BGH, Urteil vom 24.09.2020 – IX ZR 289/18 – Insolvenzverfahren: Widerruf der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis durch den schwachen vorläufigen…
KORE302012020 ECLI:DE:BGH:2020:240920UIXZR289.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20200924 IX ZR 289/18 Urteil § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 22 Abs 2 InsO, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, Nr 14 Abs 1 S 2 BankAGB, § 387 BGB, §§ 387ff BGB, § 1279 S 1 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 2. Oktober 2018, Az: 4 U 74/18vorgehend LG Frankfurt, 25. April 2018, Az: 2-10 O 104/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Widerruf der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter; Umfang des AGB-Pfandrechts der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto 1. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 78 vom Hundert und die Beklagte zu 22 vom Hundert.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag eines Gläubigers vom 13. Februar 2014 am 16. Juni 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. C. (nachfolgend: Schuldner). Er nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens in Anspruch.
2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend nur noch: Beklagte) führte das Girokonto für den Schuldner und dessen Ehefrau als Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oder-Konto). Nach dem im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag über die Kontoeröffnung war der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis jederzeit möglich. In den Vertrag waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen, die den AGB-Banken entsprachen. Zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits bestand zudem ein bereits im Jahr 2009 geschlossener Darlehensvertrag über 30.000 €.
3 Mit Schreiben vom 25. März 2014 informierte der damals als Gutachter tätige Kläger die Beklagte über das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren. Am 10. April 2014 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam seien. Überdies ermächtigte es den Kläger, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Ein allgemeines Verfügungsverbot erlegte das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht auf.
4 Mit Schreiben vom 14. April 2014 erklärte der Kläger den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto. Am 2. Juni 2014 kündigte die Beklagte sowohl den Vertrag über die Führung des Girokontos als auch den Darlehensvertrag. Den Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von noch 26.305,31 € verrechnete die Beklagte mit dem im Kündigungszeitpunkt auf dem Girokonto vorhandenen Guthaben von 14.911,97 €.
5 Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrags sei anfechtbar. Die von ihr vorgenommene Verrechnung sei deshalb insolvenzrechtlich unwirksam. Das Landgericht hat die auf Auszahlung des Kontoguthabens gerichtete Klage abgewiesen. Der vom Kläger erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis habe eine Umwandlung des Oder-Kontos in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (sogenanntes Und-Konto) bewirkt, weshalb es dem Kläger an der (alleinigen) Sachbefugnis fehle. Das Berufungsgericht ist von der Sachbefugnis des Klägers ausgegangen. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen hat es die Beklagte zur Zahlung von 3.328,31 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt. Sie will die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
6 Revision und Anschlussrevision haben keinen Erfolg.
A.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8 Der Kläger sei sachbefugt. Der vom Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis der Ehefrau des Schuldners sei ins Leere gegangen. Da das Insolvenzgericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt habe, sei es nicht zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Kläger gekommen. Dem Kläger habe deshalb die Rechtsmacht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis gefehlt.
9 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto bestehe nur in Höhe von 3.328,31 €. Der weitergehende Anspruch (11.583,66 €) sei durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch erloschen. Insoweit sei die Beklagte durch ein insolvenzanfechtungsfestes Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto gesichert gewesen, das sie gemäß Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erworben habe. Das Pfandrecht schließe eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch die Aufrechnungslage aus, die infolge der Kündigung des Darlehensvertrags und der damit verbundenen Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs entstanden sei.
10 Das einmal anfechtungsfest erworbene Pfandrecht sei nicht durch die fortlaufende Bildung neuer Tagessalden nach jedem Buchungsvorgang oder den vertraglich vereinbarten periodischen Rechnungsabschluss im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag untergegangen. Vielmehr habe das Pfandrecht in Höhe des niedrigsten Saldos in diesem Zeitraum fortbestanden. Verminderungen des Saldos im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach, die durch vorhergehende Habenbuchungen in dieser Zeit gedeckt gewesen seien, hätten keine Auswirkungen auf das zuvor entstandene Pfandrecht gehabt. Die so vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen seien als Bargeschäft anzusehen und deshalb der Anfechtung entzogen.
