BGH GSSt 2/20
KORE302012021 ECLI:DE:BGH:2021:200121BGSST2.20.0 BGH Großer Senat für Strafsachen 20210120 GSSt 2/20 Beschluss § 73c S 1 StGB, § 8 Abs 3 S 1 JGG, § 132 Abs 2 GVG, § 459g Abs 5 S 1 StPO nachgehend BGH, 3. November 2021, Az: 1 StR 467/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
I.
1 Gegenstand der Vorlegung ist die Frage, ob die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht – anders als im allgemeinen Strafrecht – im Ermessen des Tatgerichts steht.
2 1. In dem beim 1. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten – einen im Tatzeitraum Heranwachsenden – unter anderem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und vielfacher Betrugstaten zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen erbeutete der Angeklagte durch die Taten Geld und Waren im Gesamtwert von etwa 17.000 Euro, wobei dem Urteil zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bereichert und vermögenslos ist. Das Landgericht hat angenommen, dass die Einziehungsentscheidung im Jugendgerichtsverfahren namentlich wegen des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens im Ermessen des Tatgerichts stehe. Auf dieser Basis hat es von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Diese würde den Angeklagten entmutigen und der Versuchung aussetzen, erneut Straftaten zu begehen.
3 2. Der 1. Strafsenat möchte die gegen die Nichtanordnung der Einziehung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen. Aufgrund der neuen Regelungen der Vermögensabschöpfung stehe die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) im Jugendstrafverfahren nach seiner Auffassung im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die dem Landgericht danach zustehende Ermessensausübung sei – soweit entscheidungsrelevant – rechtlich nicht zu beanstanden.
4 3. An einer auf diese Rechtsauffassung gestützten Verwerfungsentscheidung hat sich der 1. Strafsenat durch Entscheidungen des 2. und 5. Strafsenats gehindert gesehen, wonach Einziehungsentscheidungen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen im Jugendstrafrecht gleichfalls zwingend anzuordnen seien (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221, 222; vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17; vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19, BGHR StGB § 73 nF Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18). Er hat deshalb gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei diesen Strafsenaten angefragt, ob sie an entgegenstehender Rechtsprechung festhielten. Ferner hat er beim 3. und 4. Strafsenat angefragt, ob dortige Rechtsprechung entgegenstehe und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten werde (Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18, NStZ 2019, 682 – Anfragebeschluss).
5 In ihren Antwortbeschlüssen haben der 2. und 5. Strafsenat an ihrer Rechtsprechung festgehalten (Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 ARs 203/19; vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124). Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 10. März 2020 (4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 15. Januar 2019 (4 StR 513/18) geantwortet, dass seine Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehe und er bei dieser bleibe. In gleicher Weise hat sich der 6. Strafsenat geäußert (Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 6 ARs 15/20). Rechtsprechung des 3. Strafsenats steht nach dessen Auskunft nicht entgegen (Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 3 ARs 11/19).
II.
6 Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 (1 StR 467/18) hat der 1. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?
7 Der 1. Strafsenat hat ausgeführt, die Vorlegungsfrage sei gegenüber dem Anfragebeschluss eingeschränkt, weil nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen entscheidungserheblich sei und die Einziehung von im Vermögen des Jugendlichen oder Heranwachsenden (noch) vorhandenen Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB erzieherisch geboten sein dürfte. Eine Kollision mit dem Erziehungsgedanken ergebe sich in der Regel lediglich in der hier vorliegenden Konstellation der Einziehung des Wertes von Taterträgen, wenn der Täter nicht mehr bereichert und vermögenslos sei. Im Übrigen halte er an seiner Rechtsauffassung fest.
8 Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht im Jugendstrafverfahren nicht im Ermessen des Tatgerichts.
III.
9 Die Vorlegung ist sowohl aus Gründen der Divergenz (§ 132 Abs. 2 GVG) als auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 132 Abs. 4 GVG) zulässig.
10 1. Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG liegen vor, weil die beabsichtigte Entscheidung von der Rechtsprechung des 2., 4., 5. und 6. Strafsenats abweichen würde. Die Rechtsfrage ist für den Ausgang des dortigen Strafverfahrens auch entscheidungserheblich. Der 1. Strafsenat kann die Revision der Staatsanwaltschaft nur dann vollumfänglich verwerfen, wenn er entgegen der Rechtsprechung der genannten Strafsenate die von ihm auch im Übrigen als rechtsfehlerfrei angesehene Einziehungsentscheidung nach § 73c Satz 1 StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht als vom tatrichterlichen Ermessen abhängig erachtet.
11 2. Darüber hinaus ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 4 GVG. Denn sie reicht über den Einzelfall hinaus und kann sich jederzeit wieder stellen, wobei ihre Beantwortung voraussichtlich Bedeutung für eine große Zahl weiterer Verfahren erlangen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 1 mwN).
IV.
