO) verlängert sich die Frist nach § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. 31 Im Vollstreckbarerklärungsverfahren sind die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht (mehr) zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. 32
- b)Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist (so wohl auch MünchKomm.ZPO/
§ 1059Rn. 71 und 74 bis 76; a
A KG, SchiedsVZ 2009, 179 [Rn. 22 f.]; wohl auch OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 [juris Rn. 17]; vermittelnd BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1059 Rn. 25; offengelassen in OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 22, 33 und 63]). In formeller Hinsicht folgt aus dem Begründungserfordernis allein, dass die Aufhebungsgründe nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge hin geprüft werden, und die sie geltend machende Partei hierzu jedenfalls schlüssig vortragen muss (vgl. dazu BGH, SchiedsVZ 2021, 46 [juris Rn. 12]). 33
- aa)Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO begründet geltend gemacht werden müssen. Die Vorschrift des § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO schließt die Berücksichtigung dieser Gründe im Vollstreck-barerklärungsverfahren nur dann aus, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs "gestellt" hat. Auch die für das Aufhebungsverfahren geltende Vorschrift des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt lediglich, dass der Antrag innerhalb der Frist "eingereicht" werden muss. Insoweit besteht ein Unterschied zu den Vorschriften über das Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Entscheidungen staatlicher Gerichte. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO legen Anforderungen an die Begründung dieser Rechtsmittel fest; nach § 520 Abs. 2 ZPO und § 551 Abs. 2 ZPO hat die Begründung fristgebunden zu erfolgen. 34
- bb)Aus der Entstehungsgeschichte der §§ 1059, 1060 ZPO lässt sich ebenfalls kein Erfordernis für eine fristgebundene Geltendmachung der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO herleiten. 35 Gemäß der Entwurfsbegründung hat die in § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehene Bindung des Aufhebungsantrags an eine Frist von in der Regel drei Monaten den Sinn, nach einer angemessenen Zeit Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu haben (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). Die Vorschrift geht auf Art. 34 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 zurück (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). Art. 34 Abs. 3 des UNCITRAL-Modellgesetzes sieht ebenfalls eine Fristbindung für den Aufhebungsantrag vor ("An application for setting aside may not be made after three months have elapsed from the date on which the party making that application had received the award …") und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a des UNCITRAL-Modellgesetzes regelt ebenfalls Anforderungen an die Geltendmachung der dem § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Aufhebungsgründe ("An arbitral award may be set aside by the court … only if the party making the application furnishes proof that …"). Ein Erfordernis, dass die einzelnen Aufhebungsgründe fristgebunden geltend zu machen sind, lässt sich jedoch auch dem UNCITRAL-Modellgesetz nicht entnehmen. 36 Zu § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der im UNCITRAL-Modellgesetz keine Parallele findet, ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt, dass die Bindung der Aufhebungsklage an eine Frist nur Sinn mache, wenn nach fruchtlosem Ablauf der Frist Aufhebungsgründe [des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO] im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnten. Andernfalls könne der Schuldner in jedem Fall abwarten, bis der Gläubiger die Vollstreckbarerklärung beantrage. Das mit der Frist über die Aufhebungsklage verfolgte Ziel, schnell und endgültig Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu schaffen, würde damit weitgehend verfehlt (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 61). Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Geltendmachung der einzelnen Aufhebungsgründe nach den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO unterworfen sein soll. 37
- cc)Die nach der Entwurfsbegründung bezweckte Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs erfordert nicht, dass Aufhebungsgründe innerhalb der für die Erhebung des Aufhebungsantrags maßgeblichen Frist vorgebracht werden. Klarheit entsteht auch dann, wenn lediglich der Aufhebungsantrag fristgebunden gestellt werden muss. Bereits durch die Einreichung eines Aufhebungsantrags wird dem Gläubiger des Schiedsspruchs vor Augen geführt, dass der Schuldner sich gegen diesen zu Wehr setzen will. Einer Verzögerung kann das Oberlandesgericht dadurch vorbeugen, dass es mit der Terminierung der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO im Aufhebungsverfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eine Frist setzt, innerhalb derer für die Aufhebung des Schiedsspruchs relevantes Vorbringen dem Gericht mitzuteilen ist. Nach Ablauf der Frist unterliegt die Geltendmachung weiterer Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den entsprechend anwendbaren Präklusionsvorschriften der § 296 Abs. 1, § 571 Abs. 3 ZPO (vgl. auch Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1063 Rn. 13; aA MünchKommZPO/
§ 1063Rn. 19; Voit in Musielak/Voit aa
O § 1063 Rn. 6). 38
- c)Der Rechtsfehler des Oberlandesgerichts ist entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob der Antragsgegner den Schiedsrichter mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen konnte. Dies erscheint nach den Umständen des Streitfalls nicht als ausgeschlossen. 39
