BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21 – Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Frist für die…
KORE302002022 ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB36.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20220421 I ZB 36/21 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 571 Abs 3 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 1059 Abs 3 ZPO, § 1060 Abs 2 ZPO, § 1063 Abs 2 Alt 1 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Mai 2021, Az: 11 Sch 2/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Frist für die Begründung des Aufhebungsantrags 1. Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 11. Zivilsenat - vom 28. Mai 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
1 I. Der Antragsteller und der Antragsgegner waren mit zunächst vier und ab dem Jahr 2005 noch zwei weiteren Ärzten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Gemeinschaftspraxis M. in H. tätig. Der Vertrag enthält in seinem § 19 eine Schiedsklausel. Zusätzlich schlossen die Gesellschafter eine Schiedsvereinbarung.
2 Im Dezember 2009 kündigten der Antragsgegner und ein weiterer Arzt die Gesellschaft zum Ende des Jahres 2010. Im Laufe des Jahres 2010 verlegten der Antragsteller und eine weitere Ärztin ihren Vertragsarztsitz an jeweils andere Adressen.
3 Vor dem Schiedsgericht hat der Antragsgegner den Antragsteller auf Zahlung von 35.706,48 € nebst Zinsen für Praxisgebühren verklagt, die der Antragsteller nach dem Vorbringen des Antragsgegners vereinnahmt, aber nicht auf eines der Konten der Gemeinschaftspraxis eingezahlt habe. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der genannte Betrag zu seinen Gunsten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sei. Der Antragsteller hat den Antragsgegner widerklagend auf Zustimmung der Auszahlung des bei der Kassenärztlichen Vereinigung H. geführten Honorarkontos der Gemeinschaftspraxis in Anspruch genommen, dessen Stand er mit 449.997,84 € beziffert hat.
4 Die Kassenärztliche Vereinigung H. hat den Schiedsrichter am 25. Oktober 2016 bestellt. Dieser hat den Parteien am 10. März 2019 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und sodann mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 bekanntgegeben, die Sache ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen. Der Antragsgegner hat daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und den Schiedsrichter zudem mit Schreiben vom 4. November 2019 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Schiedsrichter ist nicht von seinem Amt zurückgetreten. Am 16. Dezember 2019 hat der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
5 Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Schiedsrichter zunächst auf den 3. Februar 2020 bestimmt. Am 22. Januar 2020 hat der Antragsgegner mitgeteilt, die sachbearbeitende Rechtsanwältin aus der Sozietät seiner Prozessbevollmächtigten sei schwerer erkrankt. Am 29. Januar 2020 hat er ergänzend ein ärztliches Attest vorgelegt, nach dem sich die Rechtsanwältin in stationärer Behandlung befinde und bis Mitte März 2020 nicht verhandlungsfähig sei. Der Schiedsrichter hat den Verhandlungstermin am 31. Januar 2020 auf den 10. Februar 2020 verlegt und den weitergehenden Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsgegner den Schiedsrichter mit Schreiben vom 3. Februar 2020 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf die Erklärung des Schiedsrichters, dass er nicht von seinem Amt zurücktrete, hat der Antragsgegner am 7. Februar 2020 einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Über beide Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht bislang noch nicht befunden.
6 Der Schiedsrichter hat die mündliche Verhandlung am 10. Februar 2020 in Abwesenheit des Antragsgegners sowie von dessen Prozessbevollmächtigten durchgeführt und am 12. Februar 2020 seinen Schiedsspruch erlassen. In diesem hat er die Klage des Antragsgegners abgewiesen und der Widerklage des Antragstellers stattgegeben. Der Antragsgegner hat den Schiedsspruch am 13. Februar 2020 erhalten.
7 Am 13. Mai 2020 hat der Antragsgegner beim Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben und festzustellen, dass dessen Erlass rechtswidrig gewesen sei und der Schiedsrichter ihn unter Verstoß gegen die Befangenheitsanträge erlassen habe, sowie das Schiedsverfahren an ein anderes Schiedsgericht zu übertragen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. August 2020 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat seinen Aufhebungsantrag mit Schriftsatz vom 9. September 2020 begründet und sein Vorbringen im Aufhebungsverfahren auch zum Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemacht.
