KORE302042021 ECLI:DE:BGH:2021:060521UIZR167.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210506 I ZR 167/20 Urteil § 4 Nr 1 UWG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
§ 12Rn.
3.17; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG,
- Aufl., § 12 Rn. 187). Als solche schließt sie die materielle Berechtigung des Mitbewerbers zur Veröffentlichung einer Entscheidung außerhalb des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 UWG nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 136 [juris Rn. 12]; Urteil vom
- März 1992 - I ZR 58/90, GRUR 1992, 527, 529 [juris Rn. 38 und 40] = WRP 1992, 474 - Plagiatsvorwurf II; BGH, GRUR 2019, 644 Rn. 28 - Knochenzement III). Der Verletzte ist daher durch § 12 Abs. 2 UWG nicht daran gehindert, ein für ihn günstiges Urteil ohne gerichtliche Befugnis zu veröffentlichen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/
§ 12Rn.
3.20). Das gilt nicht nur, wenn er die Beseitigung eines andauernden Störungszustands erstrebt, sondern erst recht, wenn er mit der Veröffentlichung ein anderes, von § 12 Abs. 2 UWG nicht erfasstes Ziel - wie vorliegend die Verhinderung erneuter Störungen - verfolgt (MünchKomm.UWG/Schlinghoff, 2. Aufl., § 12 Rn. 578 f.). 34
(2)Anders als die Revision meint, kann die Veröffentlichung eines in einem Wettbewerbsprozess ergangenen Urteils geeignet sein, ein sachliches Informationsinteresse anderer Marktteilnehmer zu befriedigen. Eine wettbewerbliche Auseinandersetzung zwischen Mitbewerbern dient zwar der Verfolgung eigener wettbewerblicher Ziele und der Durchsetzung individueller wettbewerblicher Interessen. Die angegriffene geschäftliche Handlung kann jedoch zugleich Belange anderer Marktteilnehmer betreffen, die daher ein Interesse daran haben können, von dem beanstandeten geschäftlichen Verhalten des beklagten Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt zu werden. In einem solchen Fall kann sich der Wettbewerber berechtigterweise dazu veranlasst sehen, einen gegen einen Mitbewerber geführten Rechtsstreit in die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2019, 644 Rn. 29 - Knochenzement III; OLG Hamm, Urteil vom
- Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 36 [insoweit nicht abgedruckt in MMR 2008, 750]; OLG Hamburg, WRP 2020, 915, 919 [juris Rn. 58]). Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers haben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1968 - Ib ZR 43/66, BGHZ 50, 1, 7 [juris Rn. 34] - Pelzversand; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 37 - Coaching-Newsletter; OLG Hamm, Urteil vom
- Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 36 [insoweit nicht abgedruckt in MMR 2008, 750]; Köhler in Köhler/Bornkamm/
§ 4Rn. 1.16). 35
(3)Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat ein Aufklärungsinteresse anderer Marktteilnehmer, das zur Rechtfertigung der Veröffentlichung des gegen die Klägerin ergangenen Urteilstenors geeignet ist, rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat ein sachliches Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise darin gesehen, vor den betrügerischen Geschäftspraktiken der Klägerin gewarnt zu werden und durch die Meldung von Verstößen an den Beklagten dazu beizutragen, dass die Klägerin wegen des erhöhten Risikos einer Vollstreckung aus dem Titel von der Wiederaufnahme der unlauteren Geschäftspraktiken absieht. Danach dient die Wiedergabe der der Klägerin gerichtlich untersagten Geschäftsmethoden nicht allein dem wettbewerblichen Interesse des Beklagten, Anzeigenkunden anstelle der Klägerin zu gewinnen, sondern zugleich der Vermeidung, dass Unternehmen erneut Opfer der verbotenen unlauteren Geschäftsmethoden der Klägerin zur Erschleichung von Anzeigenaufträgen werden. 36 cc) Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Informationsinteresse der Marktteilnehmer an der Veröffentlichung des Urteilstenors unter namentlicher Nennung der Klägerin überwiege das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihres geschäftlichen Ansehens. 37
(1)Das Berufungsgericht hat das Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise wegen des schwerwiegenden Maßes der Irreführung der abgeurteilten Geschäftspraktiken der Klägerin erkennbar als gewichtig eingestuft. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die in Rede stehenden Geschäftsmethoden sind weitgehend auf eine Täuschung potentieller Anzeigenkunden angelegt, indem sie ein Näheverhältnis der Klägerin zur Polizei oder die Erteilung oder einen bestimmten Inhalt eines vermeintlichen Anzeigenauftrags suggerieren. Die angesprochenen Verkehrskreise haben daher ein erhebliches Bedürfnis, über die von der Klägerin in der Vergangenheit praktizierten und ihr gerichtlich untersagten unlauteren Geschäftspraktiken aufgeklärt zu werden, um vor einer künftigen erfolgreichen Anwendung dieser Methoden seitens der Klägerin wirksam geschützt zu werden und vor einer fehlinformierten geschäftlichen Entscheidung bewahrt zu bleiben. 38
