dem Geschmack der Biertrinkerinnen und Biertrinker in Oberschwaben und im Allgäu. Dank einer ausgewogenen Mischung bester Gerstenmalze und einer milden Hopfung erreicht H. -Gold eine hohe, stets gleich bleibende Geschmacksqualität. Der Alkoholgehalt liegt bei 5,1%. 4 Die Sorte "Hopfenleicht" bewarb sie wie folgt: Hopfenleicht - stark im Geschmack Das ist das Bier für den unbeschwerten Genuss: feinwürzig und herzhaft im Geschmack, erfrischend bekömmlich für den großen und kleinen Durst. Ein richtiges Bier - nur eben leichter. Mit einem Alkoholgehalt von lediglich 2,9%. 5 Zu der Biersorte "H. -Hell" machte sie folgende Aussage: Das bekömmliche "Blaue": H. -Hell Wetten, dass Sie dieses Bier noch nicht kennen! Es hat einen kleinen, aber festen Freundeskreis - und wird von seinen treuen Anhängern liebevoll auch "Das Blaue" genannt. Früher hieß dieses Bier "Lager" - und es hat alle Eigenschaften, die diesen alten Biertyp auszeichnen: mild, süffig, ausgewogen. Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird. 6 Eine Seite dieses Internetauftritts ist
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Ansicht des Klägers handelt es sich bei der für diese drei Biersorten jeweils verwendeten Werbeaussage "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die in der Werbung für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent
3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sei. 8 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, insbesondere für die Biersorte "H. -Gold", "Hopfenleicht" und/oder "H. -Hell" mit der Angabe "bekömmlich" wie in ihrem Internetauftritt vom
F, §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu. Demnach war auch die Abmahnung berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen. 14 I.
3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. 15 II. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF), deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 12 - Gurktaler Kräuterlikör; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 11 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 15 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die
ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 15 - RESCUE-Produkte I). 16 III. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist auf die in Rede stehende Werbung für Bier anwendbar. 17 1.
2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt diese Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. 18
3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben "tragen". Da Getränke als Flüssigkeiten eine Angabe nicht in dem Sinne tragen können, dass sie körperlich mit einer Angabe verbunden sind, ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass Getränke eine Angabe "tragen", wenn die Behältnisse, in denen sie sich befinden, mit einer Angabe versehen sind, die sich erkennbar auf die Getränke bezieht. Danach werden
dem Wortlaut der Regelung Angaben erfasst, die an den Behältnissen der Getränke angebracht sind, wie insbesondere Angaben auf Etiketten oder auf Halsschleifen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör). 24
1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln bzw. bei der Werbung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur auf den Behältnissen von alkoholischen Getränken angebrachte gesundheitsbezogene Angaben und damit nur einen Teil der von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfassten Handlungen verbieten will. Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) und die Gesundheit der Verbraucher wirksam zu schützen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 50 - Deutsches Weintor). Mit diesen Zielen stünde es nicht in Einklang, wenn das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent auf Behältnisse von alkoholischen Getränken beschränkt wäre und nicht auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke gelten würde. 28
2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Begriff "Angabe" in dieser Verordnung jede Aussage, die
dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. 31 b) Die Aussage, ein Bier sei bekömmlich, ist nicht obligatorisch und bringt eine besondere Eigenschaft des damit bezeichneten Getränks zum Ausdruck (zur "besonderen" Eigenschaft vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 - ENERGY & VODKA). 32 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Begriff "bekömmlich" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe. 33 a)
2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. 34 aa)
der für die Auslegung dieser Vorschrift maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "Zusammenhang" weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 f. - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom
diesen Maßstäben in der Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" in Verbindung mit dem Hinweis auf eine "sanfte Säure" eine gesundheitsbezogene Angabe gesehen. Er hat angenommen, diese Werbeaussage suggeriere die leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins und bringe zum Ausdruck, dass das Verdauungssystem als Teil des menschlichen Körpers selbst bei wiederholtem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibe, weil sich dieser Wein durch einen reduzierten Säuregehalt auszeichne. Damit sei die Angabe geeignet, eine
haltige positive physiologische Wirkung zu suggerieren, die in der Erhaltung des Verdauungssystems in gutem Zustand bestehe, während für andere Weine unterstellt werde, dass sie bei häufigerem Verzehr
haltige negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit hätten (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 39 f. - Deutsches Weintor). Danach liegt eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich, obwohl der Verzehr eines solchen Produkts in anderen Fällen der Gesundheit schaden kann. 36
