dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wesentlichen über die Richtigkeit des am 9. November 2005 aufgestellten Prospekts zu den unter dem Begriff "Ll. Fonds Schiffsportfolio" zusammengefassten Beteiligungen. 2 Mit dieser Vermögensanlage wurde Kapitalanlegern die Möglichkeit geboten, sich quotal über die Treuhandkommanditistin an sieben Einschiffgesellschaften - den Emittentinnen - zu beteiligen, nämlich an der MS V. KG, an der MS M. KG, an der MS L. KG, an der MS MA. KG, an der MS P. KG, an der MS N. KG und an der MS NA. KG. Zweck der Gesellschaften war jeweils der Erwerb und Betrieb des namensgebenden Schiffes. 3 Die Mindestzeichnungssumme betrug 10.000 US$ nebst 5% Agio. Der Vertrieb der Fondsbeteiligungen erfolgte über die Musterbeklagten. 4 Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben: 5 Im Kapitel "Ll. Fonds Schiffsportfolio" heißt es auf Seite 6: "Mit der Vermögensanlage Ll. Fonds Schiffsportfolio wird Kapitalanlegern die Möglichkeit geboten, sich über einen Treuhänder im Rahmen eines reinen US-Dollar-Angebotes an sieben Containerschiffen in den Größenklassen von ca. 1.100 bis ca. 3.500 TEU zu beteiligen. Sowohl das MS L. als auch das MS MA. bzw. das MS P. besitzen dabei eine Stellplatzkapazität von 3.534 TEU. Das MS N. und das MS NA. haben eine Stellplatzkapazität von jeweils 3.388 TEU. Das bereits im März 2005 von der Werft abgelieferte MS M. besitzt eine Stellplatzkapazität von 1.740 TEU, während das kleinste Schiff des Fonds, das MS V. , über eine Kapazität von 1.080 TEU verfügt. Die Investitionen des Ll. Fonds Schiffsportfolios verteilen sich auf verschiedene kleine und mittlere Größenklassen in der Containerschifffahrt und erreichen dadurch eine Risikostreuung." 6 In demselben Kapitel wird auf Seite 7 unter "Eckdaten" ausgeführt: "- Risikostreuung durch verschiedene Charterer, unterschiedliche Größenklassen der Schiffe und Anfangsbeschäftigungen mit unterschiedlich langen Laufzeiten." 7 Unter "Risiken der Vermögensanlage" wird auf Seite 18 allgemein und auf den Seiten 19 f. und 23 zu den Punkten "Vertragspartner", "Risiken der Fremdfinanzierung" und "Währungsrisiko" ausgeführt: "[…] Dabei darf nicht übersehen werden, dass die
folgend aufgeführten Risiken im Falle einer Realisierung alleine oder zusammen zu einem Misserfolg der Vermögensanlage und damit zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. […]" "Vertragspartner […] Wie bei Schiffsfinanzierungen üblich, besteht das Risiko, dass die Banken ihre Darlehenszusagen zurückziehen oder von ihren Sonderkündigungsrechten für den Fall Gebrauch machen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht
kommen, bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Verträge unmöglich machen oder gefährden. Dazu zählt z.B. der Verlust eines oder mehrerer Schiffe. Bei Verzug mit der Rückzahlung der Darlehen sind die Banken zur Kündigung der Darlehensverträge bzw. zur Verwertung der jeweiligen Sicherheit berechtigt. […]" "Risiken der Fremdfinanzierung Die Finanzierung der Schiffe erfolgt teilweise durch Schiffshypothekendarlehen in Höhe von US$ 12,9 Mio. für das MS V. , US$ 21,4 Mio. für das MS M. , US$ 37,1 Mio. für das MS L. , jeweils US$ 38,2 Mio. für das MS MA. und das MS P. sowie jeweils US$ 40,2 Mio. für das MS N. und das MS NA. . Sollten die Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen aufgrund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder mehrerer Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teiles der Einlage zur Folge haben kann. Die zur Finanzierung der Gesamtinvestition erforderlichen Fremdmittel werden durch deutsche Geschäftsbanken gewährt. Die bereits zugesagten Schiffshypothekendarlehen werden zu 100% in US-Dollar valutieren. