KORE302062018 ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZB54.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20180926 VII ZB 54/16 Beschluss § 15 Abs 2 RVG vorgehend OLG München, 22. September 2016, Az: 11 W 1503/16, Beschlussvorgehend LG München I, 26. November 2010, Az: 41 O 6790/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsgebühren: Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren über wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden Die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren, das wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand hat, stellt in der Regel dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 143.875,80 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen nach ihrer Auffassung zu ihren Lasten nachteiligen Kostenfestsetzungsbeschluss. 2 Im Ausgangsrechtsstreit, einer Bausache, entschied das Landgericht auf Antrag der Klägerin in einem Zwischenfeststellungsurteil, dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund gewesen sei. Mit Urteil vom 18. Oktober 2011 hob das Berufungsgericht diese Entscheidung auf und wies den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Zwischenfeststellungsurteils ab; zugleich wies es den von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrag ab, festzustellen, dass ihr aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 649 BGB a.F. i.V.m. § 8 Nr. 1 VOB/B zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts legten beide Parteien Beschwerde ein; diese Beschwerden wurden bei dem Bundesgerichtshof unter dem gemeinsamen Aktenzeichen VII ZR 223/11 geführt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beklagten zurück, ließ jedoch auf die Beschwerde der Klägerin hin die Revision zu. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof sodann mit Urteil vom 7. März 2013 (BauR 2013, 987 = NZBau 2013, 300) das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Nach neuer Verhandlung wies das Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2014 die Berufung der Beklagten gegen das vom Landgericht erlassene Zwischenfeststellungsurteil zurück und erlegte die Verfahrenskosten - auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens und der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten - der Beklagten auf. 3 Nachdem die Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2014 rechtskräftig geworden war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 800.468,80 € nebst Zinsen festgesetzt; dabei hat es die Anwaltskosten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 in Höhe von 237.714,80 € berücksichtigt und die Festsetzung eines höheren Betrags abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit es ihre sofortige Beschwerde wegen eines Betrages von 143.875,80 € zurückgewiesen hat, und auf die sofortige Beschwerde den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 15. Oktober 2015 abzuändern und die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 944.344,60 € (= 800.468,80 € + 143.875,80 €) nebst Zinsen festzusetzen. II. 4 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 sei nicht zu beanstanden, weil es sich bei den von der Klägerin und der Beklagten gegen das Berufungsurteil vom 18. Oktober 2011 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden aus gebührenrechtlicher Sicht um eine Angelegenheit gehandelt habe. Werde ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, könne er die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die anwaltliche Vertretung der Klägerin bezüglich der beiden Nichtzulassungsbeschwerden dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.