(1)Mit der Formulierung im Protokoll, das "folgende Urteil" sei verkündet worden, steht fest, dass es sich um das später an die Parteien zugestellte Urteil handelte. Denn es steht fest, dass bei der Verkündung der von der Richterin unterzeichnete Tenor vorlag, der dem Tenor des zugestellten Urteils in vollständiger Form entspricht. Dies reicht für eine wirksame Verkündung aus, eines Urteils in der Form des § 310 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2015 - IX ZR 156/14 Rn. 6, NJW-RR 2015, 508). Es ist weder notwendig, dass dieser Tenor fest mit dem Protokoll verbunden wurde, noch, dass er zusammen mit dem Protokoll in einer bestimmten Reihenfolge in der Akte abgeheftet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2015 - IX ZR 156/14 Rn. 4 f. m.w.N., NJW-RR 2015, 508). Entscheidend und ausreichend ist, dass kein Zweifel besteht, um welchen Tenor es sich handelte. Das ist hier der Fall, weil er sich zunächst lose bei der Akte befand, es keinen weiteren Tenor gibt und die Richterin ihn darüber hinaus später ohne Weiteres identifizieren konnte. 22
(2)Es reicht aus, dass das Protokoll die Verkündung belegt. Nicht erforderlich ist es, dass näher beurkundet wird, auf welche Art die Verkündung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2015 - IX ZR 156/14 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2015, 508). 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die wirksame Urteilsverkündung allerdings voraus, dass zumindest die Urteilsformel im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt ist, weil sie sonst weder verlesen noch in Bezug genommen werden kann, § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO (BGH, Beschluss vom
- April 2015 - VI ZR 132/13 Rn. 10 m.w.N., NJW 2015, 2342). Grundsätzlich erbringt die Protokollierung der Verkündung der Entscheidung in Verbindung mit der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Entscheidungsformel in das Protokoll - sei es direkt oder als Anlage zum Protokoll (§ 160 Abs. 5 ZPO) - den Beweis dafür, dass die Entscheidung auch in diesem Sinn ordnungsgemäß, das heißt auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel verkündet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2015 - XII ZB 571/13 Rn. 14, NJW 2015, 1529; Beschluss vom
- April 2015 - VI ZR 132/13 Rn. 12 m.w.N., NJW 2015, 2342). 24
(3)Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Protokoll erst nach Ablauf von fünf Monaten nach der dort beurkundeten Verkündung zu der Akte gelangt ist. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist dies deshalb zu unterstellen. Das ändert an seiner Beweiskraft jedoch nichts. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert es allerdings die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO, dass innerhalb der Fünf-Monats-Frist ein Protokoll über die Verkündung einer Entscheidung auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel erstellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 Rn. 20 f., NJW 2011, 1741; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 Rn. 15, NJW 2015, 1529), damit dieses eine Verkündung beweiskräftig beurkunden kann. Diese Voraussetzung liegt vor. Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerfrei aufgrund der dienstlichen Erklärung der Richterin und der mit dem Programm "Forumstar" automatisch ausgeworfenen Verfügung gleichen Datums die Überzeugung verschafft, dass das Protokoll zeitnah zum beurkundeten Verkündungstermin, dem 10. Februar 2020, erstellt worden ist. Die von der Rechtsbeschwerde hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1, § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO). 26 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spielt es für die Beweiskraft des Protokolls dagegen keine Rolle, wann es zur Akte gelangt ist. Denn die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO setzt nur dessen Existenz voraus. Ist das Protokoll dagegen zwar erstellt, aber nicht zeitnah und auch nicht innerhalb von fünf Monaten zur Akte gelangt und ist dem Beteiligten damit die Möglichkeit verstellt, anhand der Akten festzustellen, ob bereits eine Entscheidung verkündet worden ist, kann dies bei einem hierdurch eingetretenen Fristversäumnis gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Dies hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 Rn. 19 f., NJW 2015, 1529). Dem schließt sich der Senat an. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, einen solchen Fall anders zu beurteilen als denjenigen, bei dem während des Fünf-Monats-Zeitraums die gesamte Akte (mit dem enthaltenen Protokoll) unauffindbar ist. Soweit dem Beschluss des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2012 (VIII ZB 104/11, AnwBl 2012, 558) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der VIII. Zivilsenat - wie dieser auf Anfrage mitgeteilt hat - daran nicht fest. 27
- bb)Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht davon abgesehen, der Behauptung der Beklagten nachzugehen, im Rahmen des Verkündungstermins habe die erkennende Richterin gegenüber der anwesenden Beklagten lediglich erklärt, "es bleibt alles beim Alten", ohne den Tenor vorzulesen. Es konnte diese Behauptung als richtig unterstellen. Denn auch auf dieser Grundlage wäre kein Nachweis der Fälschung des Protokolls gemäß § 165 Satz 2 ZPO geführt. 28 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch in dem Fall eine wirksame Verkündung vorläge und das Protokoll demnach nicht unrichtig wäre. Denn ein solcher Ablauf begründet nur einen untergeordneten Verkündungsmangel, der die Wirksamkeit nicht berührt. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 Rn. 13 m.w.N., NJW 2012, 1591). 30 In der Erklärung der Richterin, es bleibe alles beim Alten, lag jedenfalls zugleich eine Bezugnahme auf die vorliegende schriftliche Urteilsformel, da sie deren Inhalt, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten werde, in einer für Laien verständlichen Form sinngemäß zutreffend wiedergab. Damit sollte erkennbar, da die Erklärung in dem Termin stattfand, der gerade für die Verkündung einer Entscheidung anberaumt war, die Verlautbarung des Urteils erfolgen und wurden die Parteien von Erlass und Inhalt des Urteils förmlich unterrichtet. Dass die Verkündung durch Bezugnahme gemäß § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig war, weil eine Partei erschienen war, ist kein elementarer Verstoß, der eine Verlautbarung im Rechtssinne ausschließt. Beide Verlautbarungsformen werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, juris Rn. 13). 31
- b)Auch soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, bleibt sie erfolglos. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). III. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Jurgeleit Sacher Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302072022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public