Festplatte III PC
Festplatte III 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht
der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten.
WG auch dann, wenn sie von einem Verband erhoben wird und die Einwendungen gegen die Vergütungsforderung auf Bestimmungen des Kartellrechts gestützt werden. 3. Das Erfordernis einer Anrufung der Schiedsstelle vor Erhebung einer Klage in Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG steht in Einklang
der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang
der Erhebung urheberrechtlicher Vergütungen von PC-Herstellern nach § 54 UrhG in der bis zum
seiner Klage begehrt der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von PC-Herstellern urheberrechtliche Vergütungen zu verlangen, die um mehr als 2 % über denen nach dem Vergleich und dem Gesamtvertrag liegen. Hilfsweise wendet er sich dagegen, dass die Beklagte PC-Herstellern aufgrund des Vergleichs oder des Gesamtvertrags Nachlässe auf die allgemein geltenden Vergütungssätze gewährt, die 2 % übersteigen. Weiter hilfsweise soll der Beklagten untersagt werden, Nachlässe zu gewähren, die die prognostizierte Einsparung aufgrund einer Verwaltungsvereinfachung als Folge des Abschlusses eines Rahmenvertrags übersteigen; schließlich begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit von Vergleich und Gesamtvertrag. 6 Das Landgericht hat die Klage als zulässig, jedoch nur teilweise begründet angesehen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, von PC-Herstellern urheberrechtliche Vergütungen zu verlangen, die um mehr als 20 % über denen des Vergleichs und des Gesamtvertrags liegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 1 weiter. 7 Die zulässige Revision ist nicht begründet. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für den Revisionsrechtszug von Belang, ausgeführt, die Klage sei bezüglich des Klageantrags zu 1 wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Unterlassungsantrag ziele auf eine Herabsetzung der Vergütungsforderungen, die die Beklagte gegen PC-Hersteller erhebe, die nicht am Vergleich oder am Gesamtvertrag beteiligt seien. Nach seinem Wortlaut erfasse der Antrag sowohl außergerichtlich wie gerichtlich geltend gemachte Vergütungsforderungen. Ein solcher Antrag,
dem unmittelbar auf außergerichtlich geltend gemachte Forderungen der Beklagten und die von ihr in einem Prozess eingenommene Rechtsposition eingewirkt werden solle, sei unzulässig. Einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienten, fehle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dürfe nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Entsprechendes gelte auch für Äußerungen im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger demgegenüber auf die in § 33 GWB vorgesehene Möglichkeit einer Verbandsklage. Diese Norm verleihe dem klageberechtigten Verband keine Rechtsposition, die über die eines betroffenen Unternehmens hinausgehe. Die betroffenen PC-Hersteller seien dadurch hinreichend geschützt, dass die Vergütungspflicht nach Grund und Höhe nach Anrufung der Schiedsstelle gerichtlich überprüft werden könne. 9 Die hilfsweise gestellten Anträge zu 1a und 1b,
denen die Gewährung von Rabatten gegenüber den im BCH organisierten PC-Herstellern untersagt werden solle, seien nicht begründet. Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB könne nicht darin bestehen, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt, sondern nur darin, dass andere schlechter behandelt würden. Daher könne der Kläger nicht verlangen, dass BCH-
glieder ebenso behandelt würden wie
glieder des Klägers. 10 Für den weiter hilfsweise verfolgten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Vergleich und Gesamtvertrag (Klageantrag zu 1c) fehle es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen berühre die Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagter nicht. Der Antrag sei zudem unbegründet. Nachdem Vergleich und Gesamtvertrag salvatorische Klauseln enthielten, liege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt zur Folge habe, beim Kläger, der hierzu nicht vorgetragen habe. 11 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Hauptantrag fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 12 1. Ein Anspruch auf Unterlassung kartellrechtswidrigen Verhaltens kann nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung, die inhaltlich
4 Nr. 1 GWB in der seit dem
Blick auf diesen Zweck der Verbandsklagebefugnis kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes grundsätzlich nicht
der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen - sei es selbständig oder verteidigungsweise - oder durch einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten (vgl. zur Verbandsklage nach dem UWG BGH, Urteil vom