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt von der Gesellschafterversammlung die Valutierung eines Teils des Darlehens in einer anderen Währung beschlossen werden, entstehen entsprechende Währungsrisiken. […]" "Währungsrisiko Der Anleger beteiligt sich an einem reinen US-Dollar-Investment. Die Einnahmen sowie der größte Teil der Ausgaben fallen in US-Dollar an. Auch die Veräußerung der Schiffe wird voraussichtlich in US-Dollar abgewickelt. Die Einzahlung des Kommanditanteils und die laufenden Auszahlungen an die Anleger erfolgen in US-Dollar. Hinsichtlich der Einzahlung des Kommanditanteils besteht für Anleger, die nicht über ausreichende US-Dollar-Bestände in Höhe ihrer Beteiligungssumme zzgl. 5% Agio verfügen, ein entsprechendes Währungsrisiko. Sollte ein Anleger die Auszahlungen in einer anderen Währung (bspw. Euro) verwenden wollen, so besteht auch hierfür ein entsprechendes Währungsrisiko (bspw. Wechselkursrisiko zwischen US-Dollar und Euro). Ein Teil der Gesellschaftskosten, z.B. Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungskosten, sowie ein Teil der Schiffsbetriebskosten fallen erfahrungsgemäß in Nicht-US-Dollar-Währungen an. Insoweit kann eine Veränderung des entsprechenden Wechselkurses in der Betriebsphase der Schiffe die Liquidität der jeweiligen Emittentin verschlechtern. Die Schiffe werden ausschließlich in US-Dollar finanziert. Sollten die Geschäftsführungen gemeinsam mit der Gesellschafterversammlung eine (teilweise) Valutierung eines oder mehrerer Hypothekendarlehen in einer anderen Währung als US-Dollar beschließen, würde diesbezüglich ein Zins- und Währungsrisiko für die Zins- und Tilgungsleistungen bestehen. […]" 8 Zu den Darlehensverträgen wird auf Seite 99 ff. ausgeführt: "Die Darlehen sollen durch Eintragungen erstrangiger Schiffshypotheken in Höhe von 120% bis 130% der jeweiligen Darlehenssumme im Seeschifffahrtsregister sowie durch Abtretungen der entsprechenden Ansprüche aus Fracht-, Charter- und Versicherungsansprüchen gegenüber den jeweiligen Darlehensgebern besichert werden. Wie bei Schiffsfinanzierungen üblich, bestehen Sonderkündigungsrechte für den Fall, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht
kommen, bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unmöglich machen oder gefährden. Dazu zählt z.B. die Nichtablieferung oder der Verlust des Schiffes. Bei Verzug mit der Rückzahlung eines Darlehens sind die Banken zur Kündigung des Darlehensvertrages bzw. zur Verwertung der jeweiligen Sicherheit berechtigt." 9 Zu Verflechtungstatbeständen enthält der Prospekt an mehreren Stellen Angaben. Im Kapitel "Die Anlageobjekte" wird auf Seite 34 ausgeführt: "Eigentum und dingliche Belastung der Schiffe […] Verkäuferin des MS M. ist die S. Ltd., Li. . Hierbei handelt es sich um eine der Reederei T. KG nahe stehende Gesellschaft. […] Abgesehen davon stehen oder standen der Ll. AG, der Ll. GmbH, den weiteren Gründungskommanditisten sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung der sieben Emittentinnen das Eigentum an den Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen