BGH, Beschluss vom 27.10.2016 – V ZB 47/15 – Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter: Beweislast für das Erlöschen der Vollmacht Ob der Zustellungsempfänger…
KORE302052016 ECLI:DE:BGH:2016:271016BVZB47.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20161027 V ZB 47/15 Beschluss § 171 ZPO vorgehend LG Frankfurt, 9. März 2015, Az: 2-9 T 588/14vorgehend AG Frankfurt, 14. November 2014, Az: 842 K 19/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter: Beweislast für das Erlöschen der Vollmacht Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 9. März 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
1 Die Beteiligte zu 2 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus E. F. -R. , wohnhaft in Mexiko, und Z. S. , wohnhaft in Israel (im Folgenden: GbR bzw. Schuldnerin). Die GbR war von 2005 bis 2006 Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks. Im Jahr 2006 übertrug sie das Grundstück an die S. -Hotel Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG (im Folgenden GmbH & Co. KG).
2 Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 13.000.000 € zugunsten einer Bank belastet, die im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) verschmolzen wurde. Am 24. Februar 2014 stellte die Gläubigerin der GmbH & Co. KG die Vollstreckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Zwei Tage später, am 26. Februar 2014, übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei wurde die GbR durch den in Deutschland wohnhaften Herrn O. vertreten, der schriftliche Generalvollmachten aus dem Jahr 2010 für beide Gesellschafter der Schuldnerin vorlegte. Nunmehr betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veranlasste die Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. . Diese erfolgte am 18. Juni 2014.
3 Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Der Beschluss wurde an einen Rechtsanwalt zugestellt, den beide Gesellschafter ausdrücklich nur insoweit bevollmächtigt haben. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2014 aufgehoben. Dabei hat es angeordnet, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft aufgeschoben werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, will die Gläubigerin weiterhin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen.
II.
4 Das Landgericht meint, eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels an die Gesellschafter der Schuldnerin sei nicht feststellbar. Nach der Behauptung der Schuldnerin seien die Generalvollmachten vor der am 18. Juni 2014 erfolgten Zustellung an Herrn O. widerrufen worden, weshalb dieser die Original-Vollmachtsurkunden am 12. Juni 2014 an die Gesellschafter zurückgesandt habe. Es habe sich um Innenvollmachten gehandelt, von denen die Gläubigerin nur zufällig durch Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen trage die Gläubigerin die Beweislast dafür, dass die Vollmachten im Zeitpunkt der Zustellung noch bestanden. Dies lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
5 Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Zustellung an den Gesellschafter Z. S. in Israel sei eine Heilung des Zustellungsmangels nicht eingetreten. Die Zustellung müsse an den in Mexiko wohnhaften Gesellschafter F. -R. erfolgen, nachdem die Schuldnerin einen Gesellschafterbeschluss vom 27. Februar 2014 über dessen Bestellung zum alleingeschäftsführenden Gesellschafter vorgelegt habe. Dies sei zwar zu einem auffällig späten Zeitpunkt im Verfahren geschehen, aber die Gläubigerin habe nichts Gegenteiliges beweisen können.
III.
6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. als Generalbevollmächtigten der Gesellschafter der GbR verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Einleitung der Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel an die GbR als neue Eigentümerin zugestellt wird (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795, § 750 Abs. 1 und 2, § 866 ZPO). Fehlt es hieran, ist die gemäß § 766 Abs. 1 ZPO erhobene Erinnerung der GbR begründet. Die Zustellung im Parteibetrieb kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen (§ 191 i.V.m. § 171 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4554 S. 17). Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Fest steht, dass für Herrn O. , an den die Zustellung erfolgt ist, am 26. Februar 2014 schriftliche Generalvollmachten von beiden Gesellschaftern bestanden. Galten die Generalvollmachten fort, erstrecken sie sich auf die Entgegennahme der Zustellung; ob sie bei der Zustellung vorgelegt worden sind (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), ist ohne Belang, weil dies keine Voraussetzung für eine wirksame Zustellung gemäß § 171 Satz 1 ZPO ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8).
8 2. Richtig ist auch, dass sich eine Fortdauer der Generalvollmachten nicht aus den §§ 171, 172 BGB ergibt. Die Vollmachtsurkunden sind der Gläubigerin nicht im Sinne von § 172 BGB vorgelegt worden. Ebenso wenig sind sie - wie die Rechtsbeschwerde meint - gemäß § 171 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben worden. In das Grundbuch sind sie nicht zum Zwecke der Kundgebung aufgenommen worden, sondern aufgrund der Vertretung bei der zuvor vorgenommenen Überschreibung des Grundstücks. Außerdem fehlt es an einer öffentlichen Bekanntgabe, weil die Einsicht in das Grundbuch nicht ohne weiteres möglich ist, sondern die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO).
9 3. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen jedoch die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin nicht.
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13 Daraus geht nicht klar hervor, ob das Beschwerdegericht die Abgabe der Widerrufserklärungen zwar für möglich, aber für nicht erwiesen hält, oder ob es von der Abgabe der Erklärungen ausgeht und nur deren Nichtigkeit als nicht erwiesen ansieht. Dieser Punkt ist entscheidungserheblich. Ersteres ginge zu Lasten der Schuldnerin, letzteres zu Lasten der Gläubigerin. Insoweit ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Entscheidung schon deshalb nicht möglich, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, was die Schuldnerin zu der Abgabe der Erklärungen vorgetragen hat, und ob sie ggf. Beweis angetreten hat.
IV.
14 1. Die Sache ist auch im Übrigen nicht zur Entscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zwar hat die Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, die eine Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko betreffen. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht seiner Entscheidung aber nicht zugrunde legen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen neuer Tatsachenvortrag ausnahmsweise berücksichtigt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen wäre, da die Auslandszustellung die Begründetheit der Erinnerung betrifft; hierfür gilt der Beibringungsgrundsatz (MüKoZPO-K. Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 15). Eine Berücksichtigung von neuem Vortrag, der für die Entscheidung materiell-rechtliche Bedeutung hat, kommt nur in Betracht, wenn er unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 559 Rn. 30 f.). Unstreitig ist die Auslandszustellung schon deshalb nicht, weil die Schuldnerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist.
15 2. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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