diesen Maßstäben eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Der Begriff "bekömmlich" werde, wie sich verschiedenen Wörterbüchern entnehmen lasse, als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen, beeinflusse psychische und physische Funktionen günstig, sein dauerhafter Konsum sei frei von Nebenwirkungen und Folgewirkungen wie Abhängigkeitsrisiken könnten außer Betracht bleiben. Der Begriff "bekömmlich" beschreibe keine geschmackssensorische Eigenschaft, weil er nicht die Wahrnehmung in Nase und Mund betreffe, sondern die Rezeption im Körper. Nichts anderes ergebe sich aus dem Kontext der vom Kläger beanstandeten Werbung, in der ersichtlich auf die physiologische Verträglichkeit hingewiesen werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 38
prüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren versteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 22 = WRP 2016, 471 - Lernstark). Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf einer statistischen Grundlage (Erwägungsgrund 16 Satz 5 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006). Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen (Erwägungsgrund 16 Satz 6 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006). 41 cc) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses, das der angegriffenen Bezeichnung "bekömmlich" entgegengebracht wird, die angesprochenen Verkehrskreise zutreffend ermittelt. 42
dem Vortrag der Beklagten handele es sich bei dem Begriff "bekömmlich" um eine in der deutschen Brauwirtschaft traditionell verwendete Beschreibung, die von zahlreichen weiteren Brauereien verwendet werde. In Deutschland gebe es eine besondere Verbindung zu dem Getränk Bier. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 46
3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulassen würde. Das Gegenteil ist der Fall. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beispielhaft der Begriff "Digestif" als eine vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auszunehmende Bezeichnung genannt wird. Dabei handelt es sich um ein Getränk, das
einer Mahlzeit zur Verdauungsförderung getrunken wird und das im Regelfall einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent hat. 49
Erwägungsgrund 5 und Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können jedoch lediglich allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausgenommen werden. Dabei handelt es sich - wie die im Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Beispiele "Digestif" und "Hustenbonbon" zeigen - um Gattungsbezeichnungen, die eine gesundheitsbezogene Angabe enthalten. Der Begriff "Bier" als Kategorie alkoholischer Getränke enthält keine derartige gesundheitsbezogene Angabe, "bekömmliches Bier" ist demgegenüber keine Kategorie von alkoholischen Getränken, genauso wenig wie "bekömmlicher Wein". Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss hervorgehobenen Umstand, dass der Begriff "bekömmlich" eine hergebrachte und nicht nur in der Weinbeschreibung gängige Bezeichnung eines Getränks sei (BVerwG, NVwZ-RR 2011, 165, 167 Rn. 14), keine Bedeutung beigemessen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor). 50 ee) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Begriff "bekömmlich" beziehe sich in der angegriffenen Werbung
dem Verständnis der angesprochenen Biertrinker nicht auf das gesundheitliche, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" stelle keinen Bezug zur Gesundheit her, vielmehr handele es sich lediglich um eine Angabe zu den geschmacklichen, genießerischen und durstlöschenden Eigenschaften der beworbenen Biersorten. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie versucht vergeblich, die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. 51
gehenden Urteil die Frage offen gelassen, ob der Hinweis auf die Bekömmlichkeit eines Weins ohne Bezug zu einer "sanften Säure" als bloßer Ausdruck von Wohlgeschmack oder eines allgemeinen Wohlbefindens zulässig wäre (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 508, 509 Rn. 12). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aussage "bekömmlich" nicht für sich genommen betrachtet werden darf, sondern im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung beurteilt werden muss.
den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Angabe "bekömmlich" für die im Streitfall in Rede stehenden Biersorten als "gut oder leicht verdaulich" zu verstehen. Sie weist damit einen Bezug zu einer Körperfunktion auf, ist deshalb gesundheitsbezogen und beschreibt gerade nicht den Geschmack oder das allgemeine Wohlbefinden. 54 ff) Das absolute Verbot gesundheitsbezogener Angaben der hier in Rede stehenden Art für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent ist
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar. Eine solche Auslegung verstößt weder gegen die in Art. 15 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta geregelte Berufsfreiheit noch gegen die in Art. 16 EU-Grundrechtecharta geregelte unternehmerische Freiheit, weil diese Freiheiten mit dem Gesundheitsschutz in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind (Art. 35 Satz 2 EU-Grundrechtecharta). Dabei geht der Gesundheitsschutz den betroffenen Grundrechten vor, weil das Verbot in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weit davon entfernt ist, die Herstellung oder den Vertrieb alkoholischer Getränke zu verbieten, sondern sich auf eine Regelung für den klar abgegrenzten Bereich der Etikettierung und der Werbung beschränkt (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 57 bis 59 - Deutsches Weintor). Der Beklagten ist es auch nicht verboten, für die in Rede stehenden Biersorten zu werben. Ihr ist es lediglich verboten, in der Werbung Begriffe zu verwenden, die gesundheitsbezogene Angaben darstellen. 55 C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts beschreibt der Begriff "bekömmlich" gerade nicht das allgemeine Wohlbefinden, sondern einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Genuss des in Rede stehenden Getränks und der Gesundheit. Damit ist die Bezeichnung "bekömmlich" keine Beschreibung des allgemeinen Wohlbefindens, sondern eine gesundheitsbezogene Angabe. 58 D. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302052018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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