8 Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nach mündlicher Verhandlung für vollstreckbar erklärt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seine vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
9 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO, die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 ZPO entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Hierzu hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - ausgeführt:
10 Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führender Verstoß gegen den ordre public wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lasse sich schon deshalb nicht feststellen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die vom Antragsgegner gerügte Ablehnung der Verlegung des auf den 10. Februar 2020 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblicher Weise niedergeschlagen habe. Dies hätte Vortrag des Antragsgegners dazu erfordert, welches weitere Vorbringen ihm dadurch abgeschnitten worden sei und inwiefern dies zu einer abweichenden Entscheidung des Schiedsgerichts geführt hätte.
11 Der Berücksichtigung der aus der Behandlung der Terminverlegungsanträge hergeleiteten Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters als Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ZPO stehe entgegen, dass der Antragsgegner diesen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs begründet geltend gemacht habe. Der Antragsgegner habe sich in seinem Aufhebungsantrag eine Begründung vielmehr bloß vorbehalten. Aus der genannten Regelung folge zugleich, dass nicht jede Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters zugleich als Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public zu beurteilen sein könne.
12 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1060 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist zudem begründet.
13 1. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verneint werden.
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16 Mit Blick auf den Widerklageantrag des Antragstellers treffe die Behauptung des Antragsgegners, der Schiedsrichter habe das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gänzlich unberücksichtigt gelassen, ausweislich der Begründung des Schiedsspruchs nicht zu. Wiederum sei nicht zu erkennen, inwieweit seine Rechtsverteidigung durch die verhinderte Teilnahme seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verkürzt worden sein könnte. Es stelle auch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, dass der Verwirkungseinwand in den Gründen des Schiedsspruchs nicht ausdrücklich abgehandelt worden sei. Die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts habe für den Schiedsrichter in Anbetracht des ersichtlich fortbestehenden Regelungsbedarfs für das bei der Kassenärztlichen Vereinigung H. geführte Honorarguthaben fernliegen dürfen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehe kein Widerspruch in den unter dem 10. März 2019 erteilten Hinweisen des Schiedsrichters, der lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte aufgeklärt werden können. Der Schiedsrichter habe sich auch dazu geäußert, warum das Ausscheiden des Antragsgegners aus der Gesellschaft mit Blick auf den Widerklageantrag unschädlich sei.
17 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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BVerfGE 65, 293 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6). Entsprechendes gilt für die rechtlichen Ausführungen einer Partei, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
BVerfG, EuGRZ 2016, 694 [juris Rn. 23 f.]). Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 23] mwN).
20 Eine Gehörsrechtsverletzung ist für den Schiedsspruch entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07, SchiedsVZ 2009, 126 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 [juris Rn. 9] mwN; Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 166/20, juris Rn. 19; BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 78]).
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EuGRZ 2020, 660 [juris Rn. 31]). Wäre allein die Vorstellung der Partei maßgeblich, die eine Gehörsrechtsverletzung rügt, unterläge das Schiedsgericht mit Blick auf die Bescheidung von Parteivorbringen strengeren Maßstäben als ein staatliches Gericht. Es begegnet auch mit Blick auf das Verbot der révision au fond im Aufhebungsverfahren keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht eigene Erwägungen dazu angestellt hat, ob der Verwirkungseinwand für das Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen ist (aA wohl OLG München, SchiedsVZ 2011, 230 [juris Rn. 23]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 1059 Rn. 27). Hätte es sich nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts erkennbar um unerhebliches Vorbringen gehandelt, wäre eine Gehörsrechtsverletzung von vornherein ausgeschieden.
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25 Daher muss das Schiedsgericht einen Verhandlungstermin auf begründeten Antrag einer Partei verlegen, wenn dies zur Wahrung ihrer Verfahrensgrundrechte geboten ist. Die Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer Partei kann in diesem Sinne einen beachtlichen Grund darstellen. Ob in einem solchen Fall die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt aus der Sozietät zumutbar ist, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des erkrankten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät entsteht.
Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist dabei in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, BGHZ 27, 163, 168; BVerwG, NJW 1984, 882 [juris Rn. 16 f.]; NJW 1995, 1231 [juris Rn. 3 f.]; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 [juris Rn. 8]; BFH, BFH/NV 2013, 80 [juris Rn. 3] mwN; BFH/NV 2014, 1891 [juris Rn. 12 bis 14]; BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B, juris Rn. 7 f. und 10; BVerwG, BayVBl 2017, 353 [juris Rn. 22 f. und 28]; BFH, BFH/NV 2017, 309 [juris Rn. 5 f.] mwN; BSG, Beschluss vom 20. März 2018 - B 5 R 308/17 B, juris Rn. 10 f. mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 [juris Rn. 22] mwN;
MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 227 Rn. 9 und 11 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 227 Rn. 6a mwN; Stadler in Musielak/Voit aaO § 227 Rn. 5 mwN; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 227 Rn. 8 mwN; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 227 Rn. 16 und 21; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 227 Rn. 5, 7, 12.5 und 12.10 mwN).
