BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – XII ZB 122/16 – Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der…
KORE302032017 ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB122.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170531 XII ZB 122/16 Beschluss § 112 Nr 1 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 2 AUG, § 43 AUG, § 57 AUG, Art 1 Abs 1 Nr 1 UhEntschÜbk Haag vorgehend OLG München, 1. Februar 2016, Az: 12 UF 633/14vorgehend AG München, 13. März 2014, Az: 554 F 2741/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der Beschwerde 1. Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert: 490.660 € I.
1 Die Verfahren betrifft die Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil.
2 Die Beteiligten wurden im August 1998 in der Türkei nach islamisch-religiösem Ritus getraut. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt zivilstandsrechtlich noch mit einer anderen Frau verheiratet. Nach dem Scheitern der Beziehung der Beteiligten ging die Antragsgegnerin in der Türkei aus einem vom 6. August 1998 datierten und zu ihren Gunsten ausgestellten Wechsel über 2.000.000 DM gegen den Antragsteller vor und ließ in dessen Konten bei der türkischen Zentralbank vollstrecken. Durch Urteil der 2. Zivilkammer (Asliye Hukuk Mahkemesi) in Denizli/Türkei vom 29. März 2012 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, die aufgrund ihrer Vollstreckungsmaßnahmen vereinnahmten Geldbeträge in Höhe von 1.482.976,05 YTL und weiteren 89.933,10 YTL an den Antragsteller zurückzuzahlen; daneben wurde sie zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet.
3 Der Antragsteller hat zunächst vor dem Landgericht München I darauf angetragen, das Urteil der Zivilkammer Denizli "gemäß § 722 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen". Das Landgericht hat sich für sachlich unzuständig gehalten, weil sich aus den Gründen des türkischen Urteils ergebe, dass die Wechselsumme der Absicherung der Antragsgegnerin im Falle eines Scheiterns der Beziehung habe dienen sollen und das Verfahren somit die Rückzahlung eines pauschalierten Unterhalts zum Gegenstand habe. Es hat das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht München verwiesen, welches das Urteil der Zivilkammer Denizli anschließend in einem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 826; im Folgenden auch HUVÜ 73) durch Beschluss "für vollstreckbar erklärt" hat.
4 Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 28. März 2014 zugestellten Beschluss durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 28. April 2014 Beschwerde eingelegt. Am 3. Juni 2014 erteilte der Vorsitzende des Beschwerdesenats den Hinweis, dass bislang keine Beschwerdebegründung eingegangen sei, die Zulässigkeit der Beschwerde aber auch nicht zwingend von einer Beschwerdebegründung abhänge. Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel daraufhin durch einen am 20. Juni 2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Am 21. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Fortsetzung des Verfahrens hat das Oberlandesgericht die Beteiligten mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass es seine Rechtsauffassung in Bezug auf die Erforderlichkeit einer fristgerechten Beschwerdebegründung geändert habe. Es hat einen am 18. Dezember 2015 eingegangenen Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen.
5 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
6 Die gemäß §§ 46 Abs. 1, 57 AUG kraft Gesetzes statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
8 Bei dem durch das Gericht in Denizli titulierten Anspruch handele es sich um einen Unterhaltsanspruch. Da Deutschland und die Türkei Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens von 1973 seien, richte sich die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 HUVÜ 73 nach diesem Übereinkommen, welches innerstaatlich durch das Auslandsunterhaltsgesetz ergänzt werde.
9 Weil es sich bei dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels um eine Unterhaltssache kraft Verfahrenszusammenhangs handele, seien auf dieses Verfahren gemäß § 2 AUG die für Unterhaltssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, insbesondere § 117 FamFG. Daher hätte die Antragsgegnerin ihre Beschwerde fristgerecht begründen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Auslandsunterhaltsgesetz nur Vorschriften zur Beschwerdeeinlegung und keine Regelungen zur Beschwerdebegründung enthalte. Dies beruhe darauf, dass der Gesetzgeber für die Beschwerdeeinlegung besondere, von den Vorschriften des familienrechtlichen Verfahrens abweichende Regelungen habe treffen müssen, um den Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Beschwerdebegründungsfrist sei am 28. Mai 2014 abgelaufen und die am 20. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin verspätet gewesen.
