Abschaffung des Sexualstrafrechts bzw. der Straftatbestände der §§ 174, 176 StGB - wegredigiert habe. Spätestens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt seines Aufsatzes. 3 Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen im Archiv der Heinrich-Böll-Stiftung das Manuskript des Klägers aufgefunden und am 17. September 2013 dem für die am 22. September 2013 stattfindende Bundestagswahl kandidierenden Kläger vorgelegt. Der Kläger stellte das Dokument am folgenden Tag verschiedenen Zeitungsredaktionen als
weis zur Verfügung, dass es für den Buchbeitrag verändert worden war. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er hingegen nicht zu. Stattdessen stellte er am 20. September 2013 das Manuskript und den Buchbeitrag selbst wie
folgend auszugsweise abgebildet auf seiner Internetseite zum Abruf bereit, und zwar mit der auf jeder Seite schräg angebrachten Aufschrift "ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK". Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 4 Auf den Seiten des Buchbeitrags fand sich zusätzlich der Aufdruck "DIESER TEXT IST NICHT AUTORISIERT UND DURCH FREIE REDIGIERUNG IN ÜBERSCHRIFT UND TEXTTEILEN DURCH HRSG. VERFÄLSCHT." 5 Die Beklagte betreibt das
richten-Internetportal "SPIEGEL ONLINE". Sie veröffentlichte am 20. September 2013 unter der Überschrift "Grüne: Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" einen Beitrag, in dem die Autorin ausführte, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Sein umstrittener Text über Sex zwischen Kindern und Erwachsenen sei
Spiegel-Recherchen doch nicht vom Herausgeber inhaltlich verfälscht worden, wie der Kläger stets behauptet habe. Er habe in seinem Buchbeitrag geschrieben: "Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustands ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich." Gegen Angriffe wegen des Beitrags habe er sich mehrfach mit dem Argument verteidigt, der Text sei vom Herausgeber durch das Ändern der Überschrift im Sinn verfälscht worden. Der Vergleich des nunmehr aufgefundenen Manuskripts und des Buchbeitrags zeige allerdings, dass die zentrale Aussage des Klägers im Gastbeitrag noch enthalten und durch die Änderungen des Herausgebers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei.
Einsicht in das Manuskript beharre der Kläger immer noch auf seiner Aussage, der Herausgeber habe den Sinn des Texts durch das Ändern der Überschrift entstellt. 6 Neben dem Artikel waren unter der Überschrift "PDF-Download" die Ursprungsfassungen des Manuskripts und des Buchbeitrags als PDF-Dateien hinterlegt und konnten über einen elektronischen Verweis (Link) abgerufen werden. Zwei weitere Links zu PDF-Dateien mit den vollständigen Dokumenten fanden sich im Anschluss an den Artikel unter der Überschrift "Mehr auf SPIEGEL ONLINE". 7 Die Online-Publikation ist aus den
folgend eingeblendeten Screenshots ersichtlich: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 8 Der Kläger beanstandet die Bereitstellung der vollständigen Texte auf der Internetseite der Beklagten als Verletzung seines Urheberrechts und seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Er ließ die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20. September 2013 erfolglos abmahnen und verwies sie auf die Möglichkeit, auf seine Homepage und die dort bereitgestellten Texte zu verlinken. 9 Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die Texte des Klägers "Reformistischer Aufbruch und Abschied von einer `radikalen´ Forderung - Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexual-(Strafrechts-)Politik" und/oder "Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik" (in: "Der pädosexuelle Komplex", Herausgeber: Angelo Leopardi) wie in den Anlagen 2 und 3 [Ursprungsfassungen des Manuskripts und des Buchbeitrags] wiedergegeben ohne Einwilligung des Klägers über www.spiegel.de öffentlich zugänglich zu machen. 10 Ferner hat der Kläger von der Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 1.000 € nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer 2) sowie die Freistellung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 562,16 € und für ein Abschlussschreiben in Höhe von 1.100,51 €, mithin insgesamt 1.662,67 € (Klageantrag zu Ziffer 3), verlangt. 11 Das Landgericht hat die Beklagte - bis auf einen geringen Teil des Freistellungsantrags - antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage weiter. 12 B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 13 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem zuerkannten Umfang begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht des Klägers an den streitgegenständlichen Texten verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt: 14 Das Manuskript und die Buchfassung stellten urheberrechtsfähige Schriften dar. Durch die Bereitstellung der Texte auf ihrer Internetseite habe die Beklagte in das dem Kläger als Urheber zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen. Der Eingriff sei widerrechtlich geschehen. Weder habe der Kläger der öffentlichen Zugänglichmachung zugestimmt noch sei diese durch eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die Wiedergabe der Dokumente sei nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gedeckt, weil die Texte nicht im Zuge eines Tagesereignisses, das Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten gewesen sei, wahrnehmbar geworden seien. Die Voraussetzungen für ein Zitatrecht