(2)Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem hinreichenden Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Veröffentlichung ausgegangen, indem es unterstellt habe, dass ohne die beanstandete Veröffentlichung mit einer Wiederholung der unlauteren Geschäftspraktiken der Klägerin zu rechnen sei. Die Klägerin habe sich seit Erlass des Urteils im Jahr 2013 weder über das vom Beklagten erstrittene Urteil hinweggesetzt, noch habe sie durch ihr Verhalten Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde sich künftig nicht an den gerichtlichen Titel halten. Es fehle daher an tatsächlichen Anhaltspunkten, dass der Beklagte genötigt sein könnte, aus dem Urteil wegen Wiederaufnahme der unlauteren Geschäftspraktiken der Klägerin zu vollstrecken, und deswegen der Mithilfe der Öffentlichkeit bedürfe. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 39 Das öffentliche Informationsinteresse kann mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu dem Ereignis abnehmen, über das berichtet wird, und deshalb im Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Berichterstattung gegebenenfalls nicht mehr rechtfertigen. Eine zeitliche Grenze lässt sich allerdings nicht allgemein im Sinne einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 98 und 100; BGH, Urteil vom
- Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 49). Ein Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung eines Urteils kann zu verneinen sein, wenn die der Entscheidung zugrundeliegenden Vorgänge wegen der seitdem vergangenen Zeit für die Allgemeinheit nicht mehr von Bedeutung sind (vgl. OLG Hamburg, AfP 2008, 303 [juris Rn. 4 f.]). 40 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch noch mehrere Jahre nach der Verurteilung der Klägerin das Interesse des angesprochenen Verkehrs anhielt, wegen seiner besonderen Schutzwürdigkeit über die von der Klägerin in der Vergangenheit praktizierten betrügerischen Geschäftsmethoden informiert zu werden. Das Berufungsgericht hat einen aktuellen Bezug zum Geschäftsgegenstand der Klägerin bejaht, weil diese sich auch künftig mit der Vermittlung von Anzeigenkunden befasst oder befassen kann. Mit Blick darauf hat das Berufungsgericht es auch noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom
- Juli 2020 für möglich gehalten, dass die Klägerin sich bei der Gewinnung von Anzeigenaufträgen über den gerichtlichen Unterlassungstitel hinwegsetzen und erneut der untersagten Geschäftsmethoden bedienen werde. Dabei hat es das Risiko eines Ordnungsmittelverfahrens ohne die Aufklärung und Mithilfe der Anzeigenkunden als eher gering eingeschätzt, weil der Beklagte sonst nur durch Zufall von einem Verstoß der Klägerin erführe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bestand aber noch im Juli 2020 die nicht nur theoretische Gefahr einer Zuwiderhandlung der Klägerin gegen den gerichtlichen Titel, so war das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise, über die der Klägerin untersagten und auf Täuschung angelegten Geschäftsmethoden informiert zu werden, nach wie vor als gewichtig anzusehen. 41 Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der Entscheidung "Pelzversand" des Bundesgerichtshofs nicht, dass ein hinreichendes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung eines Urteils nur besteht, wenn feststeht, dass der Mitbewerber den gerichtlichen Titel nicht befolgt hat. Der Bundesgerichtshof hat ein die Herabsetzung eines Mitbewerbers ausschließendes Informationsinteresse der Allgemeinheit bejaht, wenn beispielsweise ein gerichtliches Vorgehen gegen den eine schwindelhafte Werbung treibenden Mitbewerber erfolglos geblieben ist, weil dieser sich über gerichtliche Verbote hinweggesetzt hat (BGHZ 50, 1, 6 [juris Rn. 33] - Pelzversand). Daraus folgt nicht, dass ein die Veröffentlichung eines Urteils rechtfertigendes Informationsinteresse ohne vorherigen Verstoß gegen den gerichtlichen Titel ausgeschlossen ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob gegen die Klägerin - wie der Beklagte auf seiner Internetseite angeführt hat - am
- Juni 2015 wegen einer Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin nach Erlass des Urteils ihre unlauteren Geschäftsmethoden unter Einschaltung der P. fortgesetzt hat. 42 Den von der Revision weiter angeführten Entscheidungen (BGH, Urteil vom
