KORE302092022 ECLI:DE:BGH:2022:040822UIIIZR228.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20220804 III ZR 228/20 Urteil § 263 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO vorgehend BGH, 29. April 2021, Az: III ZR 228/20, Beschlussvorgehend OLG Koblenz, 24. August 2020, Az: 12 U 1824/19vorgehend LG Trier, 6. September 2019, Az: 5 O 87/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Dieselabgasskandal: Schadensersatz nach Kauf eines Gebrauchtwagens - Klageänderung, Revisionsinstanz Klageänderung, Revisionsinstanz Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz in einem sogenannten "Dieselfall" (hier: Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht - in dritter Instanz nur noch - gegen die Beklagte zu 2 Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend. 2 Mit Kaufvertrag vom 16. März 2017 erwarb der Kläger von der A. GmbH in B. , der vormaligen Beklagten zu 1, ein gebrauchtes Fahrzeug des Typs Audi Q 5 zum Preis von 41.000 €. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 29.850 km aus. Es verfügt werksseitig über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor 3,0 l V6 Diesel (Euro 5). 3 Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen im Wesentlichen vorgetragen, das Fahrzeug sei von dem Dieselskandal betroffen. In den von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor seien drei unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut worden. Hierbei handele es sich um eine sogenannte "Aufheizstrategie", eine "Getriebemanipulation/Schalteinstellung" sowie um ein sogenanntes "Thermofenster". Die Beklagten haben in Abrede gestellt, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein erstinstanzlich geltend gemachtes Klagebegehren weiterverfolgt und hinsichtlich der Beklagten zu 2 beantragt, "2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, ihm Schadensersatz für Schäden zu bezahlen, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 das Fahrzeug Audi Q 5, 3,0 l TDI, FIN …, dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, … 4. die beklagten Parteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, [ihn von den] … durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.613,24 € freizustellen." 5 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in der Sache dahingehend erkannt, dass dem Kläger die gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. 6 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat der Kläger das Berufungsurteil "zur vollen Überprüfung" durch den Senat gestellt und bezüglich der Beklagten zu 2 - der Sache nach wie in erster Instanz - in der Hauptsache zunächst ausschließlich die Feststellung begehrt, dass diese "verpflichtet ist, ihm Schadensersatz für die Schäden zu bezahlen, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren". 7 Nach einem Hinweis des Senats vom 28. April 2022 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 sein Feststellungsbegehren in einen Leistungsantrag wie folgt geändert: 1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 32.272,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Februar 2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi Q 5, 3.0 TDI mit der FIN … . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € freizustellen. 8 In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger hierzu ergänzend vorgetragen, dass der Kilometerstand des Fahrzeugs am 18. Mai 2022 "ca. 98.000 km" betragen habe und der Berechnung der Nutzungsentschädigung eine übliche Laufleistung von 350.000 km zugrunde gelegt sei. In rechtlicher Hinsicht sei eine Ausnahme von der Regel, nach der eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig sei, anzunehmen. Zulässig sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beschränkung oder Modifikation eines früheren Antrags, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stütze, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden sei. Ausgehend hiervon sei die Umstellung des Sachantrags nicht ausgeschlossen. Der Kläger stütze den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht auf einen neuen Sachverhalt. In dem Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsantrag bei unverändertem Sachverhalt liege lediglich eine qualitative Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. Gehe der Kläger von der positiven Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht zu einer deckungsgleichen Leistungsklage über, handele es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Ein Kläger könne von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung beziehungsweise -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handele. 9 Die zulässige Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 2, "ihm Schadensersatz für die Schäden zu bezahlen, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren", statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. 10 1. Der vom Kläger begehrte Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug aufgewandten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von ihm gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte zu 2 kann nicht zugesprochen und die Feststellung eines etwaigen Annahmeverzuges der Beklagten zu 2 nicht ausgesprochen werden, weil die hierauf gerichteten Anträge vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 im Revisionsverfahren anhängig gemacht worden sind und es sich hierbei um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung handelt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.