BGH, Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 85/17 – Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegen den Inhaber der…
KORE302082017 ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB85.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20170726 XII ZB 85/17 Beschluss § 1686 BGB vorgehend OLG München, 19. Januar 2017, Az: 12 WF 1816/16vorgehend AG Rosenheim, 30. November 2016, Az: 52 F 1141/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegen den Inhaber der Gesundheitssorge 1. Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2017 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000 € I.
1 Der Antragsteller begehrt als Vater des im Juli 2004 geborenen betroffenen Kindes vom Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.
2 Den geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Recht zur Beantragung von Jugendhilfe und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Antragsgegner insoweit als Ergänzungspfleger bestellt worden. Das Kind, das zeitweilig bei den Großeltern väterlicherseits und bei der Mutter lebte, befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Zwischen Antragsteller und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt.
3 Der Antragsteller hat vom Antragsgegner zunächst allgemein Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes begehrt. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Therapie führte, sowie über Art und Umfang der Therapie zu erteilen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht eine Auskunftsverpflichtung ausgesprochen hat, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zu eng gefasst. Es frage sich, ob der Anspruch außer gegen die Eltern auch gegen die Personen, die die tatsächliche Obhut innehaben, oder gegen den Inhaber des Sorgerechts gerichtet werden könne. Da der Antragsgegner als Ergänzungspfleger für den Teilbereich Gesundheitssorge zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang eine Therapie durchzuführen sei, sei er der richtige Adressat des Auskunftsanspruchs. Der Antragsgegner habe die Diagnose, aus der sich die Notwendigkeit der Psychotherapie ergebe, und den Therapieverlauf mitzuteilen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweise, dass aus Gründen des Kindeswohls keine Auskunft zu erteilen sei, weil zwischen den Eltern ein hochstreitiges Verhältnis bestehe und die Inhalte des Therapieprozesses nicht von den Eltern instrumentalisiert werden sollten, stehe dies der Auskunft nicht entgegen. Der Umfang der Auskunft erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Das sei in Anbetracht des Alters des Kindes noch nicht der Fall.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
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8 Die Auskunftspflicht trifft in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist nach (teilweiser) Sorgerechtsentziehung regelmäßig der Vormund oder - im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse - der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Dies gilt auch im Verhältnis des Pflegers zum anderen - eigentlich zur Auskunft verpflichteten - Elternteil, sofern dieser zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 21 f.).
9 Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner zutreffend als Anspruchsgegner für den Auskunftsanspruch angesehen. Der Antragsgegner ist als Pfleger Inhaber der Gesundheitssorge und verfügt als solcher über die notwendigen Informationen. Der Antragsgegner kann auch nicht auf die insoweit nicht sorgeberechtigte Mutter als vorrangige Auskunftsperson verweisen. Die Mutter hat die Auskunft zu Recht verweigert. Denn selbst wenn sie Kenntnisse über die Psychotherapie des Kindes hätte, unterläge deren Preisgabe nicht ihrer Entscheidung, sondern der Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Antragsgegners. Dieser ist aufgrund der ihm obliegenden Gesundheitssorge auch allein befugt, vom behandelnden Therapeuten Informationen zu erhalten und diesen etwa von der Schweigepflicht zu entbinden. Dementsprechend richtet sich der Auskunftsanspruch über die Psychotherapie des Kindes im vorliegenden Fall nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Antragsgegner.
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12 Wie der Antragsgegner zu Recht rügt, hätte das Oberlandesgericht der geäußerten Befürchtung nachgehen müssen, dass der Antragsteller nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen werde und bei dem psychisch labilen Kind ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge einen Therapieabbruch provoziere. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung bedurfte es weitergehender Rügen der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht, weil die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung des Kindeswohlvorbehalts in § 1686 BGB und somit auf einem Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts beruht.
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