derselben nicht zu. […]" 10 Im Kapitel "Rechtliche Grundlagen" wird auf den Seiten 83 f. und 92 ff. ausgeführt: "Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an anderen Unternehmen Die S. Ltd. ist ein der Reederei T. KG nahe stehendes Unternehmen und Verkäuferin des MS M. . […] Zu weiteren Einzelheiten, unter anderem auch zu den entstandenen Zwischengewinnen, siehe "Bauvertrag, Kaufverträge und Eigentum an den Schiffen", S. 92 ff. Darüber hinaus sind die Gründungsgesellschafter weder an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die den Emittentinnen Fremdkapital zur Verfügung stellen, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Anschaffung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen bringen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt." "Bauvertrag, Kaufverträge und Eigentum an den Schiffen […] Mit Memorandum of Agreement (Kaufvertrag/MoA) vom
dem die Einschiffgesellschaften einige Jahre rentabel gewirtschaftet hatten, konnten für zwei Schiffe keine auskömmlichen Charterraten mehr vereinbart werden. Anschließend wurden die jeweils gewährten Darlehen von den finanzierenden Banken gekündigt und die Einschiffgesellschaften meldeten Insolvenz an. 15 In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen von den Musterbeklagten die Erstattung der Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie die Freistellung von etwaigen
teilen der Zeichnung. 16 In dem durch Vorlagebeschluss des Landgerichts vom
dem Prospekt verschiedenen Größenklassen zugehörigen Schiffe werde eine Risikostreuung nicht bewirkt, möge dies bei isolierter Betrachtung zutreffen. Allerdings gehe der Prospekt ausweislich Seite 7 davon aus, dass die Risikostreuung durch verschiedene Faktoren bewirkt werden solle. Dies stehe im Gegensatz zu der Aussage auf Seite 6, dass die Risikostreuung bereits durch den Erwerb verschieden großer Schiffe eintrete. Bedenke man, dass
den Angaben aller Beteiligter die Mieten für die Schiffe je
deren Größe unterschiedlich zu berechnen seien und sich diese nicht aus einer Multiplikation der Größe in TEU mit einem bestimmten Preis pro TEU ergäben, erscheine eine Einteilung der Schiffe in verschiedene Größenklassen einerseits sinnvoll und sei andererseits dem Umstand geschuldet, dass sich je
frage der Charterer eines Schiffes einer bestimmten Größe jedenfalls theoretisch unterschiedliche Entwicklungen ergeben könnten. Betrachte man die Risikohinweise zu einer planabweichenden Entwicklung und die unterschiedlichen Charterlaufzeiten, ergebe sich, dass der Prospekt insgesamt hinreichende Risikohinweise enthalte und nicht den falschen Anschein erwecke, eine Garantie oder ähnliches für die Sicherheit der eingezahlten Gelder zu bieten. Im Übrigen sei es eine Frage der Perspektive, ob sich aus dem Investment in ein oder mehrere Objekte eine Risikostreuung oder Risikomaximierung ergebe. Das sei aber eine Überlegung, die sich einem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres erschließe. 23 Prospektfehler seien auch nicht im Hinblick auf die "Loan-to-Value"-Klausel mit den finanzierenden Banken und auf das Wechselkursrisiko gegeben (Feststellungsziel 1i). Darauf, dass die Bank gegebenenfalls eine
besicherung verlangen könne, wenn der Wert der Schiffe unter den bei Einräumung der Sicherheiten bankseits kalkulierten Sicherheitenwert sinke, habe nicht hingewiesen werden müssen.
