BGH, Beschluss vom 14.09.2022 – IV ZB 34/21 – Testamentsauslegung: Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung Das…
KORE302152022 ECLI:DE:BGH:2022:140922BIVZB34.21.0 BGH 4. Zivilsenat 20220914 IV ZB 34/21 Beschluss § 133 BGB, § 2197 BGB, § 2224 BGB vorgehend OLG Rostock, 18. März 2021, Az: 10 WF 27/21vorgehend AG Ludwigslust, 21. Dezember 2020, Az: 14 F 102/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Testamentsauslegung: Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Familiensenat - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 237.485 € festgesetzt.
1 I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer von der Enkeltochter der am 27. April 2020 verstorbenen ursprünglichen Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) erklärten Antragsrücknahme in einem Güterrechtsverfahren.
2 In diesem Verfahren begehrte die Erblasserin von ihrem getrenntlebenden Ehemann (im Folgenden: Antragsgegner) die Übertragung von Miteigentumsanteilen an näher beschriebenen Grundstücken, Zahlung und Herausgabe von bestimmten Unterlagen.
3 Die Erblasserin erteilte am 31. Januar 2020 ihrer Enkeltochter eine Vorsorgevollmacht, die auch nach dem Tod der Erblasserin in Kraft bleiben sollte und die Enkelin unter anderem bevollmächtigte, die Erblasserin in allen persönlichen Angelegenheiten sowie in Vermögensangelegenheiten gerichtlich zu vertreten.
4 Mit eigenhändigem Testament vom 11. Februar 2020 setzte die Erblasserin ihre Enkeltochter zu ihrer Alleinerbin ein, ordnete Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Erbin an und bestellte die Beschwerdeführerin zur Testamentsvollstreckerin. Am selben Tag erteilte die Erblasserin der Beschwerdeführerin eine Vollmacht auf den Todesfall, um sie nach ihrem Tod "in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann und in jeder Weise zu vertreten".
5 Außerdem existiert eine Kopie einer handschriftlichen "Letztwillige(n) Verfügung" mit Datum vom 22. Februar 2020, in der die Erblasserin unter anderem anordnete: "Meine Enkelin … soll meine Alleinerbin sein.
Wegen der Geltendmachung und Durchsetzung meiner Ansprüche gegen … [den Antragsgegner], die derzeit beim Amtsgericht … rechtshängig sind, ordne ich Testamentsvollstreckung an. … Ich weise den Testamentsvollstrecker an, den Rechtsstreit durch die von mir beauftragte Kanzlei … nach deren pflichtgemäßem Ermessen fortführen zu lassen. … … Zum Testamentsvollstrecker für die vorgenannten Aufgaben ernenne ich Rechtsanwalt … [den Antragsteller], der das Recht hat, einen Nachfolger zu bestimmen. … Für die von der vorstehenden Testamentsvollstreckung nicht betroffenen Aufgabenkreise und Vermögenswerte bleibt es im Übrigen bei der von mir angeordneten Testamentsvollstreckung durch die … [die Beschwerdeführerin]."
6 Nach dem Tod der Erblasserin hat ihre Enkelin als Alleinerbin durch von ihr beauftragte Rechtsanwälte mit am 5. Mai 2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz die Antragsrücknahme erklärt. Dieser hat der Antragsgegner am selben Tag zugestimmt und beantragt, der Erblasserin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss der "Antragstellerin", als die noch die Erblasserin im Rubrum genannt ist, die Kosten des Verfahrens auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsrücknahme mit Blick auf die der Enkelin erteilte transmortale Vollmacht wirksam sei.
