BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – Gebrauchtwagenkauf: Üblicher Verschleiß als Sachmangel bei Gefahrübergang; Umfang der Beweislast des Käufers innerhalb von sechs…
KORE302142020 ECLI:DE:BGH:2020:090920UVIIIZR150.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20200909 VIII ZR 150/18 Urteil § 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 476 Halbs 1 BGB vom 02.01.2002, § 477 Halbs 1 BGB vorgehend OLG Köln, 26. April 2018, Az: 15 U 82/17, Urteilvorgehend LG Köln, 17. Mai 2017, Az: 18 O 39/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gebrauchtwagenkauf: Üblicher Verschleiß als Sachmangel bei Gefahrübergang; Umfang der Beweislast des Käufers innerhalb von sechs Monaten 1. Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 und vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
2 Die Beklagte ist gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin; die Klägerin ist Verbraucherin. Mit schriftlichem Vertrag vom 11. Januar 2014 kaufte die Klägerin zu privaten Zwecken von der Beklagten einen bei Vertragsschluss über neun Jahre alten, gebrauchten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.820 km zu einem Preis von 5.650 €. In dem Vertragstext findet sich unter der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" die Aussage "TÜV/AU neu". Die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs erfolgte am 14. Januar 2014; Beanstandungen ergaben sich dabei nicht. Drei Tage später, am 17. Januar 2014, fand die Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin statt. Der Kaufpreis wurde auf Vermittlung der Beklagten bei einer Bank durch Aufnahme eines Darlehens finanziert.
3 In der Folgezeit machte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehrere Mängel des Fahrzeugs geltend, auch beanstandete sie eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff. Unter anderem hierüber führten die Parteien zwischen Juli 2014 und Dezember 2014 umfangreichen Schriftverkehr. Am 4. Juli 2014 und am 21. August 2014 führte die Beklagte (kostenlos) Schweißarbeiten am Auspuff (Mittelschalldämpfer und Endschalldämpfer) durch.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2014 erklärte die Klägerin, verbunden mit der Behauptung, das Fahrzeug sei von Anfang an - insbesondere am Auspuff - mangelbehaftet gewesen, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die von der Beklagten im Sommer 2014 vorgenommenen Nachbesserungsversuche in Form von Schweißarbeiten hätten den Mangel an der Schalldämpferanlage nicht beseitigt. Die Beklagte stellt bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandene Mängel in Abrede; die Schweißarbeiten seien wegen normalen Verschleißes und Abnutzung des Auspuffs, nicht jedoch zur Nachbesserung eines bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels vorgenommen worden.
5 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs, hilfsweise auf Erstattung bislang geleisteter Nettokreditraten und Zinsen in Anspruch. Ferner begehrt sie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, Ersatz für bereits aufgewandte Finanzierungskosten, Freistellung von weiteren Darlehensverpflichtungen, Ersatz für eine verauslagte Stellplatzmiete sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
6 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9 Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung nach § 437 Nr. 2, § 323, § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 346 Abs. 1 BGB nicht zustehe mit der Folge, dass auch die weiteren Klageanträge nicht durchgreifen könnten. Der Anspruch scheitere daran, dass ein Sachmangel des verkauften Fahrzeugs bei Gefahrübergang nicht feststellbar sei.
10 Im Hinblick auf die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit "TÜV/AU neu" liege ein Sachmangel nicht vor. Zwar sei eine solche Vereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VIII ZR 80/14) dahin zu würdigen, dass eine Plakette nach Durchführung der Hauptuntersuchung tatsächlich erteilt worden sei und sich das Fahrzeug auch in einem die Erteilung der Plakette rechtfertigenden verkehrssicheren Zustand befunden habe. Wie der Senat im Termin erörtert habe, habe eine dem entgegenstehende Korrosion an sicherheitsrelevanten Teilen hier indes nicht in Rede gestanden; dem habe die Klägerin auch nicht widersprochen.
11 Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die von ihr beanstandeten Korrosionserscheinungen am Auspuff stützen. Zwar sei nach den Ausführungen des in erster Instanz gerichtlich beauftragten Sachverständigen davon auszugehen, dass am Fahrzeugauspuff im Oktober 2016 erhebliche Korrosionsspuren zu verzeichnen gewesen seien, die in ihren Ursprüngen älter gewesen sein müssten als die festgestellten (unfachmännischen) Schweißarbeiten, die Mitarbeiter der Beklagten im Sommer 2014 durchgeführt hätten. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass bei diesen Schweißarbeiten eigentlich die ganze Schalldämpferanlage hätte ausgetauscht werden müssen.
12 Dies alles trage indes den geltend gemachten Anspruch nicht. Normale Verschleißerscheinungen - wie etwa eine altersbedingt übliche Korrosion am Auspuff - begründeten bei Gebrauchtfahrzeugen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht ohne Weiteres einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Dies gelte erst recht für einen - von diesem Zustand aus - nach Gefahrübergang fortschreitenden Verschleiß. Soweit bei einem zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden atypischen, vorzeitigen Verschleiß etwas anderes gelten könne, sei ein solcher Fall von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden.