10 Der Antragsgegnerin könne wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist nach § 2 AUG, § 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 Abs. 3 ZPO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Weil die Antragsgegnerin vorgetragen habe, dass die fristgerechte Einreichung einer Beschwerdebegründung innerhalb der am 28. Mai 2014 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist wegen des Fehlers einer Büroangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigen bei der Fristenkontrolle unterblieben sei, komme es nicht auf die Frage an, ob die Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO wegen des Hinweises des Vorsitzenden vom 3. Juni 2014 nach den Grundsätzen des "fair trial" ausnahmsweise ausscheide. Das zwischenzeitlich angeordnete Ruhen des Verfahrens habe auf den Ablauf der Ausschlussfrist keinen Einfluss gehabt.
11 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht durfte die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht wegen Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist verwerfen. Der vom Beschwerdegericht herangezogene § 117 Abs. 1 FamFG ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 43 ff. AUG nicht anwendbar.
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September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12). Dies erschließt sich insbesondere aus § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG, wonach die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung gewährleisten, dass die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde vom Anwaltszwang befreit sind (BT-Drucks. 17/4887 S. 47). Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des Auslandsunterhaltsgesetzes als selbständige Familienstreitsache ansieht, in dem sich die Beteiligten eigentlich nach § 114 Abs. 1 FamFG vor dem Oberlandesgericht umfassend durch einen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen müssen.
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15 Im Beschwerdeverfahren nach § 11 AVAG ist eine notwendige Begründung der Beschwerde nicht vorgesehen; sie ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren nach dem AVAG ergänzend heranzuziehenden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 10) Vorschriften über das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO. Durch das Erfordernis einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung wäre das Beschwerdeverfahren nach § 43 AUG demgegenüber durch ein typisches Element des zivilprozessualen Berufungsrechts geprägt. Derartige erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den Beschwerdeverfahren haben ersichtlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen; vielmehr sollte § 43 AUG in seinem Regelungsgehalt "im Wesentlichen" § 11 AVAG nachempfunden werden (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S. 46 f.).
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19 Im Übrigen wird dem Gläubiger regelmäßig an einer besonders zügigen Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel gelegen sein, nachdem bereits die Erstreitung des ausländischen Unterhaltstitels Zeit in Anspruch genommen hat. Eine zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, die möglicherweise einer weiteren Verlängerung nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zugänglich wäre, würde demgegenüber die Gefahr einer Verfahrensverzögerung in sich bergen und dem Beschleunigungsinteresse des Gläubigers entgegenwirken.
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22 Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN).
23 So liegt der Fall hier nicht, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dies betrifft einerseits das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Art. 5 Nr. 3 HUVÜ 73 mit Blick auf den seit 2007 in Deutschland zwischen den Beteiligten geführten Zivilrechtsstreit, andererseits aber schon den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 HUVÜ 73 gilt das Übereinkommen nur für Unterhaltspflichten "aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind". Insbesondere rein schuldrechtliche Unterhaltsansprüche werden vom Übereinkommen nicht erfasst (Geimer/Schütze/Baumann Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Band IV Art. 1 HUVÜ 73 [Stand: Dezember 1989] Anm. IV 2). Ohne Feststellungen zu sonstigen familienrechtlich zu qualifizierenden Anknüpfungspunkten für einen möglichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin dürfte der Anwendungsbereich des HUVÜ 73 unter den hier obwaltenden Umständen nur dann eröffnet sein, wenn das türkische Recht Unterhaltspflichten zwischen solchen, (nur) nach religiösem Ritus miteinander verbundenen Partnern kennt und diese systematisch dem Ehe- und Familienrecht zuordnet. Auch dies wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls zu ermitteln haben.
Dose Schilling Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302032017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public