26 Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung zur Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Jedenfalls dürfen auch Schiedsgerichte die Verfahrensgrundrechte der Parteien auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit nicht dadurch verletzen, dass sie das Recht einer Partei, sich im Verhandlungstermin durch einen von ihnen selbst gewählten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, in unzumutbarer Weise beschneiden (vgl. auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1042 Rn. 60; Voit in Musielak/Voit aaO § 1042 Rn. 15).
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29 2. Die Rechtsbeschwerde rügt ebenfalls mit Erfolg, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf die vom Antragsgegner geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters nicht in die Prüfung des Aufhebungsgrunds nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO eingetreten ist, weil der Antragsgegner diesen Aufhebungsgrund nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs begründet geltend gemacht hat.
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31 Im Vollstreckbarerklärungsverfahren sind die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht (mehr) zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
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35 Gemäß der Entwurfsbegründung hat die in § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehene Bindung des Aufhebungsantrags an eine Frist von in der Regel drei Monaten den Sinn, nach einer angemessenen Zeit Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu haben (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). Die Vorschrift geht auf Art. 34 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 zurück (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). Art. 34 Abs. 3 des UNCITRAL-Modellgesetzes sieht ebenfalls eine Fristbindung für den Aufhebungsantrag vor ("An application for setting aside may not be made after three months have elapsed from the date on which the party making that application had received the award …") und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a des UNCITRAL-Modellgesetzes regelt ebenfalls Anforderungen an die Geltendmachung der dem § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Aufhebungsgründe ("An arbitral award may be set aside by the court … only if the party making the application furnishes proof that …"). Ein Erfordernis, dass die einzelnen Aufhebungsgründe fristgebunden geltend zu machen sind, lässt sich jedoch auch dem UNCITRAL-Modellgesetz nicht entnehmen.
36 Zu § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der im UNCITRAL-Modellgesetz keine Parallele findet, ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt, dass die Bindung der Aufhebungsklage an eine Frist nur Sinn mache, wenn nach fruchtlosem Ablauf der Frist Aufhebungsgründe [des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO] im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnten. Andernfalls könne der Schuldner in jedem Fall abwarten, bis der Gläubiger die Vollstreckbarerklärung beantrage. Das mit der Frist über die Aufhebungsklage verfolgte Ziel, schnell und endgültig Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu schaffen, würde damit weitgehend verfehlt (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 61). Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Geltendmachung der einzelnen Aufhebungsgründe nach den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO unterworfen sein soll.
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Aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers kann zwar nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden. Jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Schiedsrichter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. April 2008 - 34 SchH 5/07, juris Rn. 39; OLG München, BeckRS 2011, 7079 unter b; zu § 42 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 31 f.]; Beschluss vom 22. Juni 2021 - AnwZ (B) 3/20, MDR 2021, 1296 [juris Rn. 7] mwN;
BeckOK.ZPO/Vossler aaO § 42 Rn. 20 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO aaO § 42 Rn. 20 f.; zum grundsätzlichen Gleichlauf von § 1036 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 ZPO und § 42 Abs. 2 ZPO vgl. KG, MDR 2018, 885 [juris Rn. 15] mwN; Voit in Musielak/Voit aaO § 1036 Rn. 4 mwN).
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45 Hat das Oberlandesgericht im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss festgestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters begründet ist, steht für das Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren fest, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buchs der ZPO entsprochen hat. Es ist ferner stets anzunehmen, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts - sowohl bei einem aus mehreren Personen besetzten Schiedsgericht als auch erst recht bei einem Einzelschiedsrichter - auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 23/14, NJW-RR 2015, 1087 [juris Rn. 9 bis 13]).
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47 Die Frage kann vorliegend offenbleiben, weil das Oberlandesgericht weder im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch inzident im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die Ablehnungsgesuche gegen den Schiedsrichter befunden hat.
48 IV. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO steht dem Senat nicht offen. Wie ausgeführt bedarf es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts, um zu beurteilen, ob die Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch den Schiedsrichter den Antragsgegner in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt hat oder sogar die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters begründet.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Berichtigungsbeschluss vom 28. Juli 2022 Tenor:
In Randnummer 3 Satz 3 des Beschlusses muss es Zustimmung "zur" statt Zustimmung "der" Auszahlung heißen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302002022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public