KORE302032016 ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB275.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20161109 XII ZB 275/15 Beschluss § 319 ZPO, § 517 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 7. Mai 2015, Az: 8 U 4/15vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2014, Az: HKO 34/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Beginn und Lauf der Berufungsfrist im Fall der Urteilsberichtigung Zum Lauf der Berufungsfrist im Fall der Urteilsberichtigung. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Streitwert: 76.898 € I. 1 Die Klägerin mietete Gewerberäume von der Beklagten. Sie begehrt die Rückzahlung überzahlter Mieten. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Das Landgericht hat ein Anerkenntnisurteil erlassen, dessen Ziffer 1 des Tenors lautet: „Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte (...) zu zahlen.“ In Ziffer 2 des Tenors sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Das Anerkenntnisurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. Dezember 2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Berichtigung des Anerkenntnisurteils beantragt, woraufhin das Landgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2015 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit den Tenor in Ziffer 1 dahingehend berichtigt hat, dass er nunmehr lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (...) zu zahlen.“ Der Berichtigungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22. Januar 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Anerkenntnisurteil (vorsorglich) Berufung eingelegt, welche sie nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses für erledigt erklärt hat. 2 Die Beklagte hat ihrerseits mit am 20. Februar 2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Januar 2015 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 3 Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 und vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 3). 5 2. Dass das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen hat, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 6 Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist hat. Gegen das berichtigte Urteil findet nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt, und die Frist zu seiner Einlegung läuft (schon) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an (BGHZ 89, 184, 186 = NJW 1984, 1041 mwN). Den Parteien wird zugemutet, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor dieses gemäß § 319 ZPO berichtigt wird. Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, nämlich dann, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Das ist etwa der Fall, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lässt oder ergibt, dass die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Berufungsfrist begann folglich mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils am 17. Dezember 2014 und endete mit dem 19. Januar 2015. Die Berufung vom 20. Februar 2015 ist nicht fristgemäß eingelegt worden. 7
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