7 Diesen ihm zugestellten Beschluss hat der mit der letztwilligen Verfügung vom 22. Februar 2020 zum Testamentsvollstrecker ernannte Antragsteller, der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Erblasserin, an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Die von dieser eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss verworfen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
8 II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts sei nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Dies gelte auch dann, wenn das Amtsgericht nicht nur eine Kostengrundentscheidung getroffen, sondern - wie nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung erkennbar gewollt - auch über die Wirksamkeit der von der Enkeltochter erklärten Antragsrücknahme entschieden habe und sich die Beschwerde - wie aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich - auch gegen diese Entscheidung richte. Auch über einen Streit über die Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in einer Familienstreitsache sei nicht durch eine mit der Beschwerde gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG anfechtbare Endentscheidung, sondern durch einen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht beschwerdeberechtigt. Für die streitbefangenen Ansprüche gegen den Antragsgegner habe die Erblasserin die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Testamentsvollstreckerin mit ihrer nachfolgenden letztwilligen Verfügung vom 22. Februar 2020 nach § 2258 Abs. 1 BGB wieder aufgehoben und insoweit allein den Antragsteller zum Testamentsvollstrecker berufen. Nur für die davon nicht betroffenen Aufgabenbereiche und Vermögenswerte sei es bei der angeordneten Testamentsvollstreckung durch die Beschwerdeführerin geblieben.
9 Eine Beschwerdeberechtigung könne die Beschwerdeführerin auch nicht aus der ihr am 11. Februar 2020 erteilten Vollmacht auf den Todesfall herleiten. Von dieser Vollmacht werde die Durchsetzung der hier streitbefangenen Ansprüche gegen den Antragsgegner - nachdem die Erblasserin für diese mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 22. Februar 2020 Testamentsvollstreckung durch den Antragsteller angeordnet habe - nicht mehr erfasst. Zwar könne eine trans- oder postmortale Generalvollmacht selbständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen. Bei der Auslegung der Erklärungen des Erblassers und Vollmachtgebers werde es allerdings im Allgemeinen dessen maßgeblicher Wille sein, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestünden. Ausgehend von diesem Grundsatz umfasse die postmortale Vollmacht vom 11. Februar 2020 nicht die Durchsetzung der hier streitbefangenen Ansprüche gegen den Antragsgegner. Schon aus dem mit dem Testament vom 11. Februar 2020 identischen Datum der Vollmacht werde deutlich, dass sie der Beschwerdeführerin im inneren Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Testamentsvollstreckerin erteilt worden sei und ihr keine über ihr diesbezügliches Amt hinausgehenden Befugnisse habe verleihen sollen.
10 III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
11 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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Aufl. § 269 Rn. 35 f.; jeweils m.w.N.) oder durch Urteil (OLG Celle MDR 2012, 669 [juris Rn. 5]; Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl. § 269 Rn. 19b; jeweils m.w.N.) bzw. in Familiensachen durch Beschluss gemäß § 116 Abs. 1 FamFG auszusprechen ist, kann mit Blick auf den sogenannten Grundsatz der Meistbegünstigung offenbleiben. Danach dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen.
Dieser Grundsatz führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und des danach gegebenen Rechtsmittels geschehen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11, NJW-RR 2012, 753 Rn. 12; vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10, NJW-RR 2011, 939 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
15 Hier hat das Amtsgericht durch Beschluss nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO sowohl die Kostengrundentscheidung getroffen als auch die Wirksamkeit der Antragsrücknahme festgestellt. Gegen diesen Beschluss fand nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist diese gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
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17 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin verneint.
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20 Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18, ErbR 2019, 642 Rn. 15 m.w.N.). Die Auslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter.
Seine Auslegung kann nur angegriffen werden, soweit sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 aaO Rn. 21 m.w.N.). Unter anderem ist eine Testamentsauslegung dann rechtsfehlerhaft, wenn in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, ZEV 2009, 459 Rn. 26; vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357 unter III 2 [juris Rn. 18]). Wenn der Wortlaut eines Testaments mehrere Deutungen zulässt, aber der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20, BGHZ 231, 377 Rn. 18; vom 19. Juni 2019 aaO Rn. 17; jeweils m.w.N.).
