BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – II ZB 30/20 – Kapitalanleger-Musterverfahren: Teilaussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betreffende…
KORE302072021 ECLI:DE:BGH:2021:040521BIIZB30.20.0 BGH 2. Zivilsenat 20210504 II ZB 30/20 Beschluss § 8 Abs 1 S 1 KapMuG, § 32b ZPO, § 280 Abs 2 S 2 ZPO vorgehend OLG Braunschweig, 10. Juni 2020, Az: 3 W 6/18, Beschlussvorgehend LG Braunschweig, 20. November 2018, Az: 5 O 2886/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Kapitalanleger-Musterverfahren: Teilaussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betreffende Feststellungsziele; Verhandlung in der Hauptsache bei nicht rechtskräftigem Teilmusterentscheid 1. Ein Verfahren kann nicht nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt werden, die die Zulässigkeit der Klage betreffen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juni 2020 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin zu 1 entschieden worden ist.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. Juli 2019 wird hinsichtlich der Klägerin zu 1 insgesamt zurückgewiesen.
Streitwert: 8.178.825 € 1 I. Die Klägerin zu 1 verfolgt mit weiteren Klägern gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten über Insiderinformationen im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal.
2 Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Klägerin zu 1 nach § 8 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf das durch Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 (5 OH 62/16) eingeleitete Musterverfahren ausgesetzt. In dem Musterverfahren erging am 12. August 2019 ein Teilmusterentscheid, der Feststellungen zur Zuständigkeit der Prozessgerichte traf (Oberlandesgericht Braunschweig, 3 Kap 1/19). Das Beschwerdegericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten den Aussetzungsbeschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt worden ist, die nicht Gegenstand des Teilmusterentscheids sind, und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1.
3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständigen Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten.
4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Verfahren sei (teilweise) auszusetzen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhänge, soweit die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig betroffen sei.
5 Ob eine weitergehende Aussetzung auch im Hinblick auf die Feststellungsziele zum materiellen Recht erfolgen solle, habe das Landgericht nach erneuter Prüfung zu entscheiden. Eine beschränkte Aussetzung hinsichtlich der Feststellungsziele, die nur die Zuständigkeit des Prozessgerichts betreffen, sei möglich. Das Gericht, bei dem die Klage erhoben worden sei, habe zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen, bevor es darüber entscheide, ob ein Feststellungsziel vorgreiflich für das Klageverfahren sei. Sei die örtliche Zuständigkeit der Ausgangsgerichte selbst Gegenstand eines Feststellungsziels, habe das Prozessgericht den Rechtsstreit grundsätzlich zunächst nur auf diese Feststellungsziele hin auszusetzen, da vor einer Klärung der Zuständigkeitsfrage keine Aussetzung auf die das materielle Recht betreffenden Feststellungsziele des Musterverfahrens möglich sei.
Solange über die Feststellungsziele, die die Zuständigkeit betreffen, noch nicht rechtskräftig entschieden sei, stehe nicht fest, welches Gericht die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den übrigen Feststellungszielen, mit denen anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen geklärt werden sollen, zu prüfen habe. Die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige sich bereits aus der Notwendigkeit, die Prüfung der Abhängigkeit des Rechtsstreits im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG dem zuständigen Gericht vorzubehalten. Anderenfalls müsse ein gegebenenfalls unzuständiges Gericht in diese Prüfung einsteigen und unter Umständen eine Beweisaufnahme durchführen.
6 Im vorliegenden Fall sei über die Feststellungsziele zur Auslegung des § 32b ZPO durch Teilmusterentscheid bereits entschieden. Diese Entscheidung sei zwar noch nicht rechtskräftig, entspreche aber einem Zwischenurteil in den Ausgangsverfahren, sodass das Landgericht in analoger Anwendung des § 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Verfahren fortsetzen und prüfen könne, ob das Ausgangsverfahren von den übrigen Feststellungszielen des Musterverfahrens abhänge, um es gegebenenfalls insgesamt auszusetzen.