B.
11 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
I.
12 Die Revision des Klägers ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohne Einschränkungen statthaft. Eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn. 19) im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen.
13 Eine solche Beschränkung muss nicht in der Zulassungsentscheidung selbst enthalten sein. Sie kann sich auch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 11; vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 17; st. Rspr.). Mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung der Urteilsgründe ist jedoch im Allgemeinen Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1632). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit macht es erforderlich, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Vor diesem Hintergrund muss eine Beschränkung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, BeckRS 2019, 16200 Rn. 3). An einer zweifelsfrei anzunehmenden Beschränkung der Zulassung der Revision fehlt es im Streitfall. Der Ausspruch zur Zulassung der Revision selbst ist einschränkungslos. Die den Gründen des Urteils zu entnehmenden Ausführungen zur Zulassung der Revision können auch im Sinne einer bloßen Angabe des Grunds für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision verstanden werden.
II.
14 Die Revision ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto ist in Höhe von 11.583,66 € durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner und seine Ehefrau erloschen (§ 389 BGB). Zahlung von mehr als 3.328,31 € kann der Kläger von der Beklagten deshalb nicht verlangen.
15 1. Der Kläger ist berechtigt, allein über das Kontoguthaben zu verfügen. Der von ihm als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis über das Guthaben auf dem Girokonto steht dem nicht entgegen. Dem Kläger fehlte es an der für den Widerruf erforderlichen Rechtsmacht. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis durch einseitige Erklärung erfolgen konnte oder eine übereinstimmende schriftliche Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte.
16
17
18 Der hier maßgebliche Vertrag sah vor, dass der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis jederzeit möglich sei. Ob der Widerruf von jedem Kontoinhaber allein erklärt werden konnte oder eine übereinstimmende Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte, war im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt. In den Vertrag waren (auch) die Sonderbedingungen der Beklagten für Gemeinschaftskonten einbezogen. Feststellungen zum Inhalt der Sonderbedingungen fehlen.
19
20
21
22
23
24 Überträgt der Inhaber einer Forderung einem Dritten die Rechtsmacht zur Einziehung seiner Forderung, ist die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über die dem Inhaber verbleibende Forderung durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein eines entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen. Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 18). Die mit der Einziehungsermächtigung verbundenen Befugnisse gehen regelmäßig nicht weiter, als es für die Geltendmachung der Forderung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288 ff; vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395 f).
25 Dieses Verständnis ist auch für die Bestimmung der Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich, der vom Insolvenzgericht mit einer Einzelermächtigung zur Einziehung von Bankguthaben ausgestattet ist. Seine Rechtsmacht erschöpft sich demzufolge darin, alle zur Einziehung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto durch Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis gehört nicht zu diesen Handlungen. Die mit der Umwandlung des Kontos verbundene Änderung der vertraglichen Rechtsstellung sowohl der Kontoinhaber als auch der Bank (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, NJW 1991, 420) ist zur Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs des (bis dahin) einzelverfügungsberechtigten Schuldners nicht erforderlich. Der mit der Umwandlung des Kontos verbundene Wegfall der Einzelverfügungsbefugnis erschwert vielmehr die Geltendmachung des Anspruchs, weil der vorläufige Verwalter nur noch gemeinsam mit dem weiteren Kontoinhaber verfügen kann. Der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis führt zu einer von der Einziehungsermächtigung des vorläufigen Verwalters nicht gedeckten Verschlechterung der Rechtsstellung (auch) des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990, aaO).
26
27 2. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto besteht nur in Höhe von 3.328,31 €; im Übrigen, also in Höhe von 11.583,66 €, ist er durch Aufrechnung der Beklagten mit dem infolge der Kündigung des Darlehensvertrags fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner und seine Ehefrau erloschen (§ 389 BGB).