Seite 99 des Prospekts bestünden Sonderkündigungsrechte bei dem Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unmöglich machten oder gefährdeten. Das weise auf das allgemein bestehende Risiko hin, dass unvorhergesehene Ereignisse, wie etwa der nicht prognostizierte Wertverlust der Schiffe,
besicherungsverlangen der Banken
sich ziehen könnten. Zur Frage der Absehbarkeit einer Umfinanzierung könne als wahr unterstellt werden, dass von Anfang an bekannt gewesen sei, dass Umfinanzierungen der US-Dollar-Darlehen in Frage kämen bzw. dass Umfinanzierungen und Darlehensaufnahmen insbesondere in japanische Yen (im Folgenden: JPY) in Betracht kämen. Der Prospekt weise auf Seite 23 ausdrücklich darauf hin, dass Währungsrisiken entstehen würden, wenn die Geschäftsführung mit der Gesellschafterversammlung die Valutierung der Darlehen in einer anderen Währung beschließen sollte. 24 Der Prospekt habe nicht auf die Gefahr hinweisen müssen, dass die Schiffe je
anzuwendender Rechtsordnung auch dem Zugriff der Gläubiger der jeweiligen Charterer unterliegen könnten (Feststellungsziel 1m). 25 Der amtlich bestellte und vereidigte Gutachter habe die im Prospekt benannten Schiffsgutachten unter Anwendung der Sorgfalt eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters erstellt, so dass insoweit kein Prospektfehler festzustellen sei (Feststellungsziel 1n). 26 Die begehrte Feststellung, dass die Prospektfehler für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt jeweils erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel 3), sei nicht zu treffen, da dieses Feststellungsziel wegen der Unbegründetheit der Feststellungsziele unter 1 gegenstandslos sei. II. 27 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 28 1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig. 29
MuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom
diesen Maßgaben ist das Feststellungsziel 1m, mit dem unzureichende Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Einschiffgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe gerügt werden, hinreichend bestimmt.
den Feststellungen des Oberlandesgerichts finden sich in dem Prospekt keine Ausführungen zu etwaigen Schiffsgläubigerrechten und deren Auswirkungen. Das Feststellungsziel beanstandet somit, dass der Prospekt bei der Darstellung der Risiken der Beteiligung auf dieses Thema überhaupt nicht eingeht. Damit ist hinreichend umschrieben, welcher Fehler gemeint ist. 37 bb) Auch das Feststellungsziel 1n, dass der Prospekt keine hinreichenden Hinweise darauf enthalte, dass die im Prospekt benannten "Schiffsgutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters nicht unter Anwendung der Sorgfalt eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters erstellt wurden und es insbesondere an der sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und der
vollziehbarkeit mangelt", ist im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das Feststellungsziel beanstandet, dass im Prospekt die Ausführungen zu den Schiffsgutachten nicht mit dem Warnhinweis versehen seien, dass die Gutachten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden seien. Aus dem Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 ergibt sich, dass die Passage auf Seite 30 f. des Prospekts gemeint ist, in der auf die Bewertung der Kaufpreise durch den Sachverständigen Bezug genommen wird. Bereits der im Feststellungsziel enthaltenen Begründung kann entnommen werden, dass der Vorwurf an das Gutachten dahin geht, dass nicht alle für die Bewertung der Schiffe relevanten Unterlagen und Umstände berücksichtigt worden sind. 38
ProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen.
ProspG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom
diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., Senatsbeschluss vom
VerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Da der Wortlaut auf eine "Beteiligung der Gründungsgesellschafter" abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (vgl. Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 7 VermVerkProspV Rn. 41 f.). Die Beteiligung - wie hier - eines Kommanditisten einer der Gründungsgesellschaften an der Verkäuferin des Anlageobjekts unterfällt daher nicht der Regelung. 45 Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV aF in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten auch tätig sind für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Hält ein Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin Gesellschaftsanteile an der Verkäuferin des Anlageobjekts, muss dies
VerkProspV aF jedoch nicht angegeben werden, da eine Beteiligung nicht von dem Begriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die
dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, darzustellen und über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom
teil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung
seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (BGH, Urteil vom