- aa)Nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 1036 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Schiedsrichters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist; bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität soll vermieden werden. Aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers kann zwar nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden. Jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Schiedsrichter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. April 2008 - 34 SchH 5/07, juris Rn. 39; OLG München, BeckRS 2011, 7079 unter b; zu § 42 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 31 f.]; Beschluss vom 22. Juni 2021 - AnwZ (B) 3/20, MDR 2021, 1296 [juris Rn. 7] mwN; BeckOK.ZPO/Vossler aaO § 42 Rn. 20 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO aaO § 42 Rn. 20 f.; zum grundsätzlichen Gleichlauf von § 1036 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 ZPO und § 42 Abs. 2 ZPO vgl. KG, MDR 2018, 885 [juris Rn. 15] mwN; Voit in Musielak/Voit aaO § 1036 Rn. 4 mwN). 40
- bb)Nach diesen Grundsätzen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in der Person des Schiedsrichters ein Ablehnungsgrund vorliegt. 41
(1)Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom
- Dezember 2019 rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters allerdings nicht. Die vom Antragsgegner gerügte Untätigkeit des Schiedsrichters zwischen seiner Bestellung und dessen Schreiben vom
- März 2019 wäre vorrangig in einem Abberufungsverfahren nach § 1038 Abs. 1 ZPO geltend zu machen gewesen. Bei den im Schreiben vom
- März 2019 enthaltenen Hinweisen handelt es sich um eine nicht zu beanstandende verfahrensleitende Maßnahme des Schiedsrichters. Auch der Umstand, dass er in dem Schreiben eine gütliche Einigung angeregt hat, ohne hierzu einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Nichts Anderes folgt aus der Ankündigung des Schiedsrichters mit Schreiben vom
- Oktober 2019, die Sache ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen. Auch hierbei handelt es sich um eine nicht zu beanstandende Maßnahme der materiellen Prozessleitung. Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf der widersprüchlichen Verfahrensführung erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht. 42
(2)Jedoch ist das am
- Februar 2020 zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Schiedsrichter wegen seines Festhaltens am Verhandlungstermin vom
- Februar 2020 nicht von vornherein aussichtslos. Zwar begründet nicht jede fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters. Anders liegt es jedoch, wenn die in der Ablehnung des Antrags liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erweckt, der Schiedsrichter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Für diese bislang vom Oberlandesgericht nicht geprüfte Frage müssen weitere Feststellungen getroffen werden. 43 cc) Im jetzigen Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es keiner Klärung, ob das Oberlandesgericht zunächst das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durchführen muss oder (inzident) im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs über die Ablehnungsgesuche des Antragsgegners zu entscheiden hat. 44
(1)Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat - vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden anderweitigen Vereinbarung - innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht über die Ablehnung. Bleibt die Ablehnung danach erfolglos, so kann die ablehnende Partei nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren nach § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. 45 Hat das Oberlandesgericht im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss festgestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters begründet ist, steht für das Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren fest, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buchs der ZPO entsprochen hat. Es ist ferner stets anzunehmen, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts - sowohl bei einem aus mehreren Personen besetzten Schiedsgericht als auch erst recht bei einem Einzelschiedsrichter - auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 23/14, NJW-RR 2015, 1087 [juris Rn. 9 bis 13]). 46
(2)Das Gesetz trifft keine Regelung darüber, wie mit einem anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verfahren ist, wenn nach dem Erlass des Schiedsspruchs ein Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung gestellt wird. In der Literatur wird hierzu überwiegend vertreten, dass das Oberlandesgericht zunächst die beantragte gerichtliche Entscheidung zu treffen und währenddessen das Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren auszusetzen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/
§ 1037Rn. 41 mw
N; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1037 Rn. 8 mwN; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1037 Rn. 7 f.; zum bis zum
- Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht vgl. auch BGH, Urteil vom
- Dezember 1963 - VII ZR 23/62, BGHZ 40, 342 [juris Rn. 21 bis 24] mwN; mit Blick auf das Verhältnis zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO vgl. allerdings BGH, Beschluss vom
- April 2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200). 47 Die Frage kann vorliegend offenbleiben, weil das Oberlandesgericht weder im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch inzident im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die Ablehnungsgesuche gegen den Schiedsrichter befunden hat. 48 IV. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO steht dem Senat nicht offen. Wie ausgeführt bedarf es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts, um zu beurteilen, ob die Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch den Schiedsrichter den Antragsgegner in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt hat oder sogar die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters begründet. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Berichtigungsbeschluss vom
- Juli 2022 Tenor:
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 485.704,32 € festgesetzt.
- Der Beschluss vom
- April 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 3 Satz 3 des Beschlusses muss es Zustimmung "zur" statt Zustimmung "der" Auszahlung heißen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302002022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public