28
29 An dieser Ausgangslage ändert sich nichts, wenn man mit der Revision von einer Anfechtbarkeit der Kündigung des Vertrags über das Gemeinschaftskonto ausgeht. In diesem Fall wäre die Beklagte zur Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf den "Tagessaldo" (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 47 Rn. 46 ff) berechtigt gewesen. Wäre der Darlehensrückzahlungsanspruch, wie die Revisionserwiderung meint, überdies kontokorrentgebunden gewesen, käme für die dann vorzunehmende Verrechnung im Kontokorrent § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenfalls zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 8).
30
31
32
33
34
35 (a) Daran ändert nichts, dass der nächste im Kontokorrent vorzunehmende Rechnungsabschluss erst später und damit während des von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfassten Zeitraums anstand. Zwar kann bei bestehender Kontokorrentbindung ein Pfandrecht an den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen nicht erworben werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362 Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 111/08, ZInsO 2010, 710 Rn. 4). Im Falle eines - wie hier - im Kontokorrent geführten Girokontos sind jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus den girovertraglichen Vereinbarungen ergeben.
36 Gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 ihrer den AGB-Banken entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt die Beklagte ein Pfandrecht an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen sie aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden. Als Beispiel für derartige Ansprüche werden Kontoguthaben genannt. Nr. 12 Satz 2 der in den Darlehensvertrag zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits einbezogenen Darlehensbedingungen regelt ein inhaltsgleiches Pfandrecht. Der von den AGB-Klauseln beispielhaft genannte Anspruch auf Kontoguthaben zerfällt im Falle eines im Kontokorrent geführten Girokontos in mehrere, getrennt voneinander zu betrachtende Einzelansprüche. Das AGB-Pfandrecht erfasst den Anspruch auf Gutschrift, den girovertraglichen Auszahlungsanspruch und den aus dem Saldoanerkenntnis nach Rechnungsabschluss folgenden Anspruch auf den anerkannten Saldo.
37 (aa) Kommt es zu einer Einzahlung auf das Konto, erwirbt der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Gutschrift (§ 667 BGB). Dieser unterliegt zwar der Kontokorrentbindung. Der Anspruch auf Gutschrift ist jedoch pfändbar, so dass die Kontokorrentbindung einem AGB-Pfandrecht der Bank nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 13 mwN). Das Pfandrecht der Bank am Anspruch auf Gutschrift ermöglicht einen masseneutralen Sicherheitentausch, wenn es sogleich zur Verrechnung mit einem auf dem Konto vorhandenen Sollsaldo kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017, aaO Rn. 13 ff).
38 (bb) Führt die Einzahlung zu einem Guthaben, folgt aus der girovertraglichen Abrede ein Auszahlungsanspruch des Kunden. Diesem Anspruch steht die Kontokorrentbindung nicht entgegen (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 47 Rn. 37; MünchKomm-HGB/Langenbucher, 4. Aufl., § 355 Rn. 60). Der Auszahlungsanspruch wird gemeinhin als Anspruch auf das "Tagesguthaben" oder den "Tagessaldo" bezeichnet (§ 833a ZPO; BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 329 ff; vom 8. Juli 1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371, 376 ff; Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, Das Recht der Kreditsicherung, 10. Aufl., § 12 Rn. 26; BeckOK-BGB/Schmalenbach, 2020, § 675f Rn. 37; kritisch zur Begrifflichkeit Bitter, WM 2008, 141, 143). Der Anspruch ist sowohl pfändbar (§ 833a ZPO) als auch abtretbar (BGH, Urteil vom 8. Juli 1982, aaO; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Bank- und Börsenrecht Rn. I 210; Staudinger/Omlor, BGB, 2020, § 675f Rn. 19; Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, aaO). Dementsprechend unterliegt der Anspruch auf das Tagesguthaben auch dem AGB-Pfandrecht der Bank. Dieses erfasst jegliche, auf das Kontoguthaben bezogene Ansprüche des Kunden gegen die Bank, an denen ein Pfandrecht bestellt werden kann.
