KORE302132021 ECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZB505.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210512 XII ZB 505/20 Beschluss Art 5 Abs 1 S 1 PsychKG BY vorgehend LG Ingolstadt, 19. Oktober 2020, Az: 24 T 2868/20vorgehend AG Ingolstadt, 17. September 2020, Az: 16 XIV 486/20 L DEU Bundesrepublik Deutschland Öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Bayern: Voraussetzung der Aufhebung einer freien Willensbestimmung aufgrund psychischer Krankheit Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. I. 1 Die 55jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer floriden manischen Episode einer schizoaffektiven Störung, die zu von psychotischem Erleben motivierten Handlungen ohne Rücksicht auf die hierdurch entstehenden Gefährdungen der eigenen Gesundheit oder derjenigen Anderer führt. Im Hinblick darauf war sie zuletzt mit Genehmigung des Amtsgerichts durch Beschluss vom 28. August 2020 bis längstens zum 27. Februar 2021 zivilrechtlich in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Nachdem sie die Medikation verweigert habe und es zu „Aggressionen im Grade einer Fremdgefährdung“ gegenüber dem Krankenhauspersonal und Konflikten mit Mitpatienten gekommen sei, regte das Klinikum die Änderung der Unterbringungsart in eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) an. 2 Auf Antrag des Ordnungsamts hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. September 2020 die öffentlich-rechtliche Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses angeordnet und zudem ihre Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und Isolierung in einem verschlossenen Zimmer mit lückenloser Kameraüberwachung in Fällen von Erregungszuständen, Unruhezuständen, Verhaltensauffälligkeiten, distanzlosem Verhalten gegenüber Dritten sowie eigen- und fremdgefährlichen Handlungen bis zum Ablauf des 15. März 2021 genehmigt, wobei die Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen und eine ausreichende ärztliche Überwachung sicherzustellen sei. 3 Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde, mit der sie nach Erledigung der Unterbringungsmaßnahme noch die Feststellung begehrt, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in ihren Rechten verletzt zu sein. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der bei der Betroffenen festgestellte psychopathologische Befund bedinge eine erheblich beeinträchtigte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht. Von ihr gehe aufgrund ihrer Erkrankung eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern anderer aus, insbesondere von Mitpatienten und Pflegekräften. 6 Die Unterbringung könne nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden, da die Betroffene auf freiwilliger Grundlage keinerlei Kontakt, Gespräch oder gar Behandlung zulasse. Nur durch die in der geschlossenen Unterbringung sichergestellte ständige Beaufsichtigung und Betreuung könne im Rahmen der geeigneten Behandlung ihrer Erkrankung die Gefährdung anderer Personen abgewendet werden. 7 In Anbetracht der Erheblichkeit der bestehenden Gefahr sei die Unterbringung auch angemessen und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig. Ein erheblicher Nachteil entstehe für die Betroffene hierdurch nicht, vielmehr sei Ziel der Unterbringung, die Betroffene vor den aus dem psychotischen Erleben und der mangelnden Impulskontrolle resultierenden Gefährdungen zu schützen und ihr durch eine geeignete Behandlung wieder ein höheres Maß an Selbstbestimmtheit zu ermöglichen. Der Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sei vor diesem Hintergrund unabdingbar, um der Betroffenen überhaupt eine Behandlungsoption zu eröffnen. Auch die Dauer der Unterbringung sei aufgrund der Schwere des bereits längere Zeit andauernden Krankheitsbildes und ihrer fehlenden Krankheitseinsicht angemessen. 8 Die Genehmigungsvoraussetzungen für das Isolationszimmer lägen ebenfalls vor. Der dokumentierte Verlauf ihres Verhaltens seit März 2020 belege, dass von ihr aufgrund ihrer Erkrankung mit hoher Frequenz Gewalttätigkeiten insbesondere gegen andere Personen ausgingen und in Form dieser tätlichen Angriffe eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter vorliege. Die Maßnahme Isolationszimmer sei insofern als mildere Maßnahme zu einer Fixierung anzusehen und als solche verhältnismäßig. Weniger einschneidende Mittel, die ebenso geeignet seien dieser Gefahr zu begegnen, seien nicht ersichtlich, insbesondere seien Behandlungsmaßnahmen aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Betroffenen aussichtslos. 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 5 mwN). 10 3. Der nach Zeitablauf der Unterbringung von der Betroffenen noch verfolgte Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis standhält. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.