- Mai 2002 - I ZR 98/00, BGHZ 151, 15, 23 [juris Rn. 42] - Stadtbahnfahrzeug; OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Juni 2019 - 2 U 40/18, juris Rn. 152 und 154) lässt sich nicht entnehmen, dass ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit stets zu verneinen ist, wenn der Wettbewerbsverstoß bereits länger zurückliegt. Sie betreffen die Frage, ob eine die Urteilsveröffentlichung rechtfertigende Störung noch nach mehreren Jahren fortwirkt, und nicht die vorliegend relevante Frage, ob die Urteilsveröffentlichung zur Verhinderung der künftigen Wiederholung eines mehrere Jahre zurückliegenden Wettbewerbsverstoßes gerechtfertigt ist. 43
(3)Die Revision wendet ein, zur Unterbindung künftiger unlauterer Geschäftspraktiken der Klägerin sei es nicht erforderlich, die angesprochenen Verkehrskreise über ihre Unternehmensbezeichnung zu informieren. Bei einer Veröffentlichung des Urteils in anonymisierter Form könnten Betroffene anhand der im Tenor ausgewiesenen Geschäftspraktiken ein unlauteres Geschäftsgebaren erkennen und an den Beklagten melden. Die namentliche Nennung der Klägerin als verurteiltes Unternehmen sei nicht mit einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die Öffentlichkeit verbunden und erhöhe nicht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte von einem Verstoß erfahre. Sie stelle daher eine unzulässige Anprangerung der Klägerin dar. Damit dringt die Revision nicht durch. 44 Die Angabe, gegen welchen Mitbewerber ein Urteil erwirkt worden ist, kann zulässig sein, wenn diese Information für die angesprochenen Verkehrskreise erforderlich oder nützlich ist, um eine sachgerechte, informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen; andernfalls besteht die Gefahr einer unsachlichen und damit den Wettbewerb verfälschenden Beeinflussung der Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1965 - Ib ZR 4/64, GRUR 1966, 92, 94 = WRP 1966, 24 - Bleistiftabsätze; Köhler in Köhler/Bornkamm/
§ 4Rn.
1.16). In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob einem Informationsinteresse der Allgemeinheit durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung ohne namentliche Nennung des Mitbewerbers gleichermaßen Genüge getan werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 35 [insoweit nicht abgedruckt in MMR 2008, 750]). 45 Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass die Nennung der Klägerin als Titelschuldnerin für eine Warnung vor den ihr gerichtlich untersagten Geschäftspraktiken nützlich ist. Die Mitteilung, welches Unternehmen die verbotenen Geschäftsmethoden praktiziert hat, erleichtert es potentiellen Anzeigenkunden, sich davor zu schützen, durch ein erneutes unlauteres Vorgehen dieses Unternehmens zu einer geschäftlichen Fehlentscheidung verleitet zu werden, indem sie seinen geschäftlichen Handlungen mit einer erhöhten Aufmerksamkeit begegnen. Das gilt vorliegend insbesondere für die Werbung mit der Angabe "POLIZEI-aktuell". Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass aufgrund der namentlichen Nennung der Klägerin potentielle Anzeigenkunden sicher beurteilen können, dass die Klägerin - anders als andere möglicherweise mit der Polizei zusammenarbeitende Unternehmen - zur Verwendung der Bezeichnung "POLIZEI-aktuell" nicht berechtigt ist. 46 Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die namentliche Nennung der Klägerin als Titelschuldnerin erhöhe das Risiko, dass sich bei Wiederaufnahme ihrer unlauteren Geschäftspraktiken ein dadurch Geschädigter an den Beklagten wende, weil er beurteilen könne, ob es sinnvoll sei, den von der Klägerin begangenen Verstoß an den Beklagten zu melden. Diese Einschätzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision rügt vergeblich, dem Berufungsgericht sei ein Denkfehler unterlaufen, indem es angenommen habe, dass es für die Meldung der im Unterlassungstenor beschriebenen unlauteren Geschäftspraktiken durch Anzeigenkunden von Belang sei, wer solche Wettbewerbsverstöße bereits begangen habe. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist ersichtlich von der Annahme getragen, dass ein von den angeführten Geschäftsmethoden betroffener Anzeigenkunde eher geneigt sein wird, sich an den Beklagten zu wenden, wenn ihm nicht nur die Unlauterkeit des Vorgehens, sondern auch das deswegen bereits verurteilte Unternehmen bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, das gerichtlich untersagte Fehlverhalten sei auf einfachem und schnellem Weg zu sanktionieren. Diese Bewertung stellt sich weder als erfahrungswidrig dar, noch lässt sie sonst einen Rechtsfehler erkennen. 47 Entgegen der Ansicht der Revision führt die namentliche Nennung der Klägerin im Zusammenhang mit den gerichtlich untersagten Wettbewerbshandlungen nicht zu einer unzulässigen Anprangerung. Etwaige Bedenken der potentiellen Anzeigenkunden hinsichtlich der geschäftlichen Seriosität der Klägerin beruhen auf den von ihr in der Vergangenheit angewandten und im Unterlassungstenor angeführten unlauteren Geschäftspraktiken. Für den gewerblichen Anzeigenkunden ist es auch von Interesse, ob der Anbieter seine Marktstellung durch ein unseriöses Geschäftsgebaren in der Vergangenheit erreicht hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 644 Rn. 20 und 36 - Knochenzement III). 48 dd) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Art und Weise der Urteilsveröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu einer unlauteren Herabsetzung der Klägerin führt. 49
