(1)Dem Gesetzgebungsverfahren zu § 158 FamFG ist zu entnehmen, dass die inhaltlichen Regelungen des § 50 FGG weiter gelten sollten. Der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG ersetzt den früher in § 50 FGG vorgesehenen Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder (BT-Drucks. 16/6308 S. 238). In seiner zuletzt geltenden Fassung nahm § 50 Abs. 5 FGG auf § 67 a FGG Bezug, der wiederum in seinem Absatz 1 für den Aufwendungsersatz des Pflegers auf § 1835 Abs. 1 BGB verwies. Die ursprünglich vorgesehene Fassung des § 158 FamFG sah keine Unterscheidung zwischen der berufsmäßigen und der nicht berufsmäßigen Führung der Verfahrensbeistandschaft vor; für die Vergütung des Verfahrensbeistands war die entsprechende Regelung wie in § 50 Abs. 5 FGG vorgesehen (BT-Drucks. 16/6308 S. 40, 240). 18 Erst in der Stellungnahme des Rechtsausschusses vom
- Juni 2008 zum Entwurf des FGG-Reformgesetzes war § 158 Abs. 7 FamFG in seiner Gesetz gewordenen Fassung aufgenommen (BT-Drucks. 16/9733 S. 75). Darin wurde nur noch für den Aufwendungsersatz des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands auf § 277 FamFG verwiesen (Satz 1), im Übrigen war für die berufsmäßige Verfahrensbeistandschaft eine Vergütung nach Fallpauschalen geregelt, ohne ausdrückliche Vorgaben für die Geltung einer Ausschlussfrist zu machen (Sätze 2 bis 6). Der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist daher kein Anhaltspunkt für oder gegen eine Weitergeltung der Ausschlussfrist zu entnehmen (BT-Drucks. 16/9733 S. 294). 19 Durch die Schaffung der Fallpauschalen als eigenständige und abschließende Regelung für Vergütung und Aufwendungsersatz des berufs-mäßigen Verfahrensbeistands (vgl. Senatsbeschluss vom
- Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 Rn. 7) war ein Verweis auf § 277 Abs. 1 FamFG entbehrlich geworden. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass das Fehlen einer Verweisung auf eine die Ausschlussfrist regelnde Norm bzw. das Unterbleiben der Aufnahme einer vergleichbaren Bestimmung in § 158 Abs. 7 Satz 2 bis 6 FamFG nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen Verfahrensbeistand - abweichend von der Vorgängernorm des § 50 FGG - durch den Verzicht auf eine Ausschlussfrist privilegieren wollte. Vielmehr liegt nahe, dass im Zuge der Einführung der Fallpauschalen die Regelung einer Ausschlussfrist oder die Aufnahme einer auf eine solche verweisenden Vorschrift übersehen wurde und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke handelt (vgl. Senatsbeschluss vom
- November 2013 - XII ZB 682/12 - FamRZ 2014, 373 Rn. 13 zur analogen Anwendung von § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG für den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins als Verfahrensbeistand). 20
(2)Die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit des zu entscheidenden Falls mit dem gesetzlich geregelten ergibt sich aus einer Gegenüberstellung mit allen anderen gerichtlich zu bestellenden Personen wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger in Unterbringungs- und Betreuungssachen sowie Umgangspfleger. Alle für die vorgenannten Ämter bestellten Personen haben bei der Geltendmachung ihrer Aufwendungs- und/oder Vergütungsansprüche eine Ausschlussfrist von 15 Monaten zu beachten. Dies gilt sowohl unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit berufsmäßig oder ehrenamtlich ausüben, als auch unabhängig davon, ob sie ihre Ansprüche zunächst gegen den Mündel - bei Ersatzhaftung der Staatskasse - oder direkt gegen die Staatskasse geltend machen. Dabei gilt für den Vormund und den Betreuer die 15-monatige Ausschlussfrist gemäß § 2 Satz 1 VBVG, welcher für den berufsmäßigen Verfahrenspfleger in Betreuungssachen gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG ebenfalls Anwendung findet. Der in Betreuungssachen ehrenamtlich tätige Verfahrenspfleger ist auf Grund der §§ 276, 277 Abs. 1 FamFG iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB an eine Ausschlussfrist gebunden, während sich für den Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen die Geltung der Ausschlussfrist aus §§ 317, 318, 277 Abs. 1 FamFG iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt. Für den Umgangspfleger ist die Ausschlussfrist in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG und iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt. 21 Die für die genannten Ämter geltenden Vorschriften stellen - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - keineswegs Sondervorschriften dar. Anderenfalls würde das Verhältnis von Regel und Ausnahme in sein Gegenteil verkehrt, wofür ein sachlicher Grund jedoch nicht vorliegt. 22
- c)Auch die übrigen vom Oberlandesgericht herangezogenen Argumente sprechen nicht gegen die Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist bei der Geltendmachung der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands. 23