7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine Teilaussetzung eines Ausgangsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung über Feststellungsziele abhängt, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, und ein Teilmusterentscheid über die streitigen Zulässigkeitsfragen ergangen ist. Die Fortsetzung des Verfahrens mit einer Verhandlung über die Hauptsache entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
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BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII ZB 40/06, NJW-RR 2007, 456 Rn. 10). Die Fortführung von abtrennbaren Teilen des Rechtsstreits, deren Entscheidung nicht von den Feststellungen des Musterverfahrens abhängig ist, entspricht regelmäßig der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 24 f. für die Auslegung des Merkmals der Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststellungszielen; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 48).
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17 Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG muss unabhängig davon, wie das Prozessgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage beantworten möchte, zwingend erfolgen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellungsziele vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, ZIP 2020, 1518 Rn. 20).
18 Mit dem Erlass eines Teilmusterentscheids entsteht für das aussetzende Gericht keine Prozesslage, die mit derjenigen nach Erlass eines die Zulässigkeit der Klage bejahenden Zwischenurteils nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbar ist. Die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG besteht auch nach diesem Zeitpunkt fort. Im Übrigen ist die Zulässigkeit der Klage mit dem Erlass eines Musterentscheids noch nicht verbindlich beantwortet, weil dessen Bindungswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Eintritt der Rechtskraft abhängig ist (Vorwerk/Wolf in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 22 Rn. 23; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 1).
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Dass die erneute Befassung des Gerichts vor Eintritt der Rechtskraft eines Teilmusterentscheids wesentliche Vorteile mit sich bringen würde, die den Gesetzgeber zu einer dahingehenden Regelung veranlasst hätte, ist nicht ersichtlich. In der Regierungsbegründung zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kommt vielmehr das Ziel einer Entlastung der Justiz zum Ausdruck (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 17; RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 13), welche gerade durch die Bündelung der allgemein klärbaren Tatsachen- und Rechtsfragen im Musterverfahren und Pflicht zur Aussetzung der Ausgangsverfahren bis zur verbindlichen Klärung dieser Fragen erreicht werden soll.
Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn das Prozessgericht schon im Hinblick auf vorläufige Ergebnisse des Musterverfahrens erneut mit der Sache befasst werden könnte, ohne dass damit ein wesentlicher Effekt für die Beschleunigung des Verfahrens verbunden wäre.
20 3. Die Anordnung einer Verhandlung zur Hauptsache entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann vorliegend auch deswegen nicht mehr ergehen, weil der Teilmusterentscheid des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. August 2019 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879). Diese nach dem Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts entstandene Tatsache betrifft ausschließlich das Verfahren und kann vom Senat ungeachtet der Beschränkungen des § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, NJW 1975, 442, 443; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 559 Rn. 28).
21 4. Das Rechtsmittel der Klägerin zu 1 ist weder durch den Eintritt der Rechtskraft des Teilmusterentscheids noch durch andere Umstände gegenstandslos geworden.
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Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eröffnet, wenn über einen Teil der Feststellungsziele des Musterverfahrens rechtskräftig entschieden wurde und hierdurch der Aussetzungsgrund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG entfallen ist (OLG München, AG 2016, 91, 92; Vollkommer, NJW 2015, 3004; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 9). Daneben kann das Verfahren auch vom aussetzenden Gericht gemäß § 150 Satz 1 ZPO durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, ZIP 2012, 2227 Rn. 12; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 10; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, ZIP 2020, 1518 Rn. 26).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin zu 1 hat vielmehr mitgeteilt, von der Vorlage des Teilmusterentscheids gemäß § 22 Abs. 4 KapMuG, § 250 ZPO abgesehen zu haben.
24 5. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
25 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, ZIP 2020, 1518 Rn. 28 mwN).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Berichtigungsbeschluss vom 24. Juni 2021 Der Beschluss vom 4. Mai 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tenor dahingehend berichtigt, dass es im 2. Absatz anstatt "Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. Juli 2019 …" richtig "Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 20. November 2018 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 9. August 2019 - …" lauten muss.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302072021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public