12 Der Große Senat beantwortet die Rechtsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
13 Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) rechtfertigt nicht die Annahme, Einziehungsanordnungen nach § 73c Satz 1 StGB stünden bei Anwendung von Jugendstrafrecht – anders als im allgemeinen Strafrecht – nunmehr im Ermessen der Jugendgerichte. Eine Statuierung von Ermessensentscheidungen findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr rechnet der zwingend ausgeformte § 73c Satz 1 StGB zu den „allgemeinen Vorschriften“, die nach § 2 Abs. 2 JGG unverändert auch im Jugendstrafrecht anzuwenden sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung enthält das Jugendgerichtsgesetz nicht. Eine solche ist namentlich nicht in der lediglich die Kumulation von Rechtsfolgen betreffenden Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG zu erblicken.
14 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die neue Gesetzeslage keiner bewussten gesetzgeberischen Entscheidung entsprungen ist, sind nicht vorhanden. Die neuen Bestimmungen werfen auch keine derart gewichtigen jugendspezifischen Probleme auf, dass eine sich in den Gesetzesmaterialien widerspiegelnde Diskussion zwingend zu erwarten gewesen wäre, mangels derer von einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen werden müsste, die durch richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des Vorlegungsbeschlusses gefüllt werden könnte.
15 1. Die vormalige Rechtslage in ihrer Ausformung durch den Bundesgerichtshof musste dem Gesetzgeber keinen Anlass zu einer ausdrücklichen Problemerörterung geben. Die bereits nach „altem“ Recht obligatorisch ausgestalteten Verfallsregelungen der §§ 73, 73a StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung waren gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Einschränkung im Jugendstrafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 177 f. mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19, aaO). Inbegriffen waren der Grundsatz der zwingenden Verfallsanordnung sowie das sog. Bruttoprinzip. Dies galt gleichermaßen in Fällen, in denen der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des jungen Straftäters vorhanden war. Der Vermeidung von Härten diente – wie im allgemeinen Strafrecht – allein die Vorschrift des § 73c StGB aF. Der Bundesgerichtshof hat auf diesbezügliche Einwendungen einer Jugendstrafkammer hin weder erwogen, dass die Verfallsanordnung gemäß dem bereits seinerzeit unverändert geltenden § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG im Ermessen des Jugendgerichts stehe, noch hat er unter Hinweis auf § 15 JGG systematische Bedenken erhoben oder die Geltung des Bruttoprinzips im Jugendstrafrecht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er betont, dass die gesetzgeberische Wertentscheidung nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden dürfe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, aaO).
16 2. Im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) wurde der zwingende Charakter von Einziehungsanordnungen nach §§ 73, 73c StGB beibehalten. Jedoch wurde die „Härtefallregelung“ in das Vollstreckungsverfahren verlagert (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO). Damit sollten die Beweisaufnahme von schwierigen Finanzermittlungen entlastet und Hemmnisse für eine effektive Vermögensabschöpfung beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 47). Beide Gedanken haben auch für das Jugendstrafverfahren Gültigkeit, ohne dass dies gesonderter Erläuterung bedürfte.
17 Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber das Jugendstrafrecht gleichsam „unbewusst“ in das vorstehende Konzept einbezogen haben könnte. Zwar wird die Frage in den Gesetzesmaterialien nicht näher erörtert. Zum Zweck der Erstreckung der §§ 73, 73c StGB auf das Jugendstrafrecht mussten jedoch keine Sonderregelungen geschaffen werden, die dann der Einzelbegründung bedurft hätten. Zudem hat der Gesetzgeber in der – wenngleich redaktionellen – Änderung des § 76 Satz 1 JGG die Zulässigkeit der Einziehung von Vermögenswerten im vereinfachten Jugendverfahren ausdrücklich bestätigt. Der Regierungsentwurf führt hierzu aus, dass der Zusatz „von Taterträgen“ nicht erforderlich sei, „weil sowohl die Einziehung von Taterträgen als auch die Einziehung von Tatmitteln, Tatprodukten und Tatobjekten erfasst sein sollen und mit dem Begriff ‘Einziehung’ alle Varianten abgedeckt“ würden (BT-Drucks. 18/9525, S. 104).
Mangels jeglicher Modifikationen liefert die Änderung Zeugnis dafür, dass den neuen Regelungen für das Jugendstrafrecht umfassende Geltung verschafft werden sollte (vgl. zu § 76 Satz 1 JGG schon BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, aaO, S. 178; zust. Altenhain, aaO, S. 273). Der Entscheidung des Gesetzgebers liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, dass erzieherischen sowie resozialisierenden Belangen nach neuem Recht Rechnung getragen werden kann, dies jedoch – wie im allgemeinen Strafrecht – künftig im Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 StPO) statt wie bisher (§ 73c StGB aF) im Erkenntnisverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19, aaO; s. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2018, 730, 731;
Korte, NZWiSt 2018, 231, 232 f.; Schumann, StraFo 2018, 415, 416 f.).
18 Zugleich liefe es dem Gesetz und dem dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers zuwider, die Einziehungsanordnung im Erkenntnisverfahren ohne begleitende Maßgaben dem freien Ermessen der Jugendgerichte zu überantworten, das Reformkonzept für das Jugendstrafrecht dabei insoweit umzukehren und die für das Vollstreckungsverfahren neu geschaffenen Vorschriften dort in der Folge im Wesentlichen leerlaufen zu lassen.