39 (cc) Das Pfandrecht der Bank an dem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den aus dem Saldoanerkenntnis nach Rechnungsabschluss folgenden neuen Anspruch des Bankkunden auf den anerkannten Saldo. Auch hier handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Kunden gegen die Bank, der sowohl pfändbar (BGH, Urteil vom 8. Juli 1982, aaO S. 376) als auch abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - VIII ZR 164/76, BGHZ 70, 86, 93) ist. Dass der Anspruch sogleich auf die neue Rechnungsperiode vorgetragen wird und daher zu einer in dem Kontokorrent eingestellten Einzelforderung wird, steht einer Erstreckung des AGB-Pfandrechts auf den Anspruch nicht entgegen (so aber Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977, aaO).
40 (b) Im Streitfall ist das AGB-Pfandrecht der Beklagten an dem Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden girovertraglichen Auszahlungsanspruch in Höhe von 11.779,29 € entscheidend, der vor dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Dessen Insolvenzfestigkeit steht nicht entgegen, dass (auch) in dem der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegenden Zeitraum fortlaufend neue Tagessalden gebildet worden sind und es zu einem Rechnungsabschluss mit anschließendem Saldoanerkenntnis gekommen sein mag.
41 Dabei kann offenbleiben, ob das einmal entstandene AGB-Pfandrecht am girovertraglichen Auszahlungsanspruch - bis zur Höhe des entsprechenden Guthabens - fortbesteht oder mit der Bildung eines jeden Tagessaldos neu begründet wird (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, ZIP 2015, 2490, 2491; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 6.446). Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen der im Kontokorrent erfolgende Rechnungsabschluss und ein nachfolgendes Saldoanerkenntnis auf das Pfandrecht am girovertraglichen Auszahlungsanspruch haben. In Höhe des vor Beginn des Anfechtungszeitraums bestehenden Auszahlungsanspruchs wäre das Pfandrecht auch dann nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn es in dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Zeitraum (mehrfach) neu entstanden wäre. Es fehlte an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil ein masseneutraler Sicherheitentausch vorläge. Der vorliegende Fall stellte sich wertungsmäßig nicht anders dar, als die vom Bundesgerichtshof bislang beurteilten Fälle des Austauschs einer gleichwertigen Sicherheit gegen eine andere (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, NZI 2003, 34, 35; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, WM 2008, 701 Rn. 12; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 12).
42 (c) Die Beklagte hat das ihr anfechtungsfest zustehende Pfandrecht in Höhe von 195,63 € freigegeben, indem sie am 15. Januar 2014 entsprechende Belastungsbuchungen zugelassen hat. Es verblieb ein anfechtungsfestes Pfandrecht in Höhe von 11.583,66 €. Die nach dem 15. Januar 2014 noch erfolgten Belastungsbuchungen haben keine weitergehende Freigabe bewirkt, weil zwischenzeitlich Gutschriften erfolgt waren, welche die weiteren Belastungsbuchungen deckten. Dies ergibt die Auslegung der schlüssigen Freigabeerklärung. Ob die vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) anzusehen sind, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
43
44
C.
45 Die zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244) Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Ohne Erfolg rügt die Beklagte insbesondere die Sachbefugnis des Klägers.
Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Schreibfehlerberichtigung In dem Urteil vom 24. September 2020 muss es in den Entscheidungsgründen in Rn. 40 wie in der Urschrift richtig heißen: „Im Streitfall ist das AGB-Pfandrecht der Beklagten an dem girovertraglichen Auszahlungsanspruch in Höhe von 11.779,29 € entscheidend, der vor dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand.“ Karlsruhe, den 11. November 2020 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302012020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public