der für dieses Verhalten angegebenen Begründung zusammenhängt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 20 ff. - Honorarkürzung). 16 b) Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seinen Möglichkeiten beschränkt wird, seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen. Ob das betreffende Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 14 mwN - Honorarkürzung). Die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs darf danach nicht dazu dienen, Einfluss auf einen Rechtsstreit oder ein behördliches Verfahren zu nehmen, das einen anderen Gegenstand hat. 17 Danach wurde etwa das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage,
der eine bestimmte Vorgehensweise einer Bank in Verfahren über die Zwangsversteigerung von Grundstücken untersagt werden sollte,
der Begründung verneint, es sei allein Sache des zuständigen Versteigerungsgerichts, bei der Entscheidung über den Zuschlag über die Zulässigkeit bestimmter Gebote zu entscheiden und Verhaltensweisen zu unterbinden, die auf eine Umgehung der dem Schutz des Schuldners dienenden Regelung des § 85a Abs. 2 ZVG abzielen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 18 f. - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss). Ebenso wurde das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Versicherer, die darauf gerichtet war, bei der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden das Sachverständigenhonorar ohne Einzelfallprüfung zu kürzen,
der Begründung verneint, dem durch die Honorarkürzung belasteten Unfallgeschädigten stünden ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, die Berechtigung der Kürzung, etwa im Haftpflichtprozess, überprüfen zu lassen (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 22 - Honorarkürzung). 18 Für die hier relevante Frage, ob der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch einen klagebefugten Verband nach § 33 GWB entgegensteht, dass gleiche Unterlassungsansprüche auch durch von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffene Unternehmen oder durch andere Verbände geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten, ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung nichts. 19 Ein Verband, der gemäß § 33 GWB auf das Kartellrecht gestützte Ansprüche geltend macht, wendet sich nicht gegen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren oder in dessen Vorfeld, sondern gegen bestimmte Verhaltensweisen eines Unternehmens im Rahmen von dessen Marktteilnahme. Dass betroffene Unternehmen ebenfalls rechtliche Möglichkeiten haben, um gegen dieses Verhalten vorzugehen, vermag das Rechtsschutzbedürfnis eines Verbands nicht entfallen zu lassen. Wie bereits oben dargelegt wurde, soll die Verbandsklagebefugnis nach dem Willen des Gesetzgebers neben die Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung treten.
dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, einem Verband die Geltendmachung solcher Ansprüche allein deshalb zu verwehren, weil die Betroffenen eigene Ansprüche geltend machen oder geltend machen könnten. 20 III. Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 21 1. Die Klage nach dem Hauptantrag ist unzulässig, weil der Kläger es entgegen § 16 Abs. 1 i.V.
WG unterlassen hat, vor Erhebung der Klage ein Verfahren vor der Schiedsstelle durchzuführen. 22 a) Nach Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2016 S. 1190) ist
Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) - getreten. Für Klagen, die - wie im Streitfall - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwertungsgesellschaftengesetzes bereits bei einem Gericht anhängig waren, finden nach § 139 Abs. 3 VGG die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter Anwendung. 23
WG ist die Schiedsstelle bei Streitfällen anzurufen, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen. Dies gilt - anders als in Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG - unabhängig davon, ob die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist (BGH, GRUR 2015, 1251 Rn. 11 ff. - Schiedsstellenanrufung II). 26 Die Anrufung der Schiedsstelle dient dazu, deren besondere Sachkunde zu nutzen. § 16 Abs. 1 UrhWG ändert nichts an der Möglichkeit, die Unangemessenheit einer Vergütungsforderung oder des Tarifs, auf den sie gestützt wird, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und sich dafür auch auf die Bestimmungen des Kartellrechts zu stützen. Das Erfordernis, vorab die Schiedsstelle anzurufen, soll gewährleisten, dass vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle zu dieser Frage Stellung genommen hat (BT-Drucks. 10/837, S. 12). 27 Danach unterfällt der Klageantrag zu 1 dem Erfordernis der Schiedsstellenanrufung nach § 16 Abs. 1 i.V.