13 Bei einem etwa zehn Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von mehr als 80.000 km seien (auch erhebliche) Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage keineswegs außergewöhnlich, zumal das Fahrzeug hier zwei Vorbesitzer gehabt habe, über deren Behandlung des Fahrzeugs (etwa als sogenannte Laternenparker) nichts bekannt sei.
14 Die Beklagte habe einen Sachmangel auch nicht etwa anerkannt. Allein aus dem Umstand, dass sie mit geringem Aufwand einige kleinere Schweißarbeiten am Auspuff durchgeführt habe, sei auf ein rechtlich bindendes Anerkenntnis nicht zu schließen.
15 Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines möglicherweise im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits im Ansatz (latent) vorhandenen Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 BGB sei der Anspruch auf Rückabwicklung nicht begründet. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei § 477 BGB - beziehungsweise der hier auf den Streitfall nach Art. 229 § 39 EGBGB noch anwendbare wortgleiche § 476 BGB aF - richtlinienkonform dahin auszulegen, dass einem Käufer die in Halbsatz 1 dieser Vorschrift geregelte Vermutungswirkung schon dann zugute komme, wenn ihm der Nachweis gelinge, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde.
16 So verhalte es sich indes im Streitfall nicht. Der üblicherweise fortschreitende Verschleiß eines Auspuffs durch normale Korrosion, der in der Natur der Sache liege, sei nicht haftungsbegründend und könne daher nicht als ein dem Verkäufer zuzurechnender Mangel angesehen werden. Angesichts dessen, dass drei Tage vor Gefahrübergang anlässlich der vom TÜV vorgenommenen Hauptuntersuchung - unstreitig - eine beanstandungswürdige Durchrostung des Auspuffs nicht gegeben gewesen sei, habe bei Übergabe des Fahrzeugs ein atypischer Verschleiß nicht vorgelegen, so dass sich die Beklagte wegen der Art des bei Gefahrübergang allenfalls vorliegenden Mangels "typischer Verschleiß" gemäß § 476 Halbs. 2 BGB aF darauf berufen könne, dass die Vermutungsregel des § 476 Halbs. 1 BGB aF nicht eingreife. Sähe man dies anders, würde § 477 BGB (§ 476 BGB aF) faktisch eine umfassende sechsmonatige Haltbarkeitsgarantie begründen, was mit der beiderseitigen Interessenlage beim Gebrauchtwagenkauf schwerlich vereinbar wäre.
II.
17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
18 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2, §§ 323, 346 Abs. 1 BGB nicht zu, da das ihr verkaufte Fahrzeug den im Revisionsverfahren allein noch geltend gemachten Sachmangel an der Auspuffanlage nicht aufweist.
19 1. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
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23 Soweit jedoch - wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; juris PK-BGB/Ball, Stand 1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt.
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26 Insbesondere kann die Klägerin aus der Vermutung des § 476 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die aufgrund des im Streitfall im Januar 2014 geschlossenen Kaufvertrags gemäß Art. 229 § 39 EGBGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar ist [im Folgenden: § 476 BGB aF]), für sich nichts herleiten.
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30 Konkret trägt die Revision lediglich vor, der Gutachter habe festgestellt, dass der Auspuff des Fahrzeugs "erhebliche Geräusche verursache, mangelhaft geschweißt, korrodiert und zwingend auszutauschen sei". Damit setzt die Revision aber lediglich - ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen oder eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu erheben - ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts. Dieses hat dem Gutachten entnommen, dass die vom Sachverständigen im Oktober 2016 am Auspuff festgestellten Korrosionserscheinungen in ihren Ursprüngen älter gewesen seien als die von der Beklagten im Sommer 2014 (unfachmännisch) durchgeführten Schweißarbeiten, bei denen eigentlich bereits ein Austausch der Auspuffanlage angezeigt gewesen wäre.
Damit war zwar davon auszugehen, dass zu dem genannten Zeitpunkt erhebliche Korrosionserscheinungen an der Auspuffanlage vorhanden waren; derartige erhebliche Korrosionserscheinungen hat das Berufungsgericht aber unter Berücksichtigung von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs sowie sonstiger Umstände rechtsfehlerfrei als "normale" Korrosion und somit gerade nicht als mangelhaften Zustand angesehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, die Anlass für eine abweichende Beurteilung hätten sein können, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auf eine mangelhafte Ausführung der von der Beklagten im Sommer 2014 kostenlos vorgenommenen Schweißarbeiten können die streitgegenständlichen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ohnehin nicht gestützt werden.
31 2. Soweit die Revision meint, bei den in den Monaten Juli/August 2014 kostenlos vorgenommenen Schweißarbeiten am Auspuff habe es sich nicht um ein kulanzweises Entgegenkommen der Beklagten, sondern um ein rechtsverbindliches Anerkenntnis eines Sachmangels gehandelt, setzt sie - revisionsrechtlich unbehelflich - lediglich ihre Würdigung des Geschehens an die Stelle der vertretbaren tatrichterlichen Wertung des Berufungsgerichts, die Schweißarbeiten stellten, mangels weiterer Anhaltspunkte, ein haftungsbegründendes Anerkenntnis nicht dar.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302142020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public