19 3. Die Reform macht im Blick auf hergebrachte Prinzipien des Jugendstrafrechts keine Neubewertung der Rechtslage durch die Rechtsprechung notwendig oder auch nur möglich. Die Neuregelung steht mit jugendstrafrechtlichen Maximen nicht in einem unverträglichen Spannungsverhältnis.
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21 Die Vorschrift bietet neben der inhaltlichen Bestimmung der Eigenart jugendstrafrechtlicher Sanktionen eine Orientierungshilfe für die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe im Jugendgerichtsgesetz (vgl. BT-Drucks. 16/6293, S. 9). Die Formulierung „vor allem“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG macht dabei deutlich, dass neben spezialpräventiven Zielen auch andere Sanktionszwecke zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG. Die Norm bekennt sich zum „Erziehungsgedanken als Leitprinzip“, an dem die Rechtsfolgen und das Verfahren zur Erreichung des Ziels künftiger Legalbewährung „vorrangig“ auszurichten sind (vgl. BT-Drucks. 16/6293, S. 9 f.). Durch den Zusatz „vorrangig“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass nicht durchgehend auf helfende und fördernde Maßnahmen ausgerichtete erzieherische Erwägungen maßgeblich sein können.
22 Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 73 ff. StGB (wie schon nach vormaligem Recht) das auch im Jugendstrafrecht legitime Ziel, möglichen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich ergeben können, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürften (sog. „positive“ Generalprävention, vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 45, 65; BVerfGE 110, 1, 29; s. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17, BGHR StGB § 73c Verhältnismäßigkeit 1). Mit der Entziehung des deliktisch Erlangten oder dessen Wertes wird dem Täter ebenso wie der Rechtsgemeinschaft vor Augen geführt, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden. Das gilt gleichermaßen gegenüber jugendlichen oder heranwachsenden Straftätern. Es unterliegt dabei keinem Zweifel, dass (auch) jugendstrafrechtliche Sanktionen, einschließlich schuldindifferenten Ausgleichsmaßnahmen, zumindest als „Nebeneffekt“ generalpräventiv wirken und wirken sollen (vgl. BT-Drucks. 16/6239, S. 10; s. auch BGH, Beschluss vom 30. September 1985 – 3 StR 322/85; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 2 Rn. 1; Dölling, ZJJ 2012, 124, 125; weitergehend etwa Kaspar in Festschrift Schöch, 2010, S. 210, 224 f.; Swoboda, ZStW 2013, 86, 91 ff.).
23 Dem entspricht die Lage im Zivilrecht. Auch dort werden dem (beschränkt geschäftsfähigen) Minderjährigen bei einer Entreicherung die Folgen der verschärften Haftung des § 819 BGB nicht erspart, wenn und soweit er sich Vorteile durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft hat und er analog § 828 Abs. 3 BGB die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 ‒ VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 136 f.; Altenhain, aaO, S. 273 f.; Köhler/Burkhard, aaO, S. 731). Für volljährige junge Erwachsene versteht sich dies von selbst.
24 Neben der Rechtsgemeinschaft muss dem jugendlichen oder heranwachsenden Einziehungsbetroffenen vor Augen geführt werden, dass er rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile nicht behalten darf und, abgesehen von besonderen Umständen (§ 459g Abs. 5 StPO), auch im Fall der Entreicherung dafür einzustehen hat. Angesichts dessen wohnt der Einziehung von Taterträgen und deren Wert zugleich eine spezialpräventive Funktion inne, lässt sich mithin im Einzelfall unschwer mit dem Erziehungsgedanken vereinbaren. Soweit Taterträge (noch) im Vermögen des Delinquenten vorhanden sind, ist deren Abschöpfung in besonderem Maße erzieherisch geboten, was nunmehr im Grundsatz auch der Auffassung des vorlegenden Senats entspricht (vgl. Vorlegungsbeschluss Rn. 12).
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28 Darüber hinaus würde eine Verallgemeinerung vor allem der in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG enthaltenen Regelung zum Entzug von „Gewinnen“ für das Jugendstrafrecht auf die Wiedereinführung des vom Gesetzgeber in Bezug auf die gesamte Strafrechtsordnung bereits 1992 aufgegebenen Nettoprinzips hinauslaufen. Dabei wäre die Abschöpfung sogar noch auf die Fälle beschränkt, in denen keine Entreicherung eingetreten ist. Dem Gesetz und den damit verfolgten Intentionen auch des Reformgesetzgebers, der das Bruttoprinzip nochmals stärken und Hemmnisse für eine effektive Vermögensabschöpfung bei Wegfall der Bereicherung beseitigen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 47, 55), liefe eine solche Anschauung zuwider (vgl. Köhler/Burkhard, aaO, S. 731).
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37 4. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG bietet keine Handhabe, nach § 73c Satz 1 StGB obligatorisch ausgestaltete Einziehungsentscheidungen bei Anwendung von Jugendstrafrecht dem Ermessen des Jugendgerichts anheimzugeben.
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