WG. Am Streitfall ist
der Beklagten ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften beteiligt, der einer Verwertungsgesellschaft gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 20 ff. - PC
Festplatte II). Das erstrebte Verbot betrifft die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung nach § 54 UrhG aF. Ob der Verwertungsgesellschaft ein einzelnes Unternehmen gegenübersteht, das von einer Vergütungsforderung betroffen ist, oder ein Verband, der solche Unternehmen repräsentiert, ist insoweit ohne Belang. 28 d) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG sei nicht einschlägig, weil es nicht um die Vergütungspflicht als solche gehe, sondern um die Abwendung einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 UrhWG ist die Anrufung der Schiedsstelle auch in einem solchen Fall geboten. 29 Der Anwendung von § 16 Abs. 1 UrhWG steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger seine Einwendungen gegen unterschiedliche Vergütungsforderungen der Beklagten gegenüber
gliedern des BCH einerseits und anderen PC-Herstellern andererseits auch auf Bestimmungen des Kartellrechts stützt, insbesondere geltend macht, eine ungleiche Behandlung beider Gruppen von Herstellern sei sachlich nicht gerechtfertigt. Soweit der Streitfall spezifisch kartellrechtliche Fragen aufwirft, kann und darf die Schiedsstelle diese nicht prüfen. Die Anwendung von § 16 Abs. 1 UrhWG setzt aber nicht voraus, dass die Schiedsstelle umfassende Prüfungsmöglichkeit und -kompetenz hat. Vielmehr genügt es nach dem Zweck der Norm, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre sachkundige Stellungnahme zu urheberrechtlichen Fragen für die kartellrechtliche Beurteilung des Falles Bedeutung erlangen kann. 30 So verhält es sich hier. Begehrt etwa ein Verband den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags, hat sich die Schiedsstelle nach §§ 12, 14 UrhWG
der Frage zu befassen, welche Bedingungen angemessen sind. Für die Angemessenheit dieser Bedingungen kommt es auch darauf an, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden (BGH, Urteil vom
der Beklagten die auf den einschlägigen Tarif gestützte Vergütungsforderung gegen PC-Hersteller, die nicht vom Vergleich und vom Gesamtvertrag erfasst werden, als diskriminierend beanstandet. 34 b) Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
gliedstaaten für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern ein alternatives Streitbeilegungsverfahren einführen können. Nach Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie haben die
gliedstaaten sicherzustellen, dass Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern vor Gericht oder vor eine andere unabhängige und unparteiische Streitbeilegungsstelle
einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können. Nach Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie wird hierdurch jedoch nicht das Recht der Streitparteien berührt, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. 35 Die Regelungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes stehen
dieser Richtlinie in Einklang. Das Recht der Streitparteien, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, wird durch das Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle nicht beeinträchtigt. Nach § 105 Abs. 1 VGG unterbreitet diese den Beteiligten einen Einigungsvorschlag. Ist einer der Beteiligten
diesem Vorschlag nicht einverstanden, kann er, worauf in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen ist, Widerspruch einlegen (§ 105 Abs 2 Satz 2 VGG). Dadurch wird nach § 129 Abs. 1 i.V.
1 Nr. 2 VGG die Zuständigkeit des für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug begründet, gegen dessen Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof gegeben ist (§ 129 Abs. 3 VGG). 36 Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Regelung, wie durch die Richtlinie geboten, das Recht der Streitparteien wahrt, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Eine Verpflichtung der
gliedstaaten, den Streitparteien einen Zugang zum Gericht zu gewährleisten, ohne dass zuvor die Schiedsstelle angerufen werden muss, ergibt sich aus der Richtlinie zweifelsfrei nicht. Danach ist eine vom Kläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; EuGH GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici). 37 3. Nach dieser Maßgabe ist die Revision auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Klageanträge zu 1a, 1b und 1c erfolglos. Auch diese beziehen sich jeweils auf Streitfälle, an denen
der Beklagten eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF betreffen. Danach ist die Klage auch insoweit mangels vorheriger Anrufung der Schiedsstelle unzulässig. 38 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Raum Bacher Sunder Deichfuß http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302152018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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