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Amann, MittBayNot 2013, 367; Merkel, WM 1987, 1001, 1004; krit. Kollmeyer, ZEV 2021, 557, 558). Dabei kann das Verhältnis der postmortalen Vollmacht zur Testamentsvollstreckung nicht losgelöst vom jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Zwar wird es im Allgemeinen, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, dem maßgeblichen Willen des Erblassers entsprechen, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestehen (OLG München ErbR 2012 aaO; MünchKommBGB/Zimmermann, 9. Aufl. vor § 2197 Rn. 15). Die einem Dritten erteilte postmortale Vollmacht betrifft aber nicht generell im Außenverhältnis nur Vermögensteile, die nicht unter die Testamentsvollstreckung fallen, auch wenn der vom Erblasser Bevollmächtigte nach dem Erbfall als Bevollmächtigter des Erben anzusehen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.
Februar 1983 - IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19 unter 2 [juris Rn. 20]; MünchKommBGB/Zimmermann aaO Rn. 14; Staudinger/Dutta aaO Rn. 71 m.w.N.) und dessen Verfügungsmacht durch die Rechte eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2211 Abs. 1 BGB beschränkt wird (vgl. Staudinger/Dutta aaO Rn. 80; Staudinger/Reimann, BGB [2016] Vorbemerkungen zu §§ 2197 ff. Rn. 80; Weidlich, MittBayNot 2013, 196). Ebenso wenig kann allgemein angenommen werden, dass im Umfang der postmortalen Bevollmächtigung der Machtbereich des Testamentsvollstreckers nach § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeschränkt ist (vgl. MünchKommBGB/Zimmermann aaO Rn. 15).
25 Vielmehr ist der wirkliche Wille des Vollmachtgebers und Erblassers ausgehend vom jeweiligen Wortlaut der Vollmachtsurkunde und der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch Auslegung der beiden Urkunden - unabhängig von ihrer zeitlichen Reihenfolge - nach den Maßstäben des § 133 BGB zu erforschen. Auf diese Weise ist zu ermitteln, ob und inwieweit der Erblasser voneinander unabhängige Machtbefugnisse des Bevollmächtigten und des Testamentsvollstreckers begründen wollte (vgl. OLG München aaO; MünchKommBGB/Zimmermann aaO Rn. 15; NK-BGB/Kroiß, 6. Aufl. Vor §§ 2197-2228 Rn. 12; Staudinger/Dutta aaO Rn. 79; Staudinger/Reimann aaO Rn. 79; Krätzschel aaO; Mayer/Bonefeld in Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung 5. Aufl. § 15 Rn. 3; Zimmermann aaO; Becker, ZEV 2018, 692, 693 m.w.N.; Strobel, ZEV 2020, 449, 453; Weidlich, ZEV 2016, 57, 62; ders., MittBayNot 2013, 196 f., 197; ders., MittBayNot 2012, 228, 229). Bei der Auslegung können auch Begleitumstände sowie der verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage berücksichtigt werden (vgl. Bengel/Reimann/Dietz, Handbuch der Testamentsvollstreckung 7. Aufl. § 1 Rn. 38a).
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Dem hält die Rechtsbeschwerde wiederum nur ihre abweichende Auffassung entgegen, ohne Auslegungsfehler aufzuzeigen. Sie verweist zwar zutreffend darauf, dass die der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht nach ihrem Wortlaut umfassend ausgestaltet war und demnach auch die streitgegenständliche Verfahrensführung erfassen könnte. Dabei bedenkt sie aber nicht, dass die Vollmacht - anders als die Anordnung der Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung vom 22. Februar 2020 - nicht ausdrücklich auf die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Antragsgegner bezogen ist. Einen Willen der Erblasserin, die Fortführung des Verfahrens gerade durch die Beschwerdeführerin zu sichern, musste das Beschwerdegericht aus der allgemein formulierten Vollmacht nicht entnehmen.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302152022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public