- aa)Zwar war vorrangiger Gesichtspunkt bei der Einführung der Fallpauschale für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand, "die Belastung der Länderhaushalte infolge der Ausweitung der Bestellungspflicht in kalkulierbaren Grenzen zu halten" (BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Die Notwendigkeit einer Ausschlussfrist ist jedoch auch nach Einführung der Fallpauschalen nicht obsolet geworden. Auch wenn auf Grund der betragsmäßig bestimmbaren Höhe ein "Auflaufen" hoher Forderungen nicht mehr möglich ist, verschafft die Geltung einer Ausschlussfrist der Staatskasse als Primärschuldnerin (§ 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG) dennoch Rechtssicherheit dahingehend, dass nach Ablauf der Frist keine Vergütung mehr auszuzahlen ist, und trägt auf diese Weise zur Erreichung des genannten Ziels bei. Eine Reduzierung der (Ersatz-)Haftung der Staatskasse war auch die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des Erlöschenstatbestands in § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f.). 24
- bb)Die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB läuft auch nicht der gesetzgeberischen Intention, dem Verfahrensbeistand eine verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung zu gewähren (BT-Drucks. 16/9733 S. 294), zuwider. Durch die Ausschlussfrist ändert sich nichts an dem Anspruch des Verfahrensbeistands auf jeweils eine Pauschale pro Kind und Verfahren (Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 14 ff.) und Instanz (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG). Auch seine Aufgabenwahrnehmung wird dadurch nicht erschwert (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893, Rn. 22 f.). Der Verfahrensbeistand ist lediglich gehalten, seinen Vergütungsanspruch binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen, was insbesondere bei einem berufsmäßigen Tätigwerden auch nicht unangemessen erscheint. Selbst wenn - was das Beschwerdegericht für ausreichend hält - allein die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten würden, müsste der Verfahrensbeistand gleichfalls eine Frist einhalten und könnte seinen Anspruch nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend machen. 25
- cc)Auch wenn ein weiteres Ziel bei der Einführung der Fallpauschalen darin lag, den bei einer aufwandsbezogenen Vergütung anfallenden hohen Abrechnungs- und Kontrollaufwand zu reduzieren, und dieses Ziel schon durch die Einführung der Pauschalvergütung selbst erreicht wurde, stellt dies dennoch keinen Grund dar, auf die Geltung einer Ausschlussfrist verzichten zu können. Die für die Staatskasse zu erreichende Rechtssicherheit wie auch der Vergleich mit den übrigen oben genannten Ämtern sprechen für die Geltung einer Ausschlussfrist. 26
- dd)Weiter stellte der Gesetzentwurf darauf ab, dass mit der Einführung der Fallpauschale eine "wünschenswerte Annäherung der Vergütung des Verfahrensbeistands an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte" bewirkt werden sollte (BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Dies war jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nur im Hinblick auf eine betragsmäßige Annäherung (vgl. BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 20), nicht jedoch auch auf die Geltung weiterer anwaltlicher Vergütungsvorschriften wie beispielsweise § 55 RVG zu verstehen. 27
- d)Die gesetzgeberische Entscheidung für die Abrechnung nach Fallpauschalen begegnet auch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit des Verfahrensbeistands gemäß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. 28 Zwar ist eine Begrenzung der Vergütung verfassungsrechtlich nur zulässig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1269). Eine höhenmäßige Begrenzung der Vergütung steht hier aber nicht in Rede. Vielmehr hat es der Verfahrensbeistand selbst in der Hand, sich seinen Vergütungsanspruch durch eine rechtzeitige Geltendmachung zu erhalten. 29
- e)Ob für den Fristbeginn der Ausschlussfrist auf das Entstehen des Vergütungsanspruchs mit Aufnahme der Tätigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 18) oder auf deren Ende (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 29 zur Betreuervergütung; OLG Hamm Beschluss vom 6. November 2015 - 6 WF 106/15 Rn. 11, juris für die Vergütung des Verfahrensbeistands) abgestellt wird, kann hier offen bleiben. Denn selbst seit dem Abschluss der zweiten Instanz am 26. Juni 2013, also dem zugunsten des Verfahrensbeistands unterstellten spätest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, waren bei Eingang der Vergütungsanträge für beide Instanzen am 2. März 2015 schon mehr als 15 Monate vergangen. 30 3. Danach ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Klinkhammer Schilling Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302132016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public