(1)Die öffentlich an einem Mitbewerber geäußerte Kritik muss sich nach Art und Ausmaß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 37 - Coaching-Newsletter; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 36 - Dr. Estrich). 50
(2)Das Berufungsgericht hat angenommen, an einem die Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klägerin rechtfertigenden Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise ändere sich nichts dadurch, dass der unter dem Menüpunkt "Vorsicht Falle" zu findende und über der Veröffentlichung des Urteilstenors platzierte Beitrag sachlich gehaltene generelle Warnungen ohne Namensnennungen zu unlauteren Geschäftspraktiken enthalte. Der Verkehr erkenne anhand der Auflistung im Urteilstenor, welche konkreten unlauteren Handlungen die Klägerin begangen habe, und beziehe daher nicht sämtliche im Textbeitrag als unlauter angeführte Werbemethoden auf diese. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 51
(3)Die Revision macht erfolglos geltend, durch die namentliche Nennung der Klägerin werde sie in Zusammenhang mit weiteren im Textbeitrag angeführten Wettbewerbsverstößen gebracht, die sie nicht zu verantworten habe. Insofern ersetzt sie die tatgerichtliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Ebenso vergeblich rügt die Revision, die namentliche Nennung allein der Klägerin ohne Benennung der Unternehmen, denen die weiteren unlauteren Geschäftshandlungen vorgeworfen würden, zeige, dass der Beklagte nicht zu Informationszwecken gehandelt, sondern eine Schädigung der Klägerin beabsichtigt habe. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichung gegen ein weiteres ihm namentlich bekanntes Unternehmen wegen unlauterer Werbemethoden bei der Gewinnung von Anzeigenaufträgen gerichtlich vorgegangen war und ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hatte. Die Revision zeigt nicht auf, dass eine der Parteien entsprechenden Vortrag gehalten hat. 52 III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstandete Veröffentlichung des vom Beklagten erwirkten Unterlassungstenors unter namentlicher Nennung der Klägerin das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. 53 1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts kann unabhängig davon gegeben sein, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt (vgl. BeckOK.UWG/Weiler, 12. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 4 Nr. 1 Rn. 32 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm/
§ 4Rn.
1.8). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (BGH, Urteil vom
- Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; Urteil vom
- Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 36 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom
- September 2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92 Rn. 19; BGH, GRUR 2017, 918 Rn. 36 - Wettbewerbsbezug). 54
- Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Ansehens hinzunehmen hat, weil bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Wahrung ihres Ansehens als Wirtschaftsunternehmen hinter dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurücktritt. Die Veröffentlichung des gegen die Klägerin ergangenen Urteils hat wahre Tatsachen zum Gegenstand. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; BGH, Urteil vom
- Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 23 = WRP 2014, 1067 - Aufruf zur Kontokündigung; BGHZ 206, 289 Rn. 31; BGH, Urteil vom
- Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 21). Zugunsten des Beklagten ist außerdem zu berücksichtigen, dass die beanstandete Veröffentlichung zwar der Gewinnung eigener Kunden dient, aber - wie ausgeführt - zugleich ein anhaltendes Informationsinteresse der gewerblichen Anzeigenkunden befriedigt, über die von der Klägerin mehrere Jahre zuvor praktizierten und jederzeit wieder aufnehmbaren unlauteren Geschäftspraktiken zum eigenen Schutz aufgeklärt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289 Rn. 23; BGH, GRUR 2017, 918 Rn. 45 - Wettbewerbsbezug). 55 C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302042021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public