G lägen ebenfalls nicht vor. Der Zitatzweck sei überschritten. Die Autorin der Beklagten habe die Werke des Klägers nicht als Beleg einer eigenständig begründeten Ansicht mitgeteilt, weil sie sich nicht argumentativ mit den Werken auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Zitatrecht überschritten worden, weil die Beklagte die Dokumente nicht nur auszugsweise, sondern vollständig bereitgestellt habe, und zwar in einer selbständigen, unabhängig von der Berichterstattung aufrufbaren Form von PDF-Dateien. Die grundrechtlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten könne bei verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Schrankenregelungen keine weitergehende Beschränkung des Urheberrechts des Klägers rechtfertigen. Als Urheber bleibe ihm die Entscheidung vorbehalten, sich wegen seiner geänderten Überzeugung gegen eine Verwertung des (unveränderten) Texts als Online-Publikation zu entscheiden. Die Beklagte hätte ihrer Aufgabe als Presseorgan dadurch hinreichend
kommen können, dass sie sich im Wege der Gegenüberstellung der geänderten Überschriften und der Aussagen der unveränderten Passagen mit den Äußerungen des Klägers und der Wandlung seiner politischen Überzeugung kritisch auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, auf die Veröffentlichung der vollständigen Werke auf der Webseite des Klägers hinzuweisen und darauf zu verlinken. 15 II. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG) und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung (§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung vom
1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, dass die Medien
ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden könnten, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten. Die Beklagte habe deshalb darüber befinden dürfen, ob es aus ihrer Sicht angezeigt gewesen sei, zur Untermauerung des von ihr geäußerten Vorwurfs, der Kläger habe die Öffentlichkeit lange Zeit hinters Licht geführt, der Leserschaft die streitgegenständlichen Texte unabhängig von der eigenen Veröffentlichung durch den Kläger zugänglich zu machen. Berechtigte Interessen des Klägers würden dadurch nicht verletzt. 21 a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen (Vorlagefrage 1). 22 aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom
1 Satz 1 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 in der Rechtssache "Ashby Donald u.a./Frankreich" (36769/08, GRUR 2013, 859) an. 24 bb)
Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr geregelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert (zum Verbreitungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht es
2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN). 25 b) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind (Vorlagefrage 2). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen können (Vorlagefrage 3). 26 aa)
Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze gelten: 27
1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. 28 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. - Gies-Adler). 29
zuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom
diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das dem Kläger zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke und sein urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse, eine öffentliche Zugänglichmachung nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung auf der einen Seite und die durch Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta gewährleisteten Grundrechte der Informationsfreiheit (hier in Form der Freiheit, Informationen ohne den Distanzierungsvermerk des Klägers weiterzugeben) und der Medienfreiheit (hier in Gestalt der Pressefreiheit) auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. 33
dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das damit angesprochene Urheberpersönlichkeitsrecht gehört auch
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts (vgl. EuGH, Urteil vom
Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt). Der Gerichtshof der Europäischen Union berücksichtigt bei dieser Abwägung auch das dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallende Interesse des Urhebers, dass sein Werk nicht mit diskriminierenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 31 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). 35
Ansicht des Senats zum jetzigen Zeitpunkt offenbleiben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles dem Interesse des Klägers oder dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten größeres Gewicht beizumessen ist. 36 Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, dass das von der Beklagten behauptete gesteigerte öffentliche Interesse an der Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Schriftwerke nicht zu einer Auslegung der Schrankenregelung des Zitatrechts führen kann, die nicht mehr vom Wortlaut dieser Regelungen gedeckt ist und dem klar erkennbaren Willen des Richtliniengebers widerspricht. Dies wäre