denen durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine "Risikostreuung" eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend seien und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege (Feststellungsziel 1c). 50 Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aussagen im Prospekt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang betrachtet werden müssen. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40 mwN und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, n.n.v., Rn. 78). 51
diesen Grundsätzen war für einen durchschnittlichen Anleger erkennbar, dass die Risikostreuung nicht alleine durch unterschiedliche Schiffsgrößen, sondern auch durch verschiedene Charterer und Anfangsbeschäftigungen mit unterschiedlich langen Laufzeiten, also durch ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren erfolgen sollte. Diese Faktoren decken unterschiedliche Bereiche ab. So bewirkt eine Verteilung auf mehrere Charterer, dass Vertragsverletzungen eines Vertragspartners nicht alle Schiffe betreffen, während unterschiedlich lange Charterlaufzeiten es verhindern sollen, dass bei möglicherweise schlechter Marktlage gleichzeitig für alle Schiffe neue Verträge abgeschlossen werden müssen. Dass bei der Darstellung der Schiffsgrößen auf Seite 6 die Aussage getroffen wird, dass sich die Investitionen auf verschiedene kleine und mittlere Größenklassen verteilen und dadurch eine Risikostreuung erreicht wird, verdeutlicht daher nur, dass bereits durch diesen Faktor eine Streuung bestimmter Risiken bewirkt werden kann. Die Aussage, dass allein die unterschiedlichen Größenklassen der Schiffe geeignet sind, "dem wirtschaftlichen Misserfolg der Anlage entgegenzuwirken", stellt der Prospekt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde damit nicht auf. 52 Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde wecken die Prospektangaben beim Anleger auch nicht die Erwartung, dass mit dem Erwerb von mehreren Schiffen unterschiedlicher Größenklassen eine negative Entwicklung der Charterrate bei einer Schiffsgröße durch eine positive Entwicklung bei einer anderen Schiffsgröße ausgeglichen wird. Bei der Darstellung der Ratenentwicklung auf Seite 38 des Prospekts wird darauf hingewiesen, dass der Chartermarkt seit Ende der 90er Jahre höhere Schwankungsbreiten aufgewiesen habe. Weiter führt der Prospekt aus, dass die zukünftige Entwicklung der Raten von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sei, insbesondere von der wirtschaftlichen Entwicklung in Asien und der damit verbundenen
frage
Containerschiffen sowie der Neubautätigkeit von Reedereien. Aufgrund dieser Informationen und der grafischen Darstellung der Entwicklung der Charterraten von Januar 1993 bis Juli 2005 auf Seite 39 des Prospekts konnte und musste der Anleger den Prospekt dahingehend verstehen, dass sich die Charterraten der Schiffsgrößen 1.000 TEU, 1.700 TEU und 3.500 TEU mit unterschiedlicher Intensität ungefähr zeitgleich positiv oder negativ entwickeln. Damit wurde für den Anleger auch deutlich, dass eine Abschwächung des Welthandels oder eine weltweite Wirtschaftskrise Auswirkungen auf sämtliche Größenklassen haben kann, sich die Auswirkungen in der Schwere aber durchaus von Größenklasse zu Größenklasse unterscheiden können und die Wirkung der Risikostreuung darauf beschränkt ist. 53
der Aussage, dass die Finanzierung "zu 100%" beziehungsweise "ausschließlich" in US-Dollar vorgenommen wird. Dem Anleger wird somit unmittelbar vor Augen geführt, dass es nicht bei einem "reinen US-Dollar-Investment" bleiben muss. 57 (
dem Vortrag des Musterklägers erst im Jahr 2009 abgeschlossen wurden und es "Loan-to-Value"-Klauseln in den unterschiedlichsten Ausprägungen gibt (vgl. Schmid-Burgk, WM 2015, 57, 58), konnten bei Erstellung des Prospekts im Jahr 2005 zudem keine Informationen darüber gegeben werden, welche Rechte die Bank aufgrund einer "Loan-toValue"-Klausel bei Wechselkursschwankungen haben könnte. 60 (
dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. IV. 63 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG. 64 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren
dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Dieser Gesamtwert beträgt vorliegend 861.879,69 €. 65 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich
Danach bestimmt sich der Gegenstandswert
der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Musterverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der
N). 66 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 3 auf 203.755,40 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 durch den Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht der Gegenstandswert insoweit ab, als für die Beigetretene zu 1 ein Betrag von 7.269,20 € [statt 8.911,20 €], für den Beigetretenen zu 2 ein Betrag von 13.906,04 € [statt 16.423,47 €] und für den Beigetretenen zu 3 ein Betrag von 20.448,70 € [statt 30.000 €] in Ansatz zu bringen sind. 67 Für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin ist ein Wert von 550.669,93 € anzusetzen. Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302032021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.