KORE302012011 BGH 2. Zivilsenat 20111115 II ZR 304/09 Beschluss § 27 Abs 3 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 670 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. September 2009, Az: 11 U 156/08, Urteilvorgehend LG Itzehoe, 18. Dezember 2008, Az: 3 O 267/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Vereinsrecht: Haftungsprivilegierung eines Vereinsmitglieds bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens des Vereins Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 573.932 € festgesetzt. 1 I. Die Klägerin nimmt als Gebäudeversicherer des H. 1886 e.V. (im Folgenden: Verein) den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadenersatz in Höhe von 573.932 € wegen eines Brandschadens am Vereinsheim in Anspruch. Der Beklagte, der ebenso wie der Streithelfer den Beruf eines Schlossers erlernt hat, war Mitglied des Vereins. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 24. Januar 2005 führte er unter Mithilfe des Streithelfers auf dem Dach des Vereinsheims unentgeltlich Schweißarbeiten durch. Im Zuge der Arbeiten entfernte er teilweise die auf der Holzschalung des Flachdaches aufgebrachte Bitumendachbahn, befestigte die an dem - für den Regenablauf hergestellten - Wasserkasten angebrachten Laschenbleche am Holzdach, verschweißte mit einem Elektroschweißgerät den Kasten an einem Eisenträger und brachte schließlich auf einer Fläche von etwa 0,5 qm eine neue Bitumendachbahn auf, die er zuvor mit einem Propangasbrenner erhitzte. Zur Brandvorsorge stellten der Beklagte und der Streithelfer, der vom Boden aus Handreichungen erledigte und auf Funkenflug achten sollte, zwei Feuerlöscher und einen Eimer mit Wasser bereit. Nach Abschluss der Arbeiten bemerkte der Beklagte, dass sich unter der Holzschalung die Dämmung entzündet hatte. Trotz sofortiger Löschversuche brannte das Vereinsheim vollständig ab. 2 Die Klägerin zahlte zur Regulierung des Schadens an den Verein eine Versicherungsleistung in Höhe von 573.932 €. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte eine Eintrittsverpflichtung ab. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 957) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. 4 II. Die Beschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 6 Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er bei der aus Holz bestehenden Dachkonstruktion mit offener Flamme Klebearbeiten an Bitumenbahnen ausgeführt habe; es sei verboten, Heißbitumenarbeiten an Holzdächern mit offener Flamme durchzuführen. Diesen Vortrag hat sie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen gerügt, dass sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt habe und ihre Beweisangebote übergangen worden seien. Das Berufungsgericht hat, ohne sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, angenommen, der Beklagte habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt; ein grob fahrlässiges Verhalten sei nicht zu erkennen. Es hat seine Beurteilung unter anderem darauf gestützt, dass die Handlungsweise des Beklagten nicht unverantwortlich sei, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung Bitumenbahnen als Dachbelag von Holzdächern häufig Verwendung fänden und das Dach des Vereinsheims bereits zuvor mit verschweißten Bitumenbahnen gedeckt gewesen sei. 7 Damit hat das Berufungsgericht einen fachspezifischen Sachverstand für sich in Anspruch genommen, der ihm nicht ohne weiteres zukommt. Es hätte, ohne den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu verletzen, nur dann gemäß § 286 ZPO zu dieser Einschätzung kommen dürfen, wenn es dargelegt hätte, dass es über hinreichende Sachkunde verfügte, um den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen handwerkliche Regeln und Vorschriften zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008, - II ZR 67/07, WM 2008, 1453 Rn. 3; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, ZIP 2011, 766 Rn. 25). Dazu enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. 8 2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung grob fahrlässiges Handeln bejaht und zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.