Ansicht des Senats aber der Fall, wenn die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§ 51 UrhG) dahin ausgelegt würde, dass sie Werke erfasst, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind (vgl. dazu unter B III 2 e zur Vorlagefrage 6). 37 c) Im Streitfall stellt sich im Hinblick auf die Schrankenregelung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG außerdem die klärungsbedürftige Frage, ob die öffentliche Zugänglichmachung der Dokumente im Internetportal der Beklagten schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse anzusehen ist, weil es der Beklagten möglich und zumutbar war, vor der Zugänglichmachung der Werke des Klägers seine Zustimmung einzuholen (Vorlagefrage 4). 38 aa)
3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. 39 Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ins nationale Recht umgesetzt.
G ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes
G vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht
Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. 40 bb) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 50 UrhG vorliegen, hängt im Streitfall davon ab, ob die öffentliche Zugänglichmachung der Dokumente im Internetportal der Beklagten schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist, weil die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke des Klägers seine Zustimmung hätte einholen können. 41
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Schrankenregelung des § 50 UrhG der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 52 Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt.
G ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes
G vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht
Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. 53 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle vorliegend unter anderem deswegen an einem Zitatzweck, weil die Beklagte die Texte des Klägers als PDF-Dateien zugänglich gemacht und damit ihre selbständige Kenntnisnahme und Verlinkung unabhängig von ihrer eigenen Berichterstattung ermöglicht habe. Eine solche selbständige öffentliche Zugänglichmachung sei jedenfalls bei den hier vorliegenden Textzitaten nicht vom Zitatrecht gedeckt, da der verfolgte Zitatzweck ohne den Zusammenhang mit dem Artikel der Beklagten fehle. 54 cc)
Ansicht des Senats ist es fraglich, ob eine Nutzung zum Zwecke des Zitats im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG voraussetzt, dass eine Nutzung dergestalt erfolgt, dass eine untrennbare Verbindung zwischen dem Medium, in dem das Zitat erfolgt, und dem zitierten Werk besteht. 55
der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview). 56
erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden nicht die technische Frage ist, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - eingebunden wird. Als entscheidend sieht der Senat vielmehr an, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt. Dies war vorliegend der Fall. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumente dienten klar erkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts und sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Autorin
zuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. 58 Auf den Umstand, dass die PDF-Dateien durch Eingabe der zugehörigen Internetadresse (URL) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der Beklagten verlieren könnten, kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner vorliegenden Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht "Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" über die Internetseite "www.spiegel.de" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF-Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also die besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohende Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr
Ansicht des Senats bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben. 59
zuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. Aufgrund des dadurch untermauerten Vorwurfs der Unaufrichtigkeit des Klägers war die Wiedergabe der Dokumente auch nicht ausschließlich auf eine informierende Berichterstattung gerichtet. 60 e) Im Streitfall stellt sich schließlich die klärungsbedürftige Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (Vorlagefrage 6). 61 aa)
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Es stellt sich die Frage,
welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob ein zitiertes Werk bereits der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. 62
dem Gegenstand der bereits erfolgten Veröffentlichung auf das Werk in der konkreten Gestalt abgestellt werden, die der Urheber dafür vorgesehen hat. 64
den Umständen des Streitfalls genehmigt hat. Im Hinblick auf das Manuskript ist zu prüfen, ob es in der Form des Buchbeitrags, durch Übersendung an verschiedene Zeitungsredaktionen oder durch die zusammen mit den Distanzierungsvermerken erfolgte Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302102017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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